Mit Urlaub können auch Urlaubsabgeltungsansprüche des Arbeitnehmers verbunden werden – und dann wird es teuer für den Praxisinhaber. Der Arbeitgeber hat den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers abzugelten, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Heißt im Klartext: Der Arbeitnehmer geht und der Arbeitgeber muss zahlen.
Auch bei "offenen Urlaubstagen"
Dies gilt sogar dann, wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat und Urlaubstage noch "offen" sind. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub beschränkt, sondern umfasst den gesamten Urlaubsanspruch. Wer als Arbeitgeber großzügig war und beispielsweise vertraglich 30 Urlaubstage gewährt hat, von denen nur 20 Urlaubstage genommen werden konnten, muss die restlichen zehn Tage abgelten.
Die Berechnung des konkreten Urlaubsabgeltungsanspruchs ist nicht selten kniffelig. Auch variable Vergütungsanteile sind zu berücksichtigen. Teuer kann es werden, wenn eine Arbeitnehmerin sich zunächst in Mutterschutz und Elternzeit befindet und dann das Arbeitsverhältnis beendet wird. Der Arbeitgeber kann den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit, nicht aber der Mutterschutzzeit, um ein Zwölftel kürzen. Eine solche Kürzung ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich. Praxisinhabern wird daher empfohlen, bereits im Rahmen der „Bestätigung“ der Elternzeit von dem Kürzungsrecht Gebrauch zu machen.