Die Kammer befasste sich daneben mit der Frage, ob man das Ende eines gegen den Zahnarzt oder Arzt laufenden Strafverfahrens vor der Zulassungsentscheidung abwarten muss, und wie Zulassungsgremien mit vom Arzt oder Zahnarzt geheuchelten Terminabsagen umgehen dürfen.
Die dazu zu einem Arzt ergangene und vereinfacht dargestellte Entscheidung ist von erheblicher Relevanz: Denn das Sozialgericht bestätigte innerhalb von fünf Monaten seine vorherige Rechtsprechung zum Zulassungsentzug – gegenüber einem Vertragszahnarzt!
Auffällige Samstagsarbeit und Abrechnung toter Patienten
Einen niedergelassenen in eigener Praxis tätigen älteren Anästhesisten haben danach Honorarrückforderungen in Höhe von ca. 215.000 Euro getroffen. Von den Regressen aus Plausibilitätsprüfungen sind nicht alle Bescheide rechtskräftig geworden und hängen teilweise vor dem Sozialgericht.
Nicht plausibel waren im Rahmen der Abrechnungsprüfung des Arztes insbesondere eine Vielzahl von Samstagstelefonaten und die Leistungsabrechnung für bereits verstorbene Patienten.
Aktuelles Urteil: Zulassungsentzug
SG Marburg, Urteil vom 7. September 2016, Az.: S 12 KA 179/16
Ob das Urteil bereits rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.
Strafverfahren und Falschaussagen im Zulassungsentzugsverfahren
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) machte im Januar 2013 daher eine Verdachtsmitteilung wegen Falschabrechnung. Die Staatsanwaltschaft erhob deswegen Anklage im Juli 2016. Daneben beantragte die KV ein Disziplinarverfahren. Der Disziplinarausschuss gab diese Verfahren an den Zulassungsausschuss zwecks Entzug der Zulassung ab.
In diesem Widerspruchsverfahren ließ der Anästhesist wegen angeblicher Ortsabwesenheit die angesetzten Termine verlegen. Der Ausschuss entzog die Zulassung.
Das Sozialgericht sah den frühen Zulassungsentzug als gerechtfertigt an. Die Zulassungsgremien können vor einer Zulassungsentziehung den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abwarten, müssen dies aber nicht! Auch die Sozialgerichte dürfen bestandskräftige Entscheidungen anderer Gerichte und die Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verwerten. Eine Prozess-Aussetzung sei nicht geboten. Sehr zynisch merkte das Sozialgericht Marburg an: „Die hohe Grundrechtsrelevanz sei es, die ein zügiges Verfahren gebiete.“
Umstrittene Regresshöhe für Zulassungsentzug
Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift von einem Schaden in Höhe von 291.095,50 Euro aus. Für das SG Marburg ist dagegen eine Zulassungsentziehung aufgrund fehlerhafter Abrechnung in mehreren Quartalen mit einem Schaden in Höhe von wenigstens 180.000 Euro schon gerechtfertigt.
Ein Arzt muss vertrauensvoll mit den Institutionen zusammenarbeiten. Einen Vertrauensverlust sah das Sozialgericht aufgrund der vorgetäuschten Hilfseinsätze des Anästhesisten, um die Termine zu verschieben: „Das Vortäuschen der Ortsabwesenheit zur Vermeidung von Anhörungs- beziehungsweise Widerspruchsterminen stellt bereits für sich genommen einen so schwerwiegenden Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten dar, dass sich bereits hieraus die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung rechtfertigt.“
Falsche Verfahrensbeschleunigung auch im Korruptionsrecht
Verfahren zum Entzug der Zulassung und Strafverfahren können nach Auffassung des SG Marburg gerade bei Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen parallel laufen – ohne dass ein Strafurteil vorliegt. Dies überzeugt nicht, weil lediglich die Staatsanwaltschaft keinen Bedarf an weiteren Ermittlungen sieht. Dass diese Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen nicht als nötig ansieht, heißt nicht, dass solche nicht nötig sind.
Dies zeigt sich eindrücklich am neuen Korruptionsrecht. Die ersten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Korruption laufen und könnten verfrüht aufgrund angeblicher Ausermittlung beendet sein. Verfrüht deswegen, weil das Korruptionsrecht noch jung ist und es an ausgereiften Beurteilungskriterien für das Vorliegen von Korruption fehlt, zum Beispiel zur Frage, unter welchen Bedingungen ein Honorar auf dem Gesundheitsmarkt angemessen ist. Vertragszahnärzte, die in Zulassungsgremien sitzen, sollten diese Bedenken aufnehmen.
Völlig verfehlt ist aus Sicht des Autors der Ansatz, ein Verfahren zum Zulassungsentzug zügig durchzuführen wegen des Schutzes der Berufsfreiheit. Das Gegenteil ist der Fall.
Keine Chance mit Verfahrensverschleppung
Das SG Marburg hat den Arzt mit seinen Waffen der Verfahrensverschleppung zurückgeschlagen. Mit Verfahrenstaktik hatten diese Verzögerungen des Anästhesisten überhaupt nichts zu tun. Er machte damit seinen Zulassungsentzug „wasserdicht“. Eher wäre es angezeigt gewesen, die Regresse anhand der rechtlichen Vorgaben zu prüfen und diesen entgegenzutreten. Bevor man falsche Aussagen zu Terminverschiebungen macht, um solchen Terminen auszuweichen, sollte man sich besser kompetent rechtlich vertreten lassen.