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„Kein Zahnarzt kann die Vorgaben noch überblicken, geschweige denn verstehen“

Unser Brutto-Praxisüberschuss – also vor Steuern und vor sozialer Sicherung – reicht nicht mehr aus, um in einem Krankenhaus eine Oberarztstelle zu finanzieren. Und dies, obwohl wir Zahnärzte von allen Facharztgruppen dem höchsten Infektionsrisiko ausgesetzt sind, unsere Arbeitshaltung extrem gesundheitsschädlich ist und wir nach den Radiologen die höchsten Investitions- und Praxiskosten haben. Dies alles zusammen hat dazu geführt, dass die Zahl der Zahnarztpraxen in den vergangenen zehn Jahren von mehr als 56.000 auf mittlerweile rund 53.000 Praxen abgesunken ist.

Der politisch-bürokratische Apparat läuft sich erst warm

Wer nun glaubte, der politisch-bürokratische Apparat würde sich langsam, aber sicher wieder beruhigen, der sieht sich getäuscht. Statt uns Zahnärzte das in Ruhe machen zu lassen, wofür wir eigentlich ausgebildet sind – nämlich uns um Menschen und ihre Zähne zu kümmern – überzieht uns dieser Apparat weiterhin mit fachlich und sachlich unsinnigen und kontraproduktiven Vorschriften.

Überblick verloren

Während wir Zahnärzte in der Vergangenheit versuchten, solche Erschwernisse durch Mehrarbeit und einen Verzicht auf Freizeit und Lebensqualität aufzufangen, stoßen wir mittlerweile an schlichtweg unüberwindbare wirtschaftliche, organisatorische, personelle und juristische Grenzen. Kein Zahnarzt kann mehr die Hunderte von Bundesgesetzen, Landesgesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Leitlinien und die diversen „Managementsysteme“ noch überblicken, geschweige denn verstehen oder gar vollständig anwenden. Die Diskrepanz zwischen dem, was wir juristisch betrachtet eigentlich tun müssten, und dem, was wir im real existierenden Bema- und GOZ-System tatsächlich tun können, ist unerträglich groß geworden.

Finanziell und psychisch belastend

Und diese Diskrepanz belastet uns. Nicht nur finanziell. Sondern auch psychisch. Diese Diskrepanz schadet unserer Gesundheit und sie schadet unserer Lebensqualität.

Durch bloßes Reden und geschicktes Verhandeln werden wir diese Diskrepanz nicht beseitigen können.

Bei der Praxisübernahme muss unter anderem der Hygiene-Status festgestellt werden. Ein Patientenstamm ist in der Regel vorhanden.

Bei der Praxisübernahme muss unter anderem der Hygiene-Status festgestellt werden. Ein Patientenstamm ist in der Regel vorhanden.

Die Idee einer Musterpraxis

Was wir dringend brauchen (und eigentlich vor dreißig Jahren schon gebraucht hätten), ist eine von der BZÄK und der KZBV gemeinsam geführte Musterpraxis.

Musterpraxis bedeutet: Die Praxis wird so eingerichtet und personell so ausgestattet, dass sie alle gesetzlichen und fachlichen Anforderungen erfüllt. Der Zahnarzt wird so bezahlt und sozial auf gleichem Niveau abgesichert wie ein leitender Oberarzt in einer öffentlichen Klinik. Die Mitarbeiterinnen werden so bezahlt und erhalten das gleiche soziale Sicherungsniveau wie Zahnmedizinische Fachangestellte bei Krankenkassen, den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder im öffentlichen Dienst. Die Arbeits- und Urlaubszeiten sowie die sonstigen sozialen Leistungen müssen den Regelungen im öffentlichen Dienst entsprechen.

Repräsentative Einrichtung, repräsentatives Patientengut

In dieser Musterpraxis werden sämtliche Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Managementsysteme etabliert und bei jeder einzelnen Behandlung genau und gerichtsfest eingehalten. Als Patienten werden Menschen nach repräsentativen Gesichtspunkten ausgewählt – also nicht nur gesunde junge Erwachsene, sondern auch Menschen mit kognitiven, körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen. Ebenso Patienten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, schreiende Kleinkinder und Patienten mit gravierenden Infektionskrankheiten sowie multimorbide Patienten mit komplizierten Allgemeinerkrankungen.

Monitoring durch Fachleute

Jeder einzelne Arbeitsschritt des Zahnarztes und des Praxispersonals wird nun von Fachleuten hinsichtlich einer fachlich völlig korrekten und juristisch gerichtsfesten Ausführung überwacht – egal, ob es sich um medizinische Tätigkeiten, um Fortbildungsmaßnahmen oder um bürokratisch-organisatorische Arbeitsschritte handelt:

Beginnend mit der wöchentlichen Teambesprechung über die geforderte Händedesinfektion, die gerichtsfeste Patientenaufklärung gemäß Patientenrechtegesetz, die richtlinienkonforme und staatsexamensfeste Behandlung, die vollständige Dokumentation aller Maßnahmen bis hin zur perfekten Dokumentation und Abrechnung nach Bema und GOZ und dem Zeitbedarf für Fortbildungen.

Folgende Fachleute überwachen und kontrollieren sämtliche Abläufe und Behandlungen in der Musterpraxis:

Ein Richter – am besten aus Köln – kontrolliert die Gesetzeskonformität

  • Ein Richter eines Oberlandesgerichts (OLG): Der Richter kontrolliert, dass alles so abläuft, dass im Falles eines Streits der Zahnarzt und sein Personal alles richtig gemacht haben und deshalb von keinem deutschen Gericht wegen Vernachlässigung irgendeiner Vorschrift belangt werden können. Am besten würde sich hier ein Richter des OLG Köln eignen: Dieses hat am 9.Dezember 2015 in seinem Urteil festgelegt, dass eine weitreichende Pflicht des Arztes besteht, sich davon zu überzeugen, dass eine Aufklärung vom Patienten auch tatsächlich verstanden wurde.
    Der Arzt muss gemäß diesem OLG-Urteil in geeigneter Weise überprüfen, ob der als Dolmetscher agierende Familienangehörige die ärztlichen Erläuterungen verstanden hat. Der Arzt muss sich einen ungefähren Eindruck von den sprachlichen Fähigkeiten des Übersetzers verschaffen. Anschließend muss der Arzt durch eigene Beobachtung feststellen, dass dem Patienten auch tatsächlich übersetzt wird, und er muss aus der Länge des Übersetzungsvorgangs den Schluss ziehen können, dass eine vollständige Übersetzung vorliegt.
    Sodann muss sich der Arzt durch Rückfragen an den nicht deutschsprechenden Patienten einen Eindruck davon verschaffen, ob dieser die Aufklärung verstanden hat. Soweit dieses OLG-Urteil (Az.: 5 U 184/14). Noch Fragen?

Hochschulprofessoren als Gutachter

  • Zahnärztliche Professoren: Diese beurteilen die Qualität der durchgeführten Behandlungen. Diese Behandlungsqualität muss mindestens so sein, dass der Zahnarzt damit eine Staatsexamensprüfung bestehen würde und sämtliche Richtlinien und Leitlinien erfüllt werden.

QM-Spezialisten, zum Beispiel aus dem Gesundheitsministerium

  • Qualitätsmanagement-Spezialisten: Hier könnte man Personen nehmen, die für die Landeszahnärztekammern die diversen Praxishandbücher für den gesamten Bereich des Qualitätsmanagements, des Risikomanagements und des Fehlermeldemanagements entworfen haben.
    Zusätzlich noch Leute aus dem Bundesgesundheitsministerium, die all diese Gesetze und Verordnungen erfunden und beschlossen haben. Diese überprüfen auch, ob sämtliche Aufklärungen – sowohl der Patienten als auch des Praxispersonals – gesetzeskonform ablaufen und ob die Dokumentationen sämtlichen juristischen Anforderungen entsprechen.
  • Hygiene-Spezialisten: Hier könnte man die entsprechenden Fachleute aus dem Robert-Koch-Institut sowie diverse Praxisbegeher aus den Regierungspräsidien einsetzen.
  • Abrechnungsspezialisten: Diese überprüfen, ob die Abrechnungen der Behandlungen Bema- und GOZ-konform erfolgen und ob sämtliche Behandlungen und Aufklärungen richtlinienkonform durchgeführt wurden. Hier sollte man Spezialisten aus den KZVen, den Kammern, den Prüfbehörden, den gesetzlichen und privaten Krankenkassen und des Bundesgesundheitsministeriums einsetzen.

Zeitmessung: Was wie lange dauert

  • Zeitmesser: Diese messen für jede Behandlung, jegliche Aufklärung, jegliche Teambesprechung, jegliche Dokumentation, jegliche Instrumentenaufbereitung, jegliche Fortbildung etc. den tatsächlich erforderlichen Zeit- und Personalbedarf.
  • Versicherungsmathematiker: Diese rechnen aus, wie viel Geld ein freiberuflicher Zahnarzt pro Jahr benötigt, um das gleiche soziale Sicherungsniveau (Krankheit, Berufsunfähigkeit, Rehabilitation und Alter) für sich und seine Familie kaufen zu können, wie es für einen leitenden Oberarzt oder einen beamteten Direktor eines Gymnasiums üblich ist.
  • Betriebswirtschaftler: Diese rechnen sämtliche Kosten und Einnahmen zusammen. Pro Jahr werden nun detaillierte Auswertungen erstellt. Insbesondere wird festgestellt, wie viel und welche Behandlungen vom Zahnarzt bei Anwendung aller genannten und gesetzlich erforderlichen Kautelen durchgeführt werden konnten und wie sich die betriebswirtschaftliche Situation der Praxis am Jahresende darstellt.

Familiäre Belastungen berücksichtigen

Dabei ist auch zwischen behandlungsunabhängigen Fixkosten und behandlungsabhängigen variablen Kosten zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist besonders wichtig im Hinblick auf Zahnärzte und Zahnärztinnen, die aufgrund ihrer zeitlichen Belastungen als Vater oder Mutter nur eine Teilzeitpraxis führen können. Gerade im Hinblick auf eine wohnortnahe zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung ist es wichtig, dass auch solche Teilzeitpraxen auf einer gesicherten wirtschaftlichen Basis stehen.

Mit diesen Zahlen können dann unsere standespolitischen Spitzenvertreter in den KZVen und den Kammern an die Öffentlichkeit und in die Honorarverhandlungen mit den Kassen und dem Verordnungsgeber gehen.

Ich bin sehr gespannt: Gespannt natürlich auf die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse einer solchen Musterpraxis. Gespannt aber auch darauf, ob KZBV und BZÄK den Mut für eine solche Musterpraxis haben. Wenn ich mir die Vorgehensweise der KZBV bei der BAZ-II-Studie und den Dilettantismus der BZÄK in Sachen GOZ-Reform 2012 in Erinnerung rufe, schwant mir leider wenig Gutes.