Eis und Obst sind sie für viele Menschen ein Gräuel, denn beim Genuss durchzuckt sie ein heftiger Schmerz. Freiliegende Zahnhälse durch zurückgegangenes Zahnfleisch sind der häufigste Anlass für diese Schmerzattacken. Neben dem Rückgang des Zahnfleischs gibt es weitere Gründe für die Überempfindlichkeit eines Zahnes:
- Abrasion der Kauflächen
- nach Präparation von Füllungen, Einlagefüllungen, Kronen, Brücken und Prothesenankern,
- (in der Regel) vorübergehende Folge einer neu gelegten Kompositfüllung
- Schädigung durch Prothesenklammern
- nach Par-Behandlungen (frei liegende Zahnhälse)
- im Anschluss an Einschleifmaßnahmen
- im Anschluss an Zahnsteinentfernung oder professionelle Zahnreinigung
- Ungeeignete Zahnputzmittel (zu grobe Putzkristalle) oder falsche Putztechnik
- Falsche Belastung der Zähne, etwa durch Knirschen, Pressen und Frühkontakte
- Häufige Säureeinwirkungen durch übermäßigen Genuss von Obst
Verschiedene Methoden ermöglichen eine recht gute Behandlung solcher überempfindlicher Flächen. Das Touchieren mit fluoridhaltigen Lösungen ist eine gebräuchliche Methode. Außerdem wird auch das Auftragen von verschiedenen Dentinhaftvermittlern („Primern“) zur Isolation der überempfindlichen Flächen angewendet. Darüber hinaus befinden sich im Angebot die so genannten „Desensitizer“.
Berechnung der Behandlung überempfindlicher Zahnflächen bei gesetzlich versicherten Patienten
Der BEMA sieht für die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen die Nr. 10 (üZ) vor. Diese Leistung darf einmal pro Sitzung abgerechnet werden, der BEMA sieht keine Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Sitzungen vor.
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Zu beachten ist stets das Wirtschaftlichkeitsgebot. Danach sollten innerhalb einer Sitzung alle vorhandenen überempfindlichen Zahnflächen behandelt werden. Es ist nicht wirtschaftlich, die Behandlung nach Quadranten oder Kiefer auf mehrere Sitzungen zu verteilen. Muss jedoch die Behandlung der Überempfindlichkeit im zeitlichen Abstand wiederholt behandelt werden, kann die BEMA-Nr. 10 für jede Sitzung abgerechnet werden. Vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots ist jedoch zu prüfen, ob der Patient nach Verordnung entsprechender Medikamente zur häuslichen Eigenbehandlung angehalten werden kann.
Auch eine durch die zahnärztliche Behandlung (Einschleifmaßnahmen, Zahnsteinentfernung) entstandene Überempfindlichkeit, die von Dauer ist, rechtfertigt die Abrechnung der BEMA-Nr. 10. Maßgeblich ist nicht, wie eine Überempfindlichkeit der Zahnoberfläche entstanden ist, sondern ausschließlich die Frage, ob sie einer zusätzlichen gezielten Behandlungsmaßnahme unterzogen werden muss. Die Versorgung einer Dentin-Wunde unmittelbar nach der Präparation von Kronen oder Brückenankern ist jedoch mit der Gebühr für die Krone oder den Brückenanker selbst abgegolten.
Fluoridierungen zum Zwecke der Schmelzhärtung (Kariesprophylaxe) sind nicht nach der BEMA-Nr. 10 abrechnungsfähig, da es sich auch hierbei nicht um eine therapeutische Maßnahme handelt. Die Anwendung von Fluoriden zur Schmelzhärtung gehören zur Individualprophylaxe und können nur bei der entsprechenden Altersgruppe (FLA bei Kindern vom 6. bis 72. Lebensmonat, IP4 vom 6. bis vollendeten 18. Lebensjahr) abgerechnet werden.
Dokumentieren!
Gerade, weil die BEMA-Nr. 10 (üZ) bei häufiger Abrechnung auch durchaus Anlass für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung sein kann, ist es wichtig, vollständig zu dokumentieren. Dazu gehören
- Angabe des Zahnes/der Zähne
- Befund/Diagnose
- Medikament
Die BEMA-Nr. 10 (üZ) ist mit sechs Punkten bewertet, das Honorar für diese Maßnahme beträgt also gerade einmal ca. 6,20 €. Das Auftragen von verschiedenen Dentinhaftvermittlern („Primern“, „Bondings“) zur Isolation der überempfindlichen Flächen oder die Verwendung von „Desensitizers“ stellen einen erheblich größeren Aufwand dar als die gewöhnliche Fluoridtouchierung und sollten deshalb mit dem Kassenpatienten privat vereinbart werden.
Berechnung der Behandlung überempfindlicher Zahnflächen bei privat versicherten Patienten
Für die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen ist in der GOZ die Nr. 2010 einschlägig. In der Leistungsbeschreibung zur GOZ-Nr. 2010 ist keine einschränkende Bestimmung hinsichtlich des gewählten Medikaments vorhanden, deshalb können auch andere desensibilisierende Maßnahmen nach dieser Gebühr berechnet werden. Die GOZ-Nr. 2010 wird je Kiefer berechnet, sie ist also auch zweimal je Sitzung abrechnungsfähig, wenn in beiden Kiefern diese Leistung erbracht wird. Eine Einschränkung bezüglich der Sitzungshäufigkeit besteht nicht.
Die GOZ-Nr. 2010 wird unabhängig von der gewählten Methode zur Behandlung der überempfindlichen Zahnflächen berechnet. Aufwändige Methoden wie die Anwendung von Primern oder Desensitizers rechtfertigen die Wahl deutlich höherer Steigerungssätze, unter Umständen ist auch eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten zu treffen, um dem durchgeführten Behandlungsumfang gerecht zu werden.
Berechnung von Fluoridanwendungen im Rahmen der professionellen Zahnreinigung
Die GOZ-Nr. 1040 (Professionelle Zahnreinigung) umfasst nach ihrer Leistungsbeschreibung auch „geeignete Fluoridierungsmaßnahmen“. Neben der GOZ-Nr. 1040 ist nach der Abrechnungsbestimmung die GOZ-Nr. 1020 (Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung) ausgeschlossen, die Berechnung der GOZ-Nr. 2010 ist nicht beeinträchtigt.
Verwendung von CHX-Lacken
Die antimikrobielle Lackierung mit CHX-Lack ist im Leistungskatalog der GKV (Bema) nicht vorgesehen und kann nicht zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Sie muss beim GKV-Patient nach § § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart und nach der GOZ berechnet werden. Werden überempfindliche Zahnflächen mit einem chlorhexidinhaltigen Lack behandelt, so ist der Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer) erfüllt, da dort in der Leistungsbeschreibung keine speziellen Substanzen vorgeschrieben sind.
Die Autorin
Christine Baumeister-Henning
ZMV+
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Tel: 08034 90978 10