Anzeige

Premium Article

Premium Article
0

Advertorial

Advertorial
0

Die Abrechnung der arbiträren Scharnierachsenbestimmung

Stelllt eine klinische Funktionsanalyse einen Behandlungsbedarf fest, folgt die instrumentelle Funktionsdiagnostik. Sie wird durchgeführt, um die Bewegungen und Belastungen der Kiefergelenke und der Kiefermuskulatur zu analysieren und Aussagen über den Gesundheitszustand der Kiefergelenke zu treffen.

Sie umfasst die Anfertigung von Modellen, Biss- und Gesichtsbogenregistraten und die Übertragung der Daten zur Einstellung von Artikulatoren. Die Simulation im Artikulator lässt Rückschlüsse über den Funktionszustand des craniomandibulären Systems zu und ermöglicht die Planung der Therapiemaßnahmen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Bestimmung der Scharnierachse der Kiefergelenke zu.

Bei der Scharnierachsenbestimmung wird zwischen der arbiträren und kinematischen Scharnierachsenbestimmung unterschieden. Im heutigen Artikel möchten wir die Abrechnung der arbiträren Scharnierachsenbestimmung näher betrachten.

Arbiträre Schanierachsenbestimmung

Bei der arbiträren Scharnierachsenbestimmung wird die Scharnierachse nicht exakt bestimmt, sondern beruht auf gemittelten Werten (von arbiträr = dem Ermessen überlassen, beliebig). Sie ist weniger aufwändig als die kinematische, bei der die Scharnierachse exakt bestimmt wird und liefert die notwendigen Ergebnisse zur Einstellung von teiladjustierbaren Artikulatoren.

Bei der instrumentellen Funktionsdiagnostik mit arbiträrer Scharnierachsenbestimmung dienen Registrate dazu, die genaue Lagebeziehung von Ober- und Unterkiefer sowie deren Verhältnis zueinander zu ermitteln und die Gesichtsbogenübertragung zeigt die genaue Position des Oberkiefers zum Gesichtsschädel. Folgende Leistungen kommen zum Ansatz:

GOZ-Nr. 8010: Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung

Die Leistung beschreibt die Herstellung eines Registrates, bei dem der Unterkiefer in die gelenkbezügliche Zentrallage gebracht wird. Das bedeutet, nur zentrische Bissnahmen erfüllen den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 8010. Auch die Stützstiftmethode oder die FGP-Technik (Functionally General Pathway) werden nach dieser Position abgerechnet.

Bei der Stützstiftregistrierung (Pfeilwinkelaufzeichnung) wird der Stützstift in die Oberkieferwachsplatte, die Registrierplatte in den Unterkieferwachswall eingearbeitet. Der Patient führt dann Protrusions-, Retrusions- und Lateralbewegungen durch, die vom Stützstift aufgezeichnet werden. Anschließend werden die Schablonen im Mund des Patienten verschlüsselt.

Bei der FGP-Technik (Functionally Generated Pathway) wird eine funktionell erzeugte Bewegungsbahn aufgezeichnet. Dazu wird ein Quetschbiss während der Aushärtungsphase durch Seit- und Vorschubbewegungen des Patienten so ausgeformt, dass im Gegenkiefer zu einem präparierten Zahn die Kaufläche des Gegenbisses funktionell abgeformt wird.

Nicht zentrische Bissnahmen, wie das Protrussionsregistrat zur Anfertigung einer Protrussionsschiene werden vom Wortlaut der Leistungsbeschreibung nicht erfasst und sollten gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog zum Ansatz gebracht werden.

Die Leistung ist je Sitzung maximal zweimal ansetzbar und Materialkosten für Bissnahmematerial oder Wachs und Laborkosten für die Anfertigung von Registrierbehelfen, Montage des Gegenkiefermodells und das Auswerten des Registrats können gesondert berechnet werden.

Nicht funktionsorientierte Bissnahmen wie der Quetschbiss können nicht nach der GOZ-Nr. 8010 berechnet werden und sind bereits in der jeweiligen Hauptleistung für die Herstellung des Zahnersatzes beinhaltet.

Röntgengerät, MPC-Monitor und Artikulator in Zahnarztpraxis

Die Abrechnung der arbiträren Scharnierachsenbestimmung

GOZ-Nr. 8020: arbiträre Scharnierachsenbestimmung

Die Gebührennummer kommt für die arbiträre Scharnierachsenbestimmung zum Ansatz. Leistungsinhalt ist das Anlegen eines Übertragungsbogens nach Bestimmung der arbiträren Scharnierachsenpunkte und Ausmessen der anatomischen Referenzpunkte und das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator. Material- und Laborkosten wie Bissnahmematerial, Wachsplatten, Modellmontage in (halb-)individuellen Artikulator und die Montage des Gegenmodells sind gesondert zu berechnen.

GOZ-Nr. 8050: Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten

Zur Gebührenposition GOZ-Nr. 8020 und zum Einstellen in den halbindividuellen/teiladjustierbaren Artikulator gehört gebührentechnisch die GOZ-Nr. 8050. Die Leistung ist notwendig zur Bestimmung der Kondylenbahnneigung und des Bennettwinkels.

Mit der Leistung abgegolten ist das Einpassen von Registrierbehelfen, das Registrieren der Unterkieferbewegungen und die Einstellung des Artikulators nach den gemessenen Werten einschließlich ggf. notwendiger Überprüfung mit weiteren Registraten. Kosten für die Herstellung von Registrierbehelfen, wie Bissschablonen oder individuellen paraokklusalen Löffeln im Labor sind separat berechnungsfähig.

Jetzt unseren Abrechnungs-Newsletter abonnieren

Einmal im Quartal Infos zu gesetzlichen Änderungen, Neuerungen der Gebührenordnungen und hilfreiche Tipps und Abrechnungsbeispiele.

Zur Anmeldung »

Unsere Empfehlung

Auch bei Privatversicherten ist es ratsam vor Behandlungsbeginn einen schriftlichen Kostenvoranschlag zu erstellen, damit die Übernahme der Kosten im Vorfeld geklärt werden kann. Häufig verweigern Erstattungsstellen die Übernahme der Leistungen, weil sie die medizinische Notwendigkeit der funktionsanalytischen beziehungsweise funktionstherapeutischen Behandlung nicht ohne weiteres anerkennen wollen.

Eine Beschränkung der Berechnungsfähigkeit der funktionsanalytischen Leistungen auf umfangreiche Zahnersatzmaßnahmen oder auf die Schienentherapie findet sich in der GOZ nicht, deshalb ist auch bei der Anfertigung von Einzelkronen eine Berechnung der GOZ-Nrn. 8000ff. bei medizinischer Notwendigkeit möglich.

Funktioniert – Abrechnung von FAL Leistungen

Die Autorin

Anke Ißle

ZMV+ Anke Ißle

Anke Ißle ist Gründerin und Inhaberin der Firma ZMV+. Mit ihrem Team betreut sie bundesweit Zahnarztpraxen in allen Belangen der gebührenkonformen zahnärztlichen Abrechnung. Als Leiterin der ZMV+ eigenen „Apollonia“ Akademie und Fachautorin ist ihr die fachbezogene Wissensvermittlung ein großes persönliches Anliegen.

Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: abrechnungsreferat@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10

zmv