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Videosprechstunde oder Videofallkonferenz - was muss im Vorfeld beachtet werden?

Die Integration in den Praxisalltag

Die Vorteile telemedizinischer Behandlung per Videosprechstunde liegen auf der Hand. Auf dem Land oder in schwach versorgten Gebieten wird der Zugang zur Medizin erleichtert, es besteht keine Infektionsgefahr im Wartezimmer, lange Anfahrtswege und Wartezeiten entfallen und Termine können schneller vergeben werden.

Ein weiterer Vorteil ist, dass viele Patienten sich in ihrer gewohnten Umgebung wohler fühlen. Zahnarztbesuche stellen für manche Patienten Stresssituationen dar, sodass sie komplett gemieden werden. Das muss nicht unbedingt nur den Angstpatienten betreffen, sondern kann zum Beispiel Eltern betreffen, die sich fragen, wie sie mit dem Termin in der Praxis zugleich die Kinderbetreuung organisieren.

Nach einer Patientenumfrage (Datapuls 2021 von SocialWave) wollen 74,9 Prozent der Patienten die Videosprechstunde beziehungsweise Telemedizin vor allem aus einem Grund: um früher einen Termin zu erhalten. Über dies wünschen sich Patienten Empfehlungen von ihren Behandlern. Insbesondere junge und berufstätige Patienten wünschen sich mehr Flexibilität bei der Kommunikation. Sie möchten ihr Anliegen jederzeit und unabhängig von Engpässen vorbringen. Berufstätige, wenig mobile oder Patienten mit langem Anfahrtsweg wollen außerdem unnötige Praxisbesuche vermeiden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich mehr und mehr die Frage, wie telemedizinische Leistungen in den Alltag einer Praxis integriert werden können. Und dieser Frage sollte man sich stellen, auch wenn Frage zur Abrechenbarkeit der Videosprechstunde noch nicht voll umfänglich beantwortet sind.

Seit Oktober 2020 sind Videosprechstunden zwar auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung möglich. Allerdings noch sehr eingeschränkt. Derzeit haben nämlich nur gesetzlich Versicherte Anspruch, die pflegebedürftig sind, Eingliederungshilfe erhalten oder in Pflegeheimen behandelt werden. Entsprechenden Positionen für Videosprechstunden, Videofallkonferenzen, Telekonsilien sowie Technikzuschläge wurden in die Bema aufgenommen.

Die Videosprechstunde finden zwischen der Zahnärztin beziehungsweise dem Zahnarzt und der pflegebedürftigen Patientin beziehungsweise dem pflegebedürftigen Patienten statt. Eine Videofallkonferenz erfolgt üblicherweise zwischen dem Pflegepersonal und der Zahnärztin oder dem Zahnarzt.

Grundsätzlich sollte eine Praxis aber allen Patienten den Zugang zu telezahnmedizinischen Behandlungen anbieten.

Denn jenseits der Frage der Abrechenbarkeit ist die Videosprechstunde ein nicht zu unterschätzender Service für Patienten. Selbstverständlich ist in vielen Situationen ein persönlicher, physischer Arzt-Patienten-Kontakt unbedingt erforderlich. Allerdings existieren eben auch viele Möglichkeiten, die Telemedizin in das Behandlungsspektrum sinnvoll zu integrieren. Sei es im Zuge der

  • OP-Nachsorge,
  • der Aufklärung,
  • der HKP-Besprechung,
  • der Vorsorge,
  • et cetera.

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Videosprechstunde - Umsatz, Service oder beides?

Im Online-Seminar wird Rechtsanwalt Jens Pätzold auf die Fragestellung eingehen, welche Möglichkeiten bestehen, um rechtssicher die Videosprechstunde in Ihrer Zahnarztpraxis zu etablieren. Weiterhin werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie mit Datenschutz und Sicherheit umgegangen werden sollte, aufgezeigt.

Videosprechstunde

 

Die Teilnehmer erhalten ein Teilnahmezertifikat

Inhalt

  • Die Videosprechstunde in der Zahnarztpraxis: Was muss bedacht werden?
  • Wie rechtssicher ist die Online-Sprechstunde?
  • Wie verhalte ich mich datenschutzkonform?
  • Wie kann ich die Online-Sprechstunde in meiner Praxis etablieren?
  • Welche Themen können online beraten werden?
  • Wie mache ich meine Patienten auf dieses Leistungsangebot aufmerksam?
Handy trägt Stethospok, stilisierte Technik im Hintergrund

Videosprechstunde oder Videofallkonferenz - was muss im Vorfeld beachtet werden?

Was ist im Vorfeld zu beachten?

Bei Durchführung einer Videosprechstunde haben Zahnärztinnen und Zahnärzte die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, die sich insbesondere aus den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) ergeben.

Die Zahnärztin oder der Zahnarzt benötigt mindestens eine Kamera, einen Bildschirm (Monitor, Display etc.), ein Mikrofon sowie Lautsprecher oder Kopfhörer.  Im Grund können diese Anforderungen bereits durch jedes Handy oder Tablet erfüllt werden.

Auch im Bereich der Videosprechstunde stehen der Patientenschutz und die Qualitätssicherung im Vordergrund. Daher werden an die Umsetzung der Videosprechstunde technische Voraussetzungen geknüpft, welche durch zertifizierte Videosprechstunden-Anbieter gewährleisten werden. Dazu gehört beispielsweise, dass sämtliche Inhalte der Videosprechstunde während des gesamten Übertragungsprozesses nach dem Stand der Technik Ende-zu-Ende verschlüsselt sind.

Im vertragszahnärztlichen Bereich muss und im Übrigen sollte daher für die Videosprechstunde ausschließlich ein zertifizierte Videodienstanbieter genutzt werden. Wird nicht auf einen zertifizierten Videodienstanbieter zurückgegriffen, ist die Videosprechstunde im gesetzlichen Bereich nicht abrechenbar. Lösungen wie Zoom, Teams, Facetime, et cetera scheiden damit als technische Lösung für eine Videosprechstunde aus.

Die fortlaufend aktualisierte Übersicht, welche Unternehmen Videodienstleistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung anbieten, kann auf den Websites der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) abgerufen werden.

Die Videosprechstunde oder Videofallkonferenz muss stets in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Zudem ist sicherzustellen, dass die Videosprechstunde oder Videofallkonferenz vertraulich und störungsfrei verlaufen. Insofern unterscheidet sich die Videosprechstunde nicht von der üblichen Sprechstunde in der Zahnarztpraxis.

Zu Beginn der Videosprechstunde hat auf beiden Seiten eine Vorstellung aller in den jeweiligen Räumen anwesenden Personen zu erfolgen. Aufzeichnungen zur Dokumentation der Behandlung durch den Zahnarzt sind während der Videosprechstunde nur mit entsprechender Einwilligung der anwesenden Personen gestattet. Diese Einwilligung ist dann auch in der Patientenakte zu dokumentieren.

Für den Patienten ist keine Software-Installation erforderlich. Die Praxis erzeugt üblicherweise – je nach Videodienstanbieter – für die vereinbarte Online-Sprechstunden einen TAN-Code für die Patienten zur Herstellung einer sicheren Videoverbindung. Ratsam ist es, auf einen Anbieter zurückzugreifen, der nicht nur eine 2-er, sondern auch eine 3-er-Konferenz ermöglicht, um zum Beispiel auch einmal Angehörige des Patienten, einen Dolmetscher oder auch den Zahntechniker in die Beratung mit einbeziehen zu können.

Die Kosten für die Praxis sind meist überschaubar und liegen meist bei circa 20 Euro monatlich.

Werbung für einen rein digitalen Arztbesuch ist unzulässig

Das bis vor Kurzem strenge Werbeverbot für Fernbehandlungen ist mit Einführung des Digitale- Versorgung-Gesetz (DVG) vom 9. Dezember 2019 gelockert worden, nachdem die Telemedizin zunehmend Einzug in die Patientenversorgung gefunden hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner jüngsten Entscheidung vom Dezember 2021 entschieden, dass die Werbung für eine umfassende, nicht auf bestimmte Krankheiten oder Beschwerden beschränkte ärztliche Primärversorgung (Diagnose, Therapieempfehlung, Krankschreibung) im Wege der Fernbehandlung gegen das Werbeverbot des Paragrafen 9 HWG verstößt. Die Werbung für Beratungen per Videosprechstunde ist aber möglich. Hier ist nur auf die genaue Formulierung der Werbung zu achten, um die noch gegebenen rechtlichen Grenzen sauber auszuloten.

Tipps für den Umgang mit dem Thema

Der Bereich der Videosprechstunde hat im ärztlichen Bereich von 2019 bis 2021 ein Wachstum von 90.000 Prozent erlebt. Natürlich wurde diese Zahl durch die Pandemie beeinflusst. Gleichwohl zeigt sie, ebenso wie alle Patientenbefragungen zu diesem Thema, dass die Videosprechstunde auch nach Corona an Bedeutung stetig zunehmen wird.

Ob man will oder nicht, wird die Videosprechstunde also in Zukunft zum Praxisalltag gehören. Umso wichtiger ist es also, sich mit dem Thema JETZT zu beschäftigen und seinen Patienten entsprechende Angebote zu machen. Und wenn die Vorteile der Videosprechstunde erst einmal sowohl für die Patienten als auch für die Praxis erkannt wurden, werden die meisten Praxisnaher auf dieses Tool sicher auch nicht mehr verzichten wollen.

Daher ist es ratsam, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und dann auch in die Umsetzung zu kommen. Die Umsetzung ist dank der Videodienstanbieter denkbar einfach und ein schneller Weg, um das Thema Digitalisierung von der Theorie in die Praxis zu holen.

Der Autor

Pätzhold

Kontakt:
https://www.medizinanwaelte.de/
Email:
kanzlei@medizinanwaelte.de

 

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Lyck + Pätzold | Jens Pätzold

Jens Pätzold ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Gründungspartner der Kanzlei Lyck+Pätzold. healthcare.recht.

Er hat sich auf das Medizinrecht, als ein Spezialgebiet des Wirtschaftsrechts konzentriert und betreut nationale und internationale Healthcare-Unternehmen. Niedergelassenen (Zahn-)Arztpraxen berät er bundesweit bei der strategischen und rechtlichen Optimierung und hat dabei zahlreichen Praxen zu einem weit überdurchschnittlichen Wachstum und Ertrag verholfen. Dazu gehört auch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung von Praxis- und Kooperationsverträgen. Er ist gefragter Keynote-Speaker, publiziert Bücher und regelmäßig Artikel in Fachliteratur für den Gesundheitsmarkt. Er gehört als Justiziar dem Gründungsvorstand des DGPL e.V. an.