Aus der Praxis für die Praxis
Ein stimmiges Terminmanagement trägt viel zum betriebswirtschaftlichen Erfolg einer Praxis bei. Eine umsichtige Terminierung von Prophylaxe-Behandlungen gewährleistet, dass sämtliche Leistungen im Kassen- und Privatbereich berechnet werden können und dennoch keine Leistungsüberschneidungen auftreten.
Zahnstein und Professionelle Zahnreinigung (PZR)
Häufig sieht man in Praxen die Nebeneinanderberechnung von Bema-Nr.107 und GOZ-Nr. 1040 in einer Sitzung. Betrachtet man jedoch die beiden Gebührenpositionen genauer, wird schnell klar, dass dies so nicht möglich ist!
Die GOZ-Nr.1040 umfasst die Entfernung der supragingivalen und gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms und die Oberflächenpolitur. Die Entfernung von Zahnstein ist damit Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 1040 und so schließt der Schnittstellenkommentar der KZBV eine Nebeneinanderberechnung der Bema Nr. 107 und der GOZ Nr. 1040 mit dem Hinweis aus, dass sich die Leistungsinhalte überschneiden.
Betrachtet man die Problematik aus strikt gebührenordnungsbezogener Sicht, erscheint eine Berechnung der GOZ Nr. 1040 an den Zähnen, an denen kein Zahnstein nach Bema Nr. 107 entfernt wird durchaus möglich, weil hier keine Vertragsleistung erbracht wird. Dennoch ist diese Auslegung kritisch zu sehen, denn die Erfahrung zeigt, dass mit Regressforderungen der gesetzlichen Krankenkassen bei dieser Auslegung zu rechnen ist und die meisten KZVen sich der Sichtweise der KZBV anschließen. Zumal sich die Problematik mit einer entsprechenden Terminplanung sehr gut umgehen lässt.
Wird der Patient zunächst zur Routinekontrolluntersuchung einbestellt, kann in dieser Sitzung vorhandener Zahnstein nach der Bema-Nr. 107 entfernt werden. Der Patient wird im Anschluss über die medizinische Notwendigkeit der PZR aufgeklärt und bekommt einen separaten Termin dafür. Vorteil bei dieser Vorgehensweise ist, dass dem Patienten somit auch die entsprechende Privatvereinbarung nach Paragraf 8 Absatz 7 BMV-Z zur Unterschrift ausgehändigt werden kann.
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Fluoridierungsmaßnahmen
Bei der Berechnung der GOZ-Nr. 1040 ist zu beachten, dass Fluoridierungsmaßnahmen mit der Leistung abgegolten sind und nicht separat berechnet werden können. Anders sieht es aus, wenn die GOZ-Nrn. 4050 / 4055 oder 4060 berechnet werden. Hier sind Fluoridierungsmaßnahmen kein Leistungsinhalt und können zusätzlich nach GOZ-Nr. 1020 berechnet werden.
Wichtig ist hier auch die Unterscheidung, ob Fluoridierungsmaßnahmen als prophylaktische Maßnahmen durchgeführt werden oder ob es sich um die Behandlung von überempfindlichen Zähnen mit entsprechenden fluoridhaltigen Medikamenten handelt. Im Gegensatz zur GOZ-Nr.1020 kann, die Behandlung von überempfindlichen Zähnen nach der GOZ-Nr. 2010 auch neben der GOZ-Nr. 1040 1x je Kiefer separat berechnet werden.
Delegation von Leistungen
Das Zahnheilkundegesetz bietet die Möglichkeit bestimmte zahnärztliche Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe–Personal mit abgeschlossener Ausbildung zu delegieren. Dabei muss gewährleistet sein, dass der Zahnarzt / Zahnärztin jederzeit für Rückfragen, Korrekturen und selbstverständlich im Falle von Komplikationen zur Verfügung steht.
Delegierbare Leistungsinhalte der GOZ-Nr. 1040 sind:
- Entfernen der supragingivalen und gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen
- Reinigen der Zahnzwischenräume
- Entfernen des Biofilms
- Polieren der gereinigten Flächen
- Geeignete Fluoridierungsmaßnahmen
Unsere Empfehlung
Auch wenn es sich bei Prophylaxe-Leistungen häufig um delegierbare Leistungen handelt, kann die Leistung nur vom Zahnarzt / der Zahnärztin selbst, nach Feststellung der medizinischen Notwendigkeit, angeordnet werden. Es empfiehlt sich auch die Anweisung zur PZR in der Karteikarte des Pateinten festzuhalten. Die Kontrolle der delegierten Leistung sollte die Behandlung abschließen. Bei dieser Vorgehensweise gibt es keinen Spielraum für Versicherungen, die medizinische Notwendigkeit der Leistung in Frage zu stellen.
Weitere Anregungen und Abrechnungshinweise zu einzelnen Gebührennummern und Dokumentationshilfen finden Sie unter: abrechnung dental