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Zahnärztliche BAG: Gewerbliche Tätigkeit und Abfärberegelung

Leine

So kann zum Beispiel der Verkauf von Mundpflegeprodukten dazu führen, dass die eigentlich freiberuflich erbrachten zahnärztlichen Leistungen als gewerblich betrachtet werden.

Ausnahme: „äußerst geringe“ Tätigkeit

Von dieser strengen und gefährlichen Regelung kann nur abgewichen werden, wenn der Anteil der eigentlich gewerbliche Tätigkeit „äußerst gering“ ist. Lange Zeit war unklar, was unter „äußerst gering“ zu verstehen ist. Der Bundesfinanzhof hat mittlerweile entschieden, dass ein solcher Anteil äußerst gering ist, wenn er 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum (regelmäßig das Kalenderjahr) nicht übersteigt.

Gewerbliche Tätigkeit so deutlich wie möglich abgrenzen

Auch wenn damit insofern Rechtssicherheit eingetreten ist, gilt es weiter, die Anwendung der Abfärberegelung möglichst schon im Ansatz auszuschließen: Am besten ist es, wenn gar keine gewerblichen Umsätze erzielt werden. Zumindest muss die gewerbliche Tätigkeit so deutlich wie möglich von der sonstigen Praxistätigkeit abgegrenzt werden: eigene Gesellschaft mit eigener Buchführung und Abrechnung, optisch deutliche Abgrenzung. Übrigens: Die Abfärberegelung gilt in Einzelpraxen nicht.