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Besuchsgebühren bei gesetzlich Versicherten richtig abrechnen

Dr. Michael Weiss behandelt eine Seniorin.

Im Seniorenheim: Dr. Weiss untersucht eine Bewohnerin. 

In unserem letzten Beitrag haben wir uns mit den Präventionsleistungen für Menschen mit Beeinträchtigung und Pflegebedarf beschäftigt. Doch was ist zu berechnen, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist die Praxis aufzusuchen?

Um diese Frage richtig zu beantworten, muss zunächst unterschieden werden: Lebt unser Patient in seiner häuslichen Umgebung oder in einer Pflegeeinrichtung und gibt es einen Kooperationsvertrag der Praxis mit der entsprechenden Einrichtung?

Exkurs zum Kooperationsvertrag

Seit dem 01.April 2014 haben Zahnärzte die Möglichkeit, Kooperationsverträge mit Pflegeeinrichtungen abzuschließen. Damit soll der Zugang zu zahnmedizinischen Untersuchungen und Behandlungen für nicht-mobile und demenziell erkrankte Bewohner gewährleistet werden. Ziel dieser Verträge ist es, durch regelmäßige Betreuung zahnmedizinische Erkrankungen zu vermeiden oder frühzeitig zu behandeln und damit die Lebensqualität zu verbessern.

Auch für die Zahnarztpraxis bietet der Abschluss eines Kooperationsvertrages Vorteile: Durch die regelmäßige Betreuung lassen sich Besuche in der Einrichtung sehr gut planen und spontane Anforderungen fallen nur noch selten an. Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann der Abschluss eines solchen Vertrages sinnvoll sein.

Grundsätzliche Bestimmungen zu den Besuchsgebühren nach Bema

Als Besuch wird der Weggang des Zahnarztes aus seiner Praxis oder Wohnung zum Aufsuchen des Patienten an dessen Aufenthaltsort (Wohnung, Pflegeinrichtung …) definiert. Dabei muss der Besuch vom Patienten oder dessen Betreuer, Pflegeperson oder Angehörigem angefordert werden und Folgetermine müssen im Vorfeld vereinbart werden.

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Allen Besuchsleistungen gemeinsam ist, dass die Beratung (Ä1) und eingehende Untersuchung (01) bereits in der Gebühr für den Besuch mit eingeschlossen und daher nicht gesondert berechnet werden kann. Eine Abrechnung der Besuchsleistung kann nur dann erfolgen, wenn der Zahnarzt selbst den Patienten aufsucht. Für Besuche durch nicht-zahnärztliche Mitarbeiter kann keine Besuchsgebühr berechnet werden. Zusätzlich zu den Besuchsgebühren sind Zuschläge und Wegegeld berechenbar.

Hausbesuche oder Besuche in Pflegeeinrichtungen ohne Kooperationsvertrag

Die Bema Nr. 151 (Besuch eines Versicherten) fällt immer dann an, wenn ein Patient zuhause, in einer betreuten Wohngemeinschaft oder einer stationären Pflegeeinrichtung besucht wird. Liegt außerdem eine Pflegeeinstufung nach Paragraph 15 SGB XI vor oder wird Eingliederungshilfe nach Paragraph 53 SGB XII bezogen und kann der Patient die Praxis nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen fällt zusätzlich ein Zuschlag nach Bema 171a an. Werden darüber hinaus weitere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft (Privatwohnung) besucht, ist für jeden weiteren Patienten die Bema-Nr. 152a zu berechnen und bei Pflegebedürftigkeit der Zuschlag Bema-Nr. 171b.

Findet der Besuch jedoch in einer Pflegeeinrichtung oder einer betreuten Wohngemeinschaft statt, ist für jeden weiteren besuchten Patienten die Bema-Nr. 152b anzusetzen. Der Zuschlag bei Pflegebedürftigkeit nach Bema-Nr. 171b kommt auch hier zum Tragen.

Besuche in Pflegeinrichtungen mit Kooperationsvertrag

Im Rahmen eines Kooperationsvertrages fallen für den Besuch eines Versicherten die Bema-Nr. 154 für den Besuch selbst und der Zuschlag Bema-Nr. 172a bei Vorliegen eines Pflegegrades an. Werden zur selben Zeit weitere Bewohner besucht, dann kann für jeden weiteren Patienten Bema-Nr. 155 für den Besuch und als Zuschlag Bema-Nr. 172b bei Pflegebedürftigkeit angesetzt werden. Die Zuschläge für das Aufsuchen von pflegebedürftigen Patienten nach Bema-Nr. 172a/b bei Vorliegen eines Kooperationsvertrages sind bewusst höher bewertet als die Zuschläge nach Bema-Nr. 171a/b um einen zusätzlichen Anreiz zum Abschluss von Kooperationsverträgen zu schaffen.

Regelmäßige Tätigkeit in einer Einrichtung ohne Kooperationsvertrag

Eine Besonderheit stellen die Bema-Nrn. 153a Besuch eines Versicherten in einer Einrichtung zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit in der Einrichtung und 153b Besuch je weiteren Versicherten in derselben Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit 153a dar. Hierunter fallen beispielsweise geplante Reihenuntersuchungen zur Vorsorge, wenn kein Kooperationsvertrag mit der Einrichtung geschlossen wurde.

Zuschläge für Besuch außerhalb der üblichen Sprechzeiten

Werden Besuche dringend angefordert und der Zahnarzt führt ihn aufgrund der Dringlichkeit unverzüglich aus, kann dafür ein weiterer Zuschlag berechnet werden. Auch für Besuche in den frühen Morgen- oder Abendstunden oder in der Nacht und an Feiertagen oder Wochenenden sieht der Bema weitere Zuschläge vor. Dabei sind die Zuschläge nach den Bema-Nrn. 161a-f neben den Besuchen nach den Bema-Nrn. 151 und 154 für den ersten besuchten Patienten berechenbar, die Zuschläge 162a-f entsprechend zu den Besuchen nach den Bema-Nrn. 152a, 152b und 155 für jeden weiteren besuchten Patienten. Lediglich bei Besuchen nach Bema-Nr. 153 sind diese Zuschläge nicht berechenbar, denn hier werden die Termine im Vorfeld ja bereits vereinbart.

Die Zuschläge in der Übersicht

  • 161a bzw. 162a Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich durchgeführte Besuche
  • 161b bzw. 162b Zuschlag für Montag bis Freitag in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr durchgeführte Besuche
  • 161c bzw. 162c Zuschlag für Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführte Besuche
  • 161d bzw. 162d Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 8 und 20 Uhr durchgeführte Besuche
  • 161e bzw. 162e Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr durchgeführte Besuche
  • 161f bzw. 162f Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführte Besuch

Unser Praxistipp

Beachten Sie, dass die Abrechnungspositionen, die einen Kooperationsvertrag voraussetzen, nur nach erfolgter Anzeige bei ihrer zuständigen KZV zur Abrechnung herangezogen werden können.

Hierzu erhalten sie von ihrer zuständigen KZV weitere Informationen. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen auf KZV-Ebene können keine allgemeinen Verfahrenshinweise gegeben werden.

Abrechnungsbeispiele zu dieser Thematik aus dem Praxisalltag finden Sie in unserem nächsten Beitrag am Mittwoch, wenn es um die korrekte Berechnung von Wegegeld und Reiseentschädigung geht.

Enßlin

Die Autorin

Birgit Enßlin
ZMV+
zmv-dienstleistung.de
Tel: 08034 90978 10

zmv