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Private Zuzahlung bei Vertragszahnärztlicher Parodontitisbehandlung

Etwa jeder zweite jüngere Erwachsene ist an einer behandlungsbedürftigen Parodontopathie erkrankt. Zudem haben parodontale Erkrankungen erhebliche Auswirkungen auf die Allgemeingesundheit.

Etwa jeder zweite jüngere Erwachsene ist an einer behandlungsbedürftigen Parodontopathie erkrankt. Zudem haben parodontale Erkrankungen erhebliche Auswirkungen auf die Allgemeingesundheit.

Da bestimmte Maßnahmen nicht oder nicht mehr im BEMA enthalten sind, können sie als zusätzliche selbstständige Leistungen privat vereinbart und abgerechnet werden, trotz Zuzahlungsverbot, welches durch das Sozialgesetzbuch und durch die Verträge § 8 Abs. 7 (Satz 2 u. 3) BMV-Z festgelegt ist. Diesbezüglich besteht in vielen Praxen immer noch große Unsicherheit.


Inhalt


Im heutigen Beitrag beschäftige ich mich mit Zuzahlungsmöglichkeiten bei PAR Behandlungen. In diesem Bereich gilt das Zuzahlungsverbot ebenso wie im letzten Beitrag Zuzahlung bei richtlinienkonformer Wurzelkanalbehandlung. Auch hier gilt grundsätzlich, dass es sich um selbstständige zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen handeln muss, welche im BEMA nicht beschrieben oder enthalten sind.

I. Berechnungsmöglichkeit bei geschlossener Par-Behandlung gem. § 8 ABS. 7 BMV-Z, ausgenommen „vorbereitende Maßnahmen“

Berechnungsfähige Leistungen nach GOÄ/GOZ

GOÄ 298Entnahme von Abstrichmaterial je Entnahmestelle – für Mikrobiologische Markerkeimanalyse. Die mikrobiologische Markerkeimanalyse gehört nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung und kann daher privat vereinbart und berechnet werden. Der Abstrich wird in einem speziellen Labor analysiert.

GOZ 0080 - Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Nicht im Bema Leistungskatalog enthalten, daher zusätzlich privat berechenbar.

GOZ 4070 - Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen. Ist vereinbarungsfähig für die Behandlung an Implantaten oder wenn die Behandlungsrichtlinie eine Berechnung der BEMA Nrn. P200 und P201 ausschließt.

GOZ 4075 - Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehen. Ist vereinbarungsfähig wenn die Behandlungsrichtlinie eine Berechnung der BEMA Nrn. P200 und P201 ausschließt z. B. bei Taschentiefen unter 3,5 mm.

GOZ 4025 - Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn. Nicht im Bema Leistungskatalog enthalten, daher zusätzlich privat berechenbar zur vertragszahnärztlichen Leistung.

GOZ 4080 - Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium. Da die Nrn. P200 und P201 eine Gingivektomie oder Gingivoplastik beinhalten, ist diese nur berechnungsfähig wenn die Behandlungsrichtlinie eine Berechnung nach den BEMA Nrn. P200 und P201 ausschließt.

GOZ 7070 - Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum. Ist berechnungs-/vereinbarungsfähig wenn sie den Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung übersteigt (z. B. bei schlechter Voraussage eines Krankheitsverlaufs eines Zahnes). Grundsätzlich ist eine semipermanente Schienung die zur Stabilisierung gelockerter Zähne im Rahmen der Parodontalbehandlung dient und unter Anwendung der Ätztechnik erfolgt nach Bema-Nr. K4 abzurechnen.

Berechnungsfähige Leistungen Analog gem. § 6 Abs. 1

Parodontitis Risiko Test - Da hierfür keine Position in der GOZ oder GOÄ enthalten ist, erfolgt die Abrechnung nach § 6 Abs. 1 der GOZ.

Full Mouth Disinfection (FMD) – wird diese im Rahmen einer PAR Therapie durchgeführt, stellt die FMD eine selbständige Leistung dar und kann somit nach § 6 Abs. 1 GOZ privat berechnet werden (Katalog BZÄK S. 6).

Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation am Implantat. Da für diese Behandlung am Implantat keine Position in der GOZ oder GOÄ enthalten ist, erfolgt die Abrechnung nach § 6 Abs. 1 der GOZ privat (Katalog BZÄK S. 6).

Schiene als Medikamententräger zur Parodontalprophylaxe. Wird nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet, da die GOZ 1030 nur in Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kariesprophylaxe berechnungsfähig ist (Katalog BZÄK S. 2).

Anwendung von wachstumsfaktorenreichem Plasma zur Regeneration - Stellt eine selbständige Leistung dar und kann somit nach § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich zur vertragszahnärztlichen Leistung privat berechnet werden (Katalog BZÄK S. 10).

Semipermanente Schienung mittels Draht (oder z. B. Glasfaserband) für parodontal gelockerte Zähne (ohne interdentale Verblockung) – Stellt eine selbständige Leistung dar und kann somit nach § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich zur vertragszahnärztlichen Leistung privat berechnet werden (Katalog BZÄK S. 2).

Wird eine selbstständige zahnärztliche Leistung unter Verwendung eines Lasers erbracht, erfolgt die Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Bei der Anwendung eines Lasers als selbständige Leistung besteht somit die Möglichkeit der Analogberechnung die zusätzlich zur geschlossenen/offenen PAR Behandlung privat berechnet werden kann, wie zum Beispiel die Dekontamination der Zahnfleischtasche.

Dekontamination der Zahnfleischtasche mittels Laser bei geschlossener PAR Behandlung. Stellt eine selbständige Leistung dar und kann somit nach § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich zur vertragszahnärztlichen Leistung privat berechnet werden (Katalog BZÄK S. 6).

Deepithelisierung mittels Laser - Stellt eine selbständige Leistung dar und kann somit nach § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich zur vertragszahnärztlichen Leistung privat berechnet werden. Die Deepithelisierung der marginalen Gingiva soll das schnelle Einwachsen des Epithels in die Tasche verhindern.

Fluoreszenzgestützte Konkrementen-Detektion – mit Er:YAG Laser. Im Rahmen der Laserbehandlung unterstützenden Parodontaltherapie durch Optimierung der fluoreszenzgestützten Detektion von Konkrementen die zur Verbesserung des Behandlungserfolg nach nicht chirurgischer Parodontaltherapie führt. Stellt eine selbständige Leistung dar und kann somit nach § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich zur vertragszahnärztlichen Leistung privat berechnet werden.

Keimreduktion /Sterilisation der Zahnfleischtasche mittels Ozon. Ist weder in der GOZ noch in der GOÄ abgebildet. Stellt eine selbständige Leistung dar und kann somit nach § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich zur vertragszahnärztlichen Leistung privat berechnet werden (Kommentar BZÄK S. 147).

PACT/aPDT – Antimikrobielle photodynamische Therapie. Stellt eine selbständige Leistung dar und kann somit nach § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich zur vertragszahnärztlichen Leistung privat berechnet werden (Katalog BZÄK S. 6).

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Nicht berechnungsfähig

Periotest – gem. § 6 Abs. 1 GOZ - Messung der Zahnbeweglichkeit – Da die Bema-Nr. 4 die Bestimmung des Lockerungsgrad der Zähne beinhaltet, kann die Leistung "Messung der Zahnbeweglichkeit" nicht zusätzlich berechnet werden.

GOZ 4000 - Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus. Ist nicht zusätzlich vereinbarungs- bzw. berechnungsfähig, selbst wenn eine Neubewertung während der PAR-Behandlung notwendig werden sollte, kann die GOZ 4000 sowie die Bema-Nr. 4 nicht abgerechnet werden. Dies gilt auch für PAR-Nachuntersuchungen (Recall).

GOZ 4070 - Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen. Die GOZ 4070 ist nicht neben den BEMA Nrn. P200 und P201 für denselben Zahn in derselben Sitzung berechnungs- bzw. vereinbarungsfähig, da es sich um eine unzulässige Überschneidung der Leistungsinhalte handelt.

GOZ 4075 - Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehen. Die GOZ 4075 ist nicht neben den BEMA Nrn. P200 und P201 für denselben Zahn in derselben Sitzung berechnungs- bzw. vereinbarungsfähig, da es sich um eine unzulässige Überschneidung der Leistungsinhalte handelt.

GOZ 4080 - Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium. Da die Nrn. P200 und P201 eine Gingivektomie oder Gingivoplastik beinhalten, ist die GOZ 4080 nicht berechnungs- bzw. vereinbarungsfähig. Ausnahme, wenn die Behandlungsrichtlinie eine Berechnung nach den BEMA Nrn. P200 und P201 ausschließt.

GOZ 3070/3080 - Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung/ Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs in derselben Sitzung. Sind nicht neben P200 und P201 berechnungs- bzw. vereinbarungsfähig.

GOZ 0110Zuschlag für die Anwendung eines OP-Mikroskops. Die Anwendung eines OP-Mikroskops stellt keine selbstständige Leistung dar. Wird eine PAR Behandlung mit OP-Mikroskop durchgeführt, ist keine Zuzahlung (zur vertragszahnärztlichen Behandlung) möglich. Hierbei gilt grundsätzlich zu beachten: Gem. Schnittstellenkatalog BEMA/GOZ der KZBV ist die Anwendung eines OP-Mikroskops neben Sachleistungen mit GKV Versicherten nicht zusätzlich vereinbarungsfähig, da man die vertragszahnärztliche Hauptleistung und die Anwendung eines OP-Mikroskops nicht trennen kann, somit scheidet auch eine Analogberechnung aus.

GOZ 0120Laserzuschlag. Eine Vereinbarung des Laserzuschlags ist neben einer BEMA Sachleistung nicht möglich. Erfolgt die Anwendung eines Lasers als selbstständige Leistung und grenzt sich von der BEMA Leistung ab, ist die Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Grundsätzlich ist die Durchführung einer Parodontitistherapie mittels Laser keine Vertragsleistung. Sie muss dann ausnahmslos privat berechnet werden.

 

II. Berechnungsmöglichkeit bei offener Par-Behandlung gem. § 8 ABS. 7 BMV-Z, ausgenommen „vorbereitende Maßnahmen“

Berechnungsfähige Leistungen nach GOZ/GOÄ

GOZ 3240 - Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen. Eine Leistung nach der GOZ 3240 ist nur zusätzlich privat vereinbarungs-/ berechnungsfähig, wenn die Leistung über das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung bzw. über den Rahmen der Behandlungsrichtlinie hinausgeht (KZBV).

GOZ 4110 - Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat. Ist nicht im BEMA enthalten und kann daher zusätzlich vereinbart werden. Hierbei gilt jedoch die therapeutische Prognose der Gesamtbehandlung zu beachten.

GOZ 4138 - Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung, je Zahn, je Implantat. Ist nicht im BEMA enthalten und kann daher zusätzlich vereinbart werden. Hierbei gilt jedoch die therapeutische Prognose der Gesamtbehandlung zu beachten.

GOÄ 2382 - Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation. Kann als selbstständig durchgeführte Leistung, zusätzlich neben der P202 und P203 vereinbart und berechnet werden (KZBV).

Nicht berechnungsfähig

GOZ 4080 - Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium. Aufgrund der Leistungsüberschneidung kann die GOZ 4080 nicht als Zusatzleistung neben P202 und P203 für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich berechnet- bzw. vereinbart werden.

GOZ 4120 - Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Ist als Zusatzleistung nicht neben P202 und P203 für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich berechnungs- bzw. vereinbarungsfähig.

GOZ 4130 - Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat. Freie Schleimhauttransplantate im Rahmen der PAR-Behandlung gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung (KZBV) und können somit nicht zusätzlich vereinbart bzw. berechnet werden.

GOZ 4133 - Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum. Auch ein Bindegewebstransplantat gehört im Rahmen der PAR-Behandlung nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung (KZBV) und kann somit nicht zusätzlich vereinbart bzw. berechnet werden.

GOZ 4136 - Osteoplastik, auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches, je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung. Aufgrund der Leistungsüberschneidung kann die GOZ 4136 nicht als Zusatzleistung neben P202 und P203 für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich berechnet- bzw. vereinbart werden.

GOZ 0110Zuschlag für die Anwendung eines OP-Mikroskops. Die Anwendung eines OP-Mikroskops stellt keine selbstständige Leistung dar. Wird eine PAR Behandlung mit OP-Mikroskop durchgeführt, ist keine Zuzahlung zur vertragszahnärztlichen Behandlung möglich, auch nicht analog, da die Hauptleistung nach Bema berechnet wird. Es besteht hier die Möglichkeit, die gesamte PAR-Behandlung privat zu berechnen.

GOZ 0120Laserzuschlag. Eine Vereinbarung des Laserzuschlags ist neben einer BEMA Sachleistung nicht möglich. Erfolgt die Anwendung eines Lasers als selbstständige Leistung und grenzt sich von der BEMA Leistung ab, ist die Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

Listen sind nicht abschließend!

Weiterhin gilt es zu beachten:

  • Für eine PAR Behandlung nach P200ff. die mit einem OP-Mikroskop durchgeführt wird, können für die Anwendung des OP-Mikroskops keine zusätzlichen Mehrkosten berechnet werden, nicht analog und nicht mit dem GOZ Zuschlag 0110. Die gesamte PAR Behandlung muss daher privat vereinbart und berechnet werden, da die Anwendung eines OP- Mikroskops immer voraussetzt, dass auch die Hauptleistung nach GOZ berechnet wird.
  • Rezessionsdeckungen und chirurgische Kronenverlängerungen können nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer vertragszahnärztlichen PAR Maßnahme berechnet werden. Es müsste sodann die PAR Behandlung an diesem betreffenden Parodontium privat berechnet werden. Dies betrifft auch Schleimhaut- und Bindegewebstransplantate für das selbe Gebiet.
  • Vor der Erbringung von außervertraglichen Leistungen bzw. Begleitleistungen muss eine Privatvereinbarung schriftlich zwischen Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen getroffen werden, gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z.
  • Auch bei der Berechnung privat vereinbarter Leistungen gelten die Bestimmungen des § 10 GOZ. So ist beispielsweise eine schriftliche Begründung bei Überschreiten des 2,3-fachen Satzes erforderlich.

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