Antigen-Schnelltests dürfen von Apotheken als In-vitro-Diagnostika an Zahnarztpraxen abgegeben werden – dies hat die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) gegenüber der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bestätigt und damit deren Rechtsauffassung gestärkt.
Rechtsauffassung der BZÄK bestätigt
Demnach sind Zahnarztpraxen als ambulante Einrichtung des Gesundheitswesens im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 2 Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) zu verstehen. Die ABDA hat die Landesapothekerkammern über die Zulässigkeit der Abgabe informiert.