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Mehrkosten bei Füllungen vereinbaren

Backenzahn mit Amalgamfüllung

Kein Praxisalltag ohne Füllungstherapie. Die Vielzahl an ständig neuen Füllungswerkstoffen macht die Mehrkostenvereinbarung zu einem wahren Praxisdauerbrenner. Doch es gibt gerade hier einiges bei der vermeintlich einfachen Vereinbarung zu beachten.

Grundsätzliches zum Paragraph 28 SGB V

Der gesetzlich versicherte Patient hat durch das Vorlegen seiner Versicherungskarte Anspruch auf Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich versicherte Personen erhalten gemäß Paragraph 12 SGB V eine kostengünstige plastische Füllung. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine über das wirtschaftliche, ausreichende und zweckmäßige Maß hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.

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In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Paragraph 28 Abs. Satz 2 SGB V ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht in Fällen, in denen intakte Amalgam- oder plastische Füllungen ausgetauscht werden: Hier trägt der Patient die Gesamtkosten der Behandlung einschließlich sämtlicher notwendiger Begleitleistungen selbst.

Die Formulare zur Vereinbarung der Mehrkosten sind in der Regel in den Softwareprogrammen hinterlegt, oder können bei der KZBV sowie der zuständigen KZV angefordert und heruntergeladen werden.

Wann kommt eine Vereinbarung nach Paragraph 28 Abs. 2 SGB V zum Tragen?

Grundsätzlich muss jeder gesetzlich versicherte Patient über eine kostenfreie Alternative aufgeklärt werden. Dabei kann es sich um eine Amalgam-, Glasionomerzement- oder Kompomerfüllung handeln. Für diese Füllungstherapien stehen die Bema-Nummern. 13a-d zur Verfügung.

Zudem sind die Besonderheiten der EU-Quecksilberverodnung, die für Patienten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, schwangere, stillende und Patienten mit nachgewiesener Amalgamallergie oder Niereninsuffizienz gelten, zu beachten. Für diesen besonderen Patientenkreis stehen die Bema-Nummern 13e-h für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich zur Verfügung.

Entscheidet sich der Patient für eine Kompositfüllung im Seitenzahnbereich, oder für eine zusätzliche Farboptimierung im Frontzahnbereich, ist diese Therapie vorab mehrkostenfähig zu vereinbaren.

Gold- oder Keramikinlays können ebenfalls eine Alternative darstellen und werden entsprechend mit dem Patienten vereinbart. Hier liegt die Besonderheit in der Berechnung der Begleitleistungen: Sie sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu berechnen, sofern sie nicht bei Durchführung der Kassenfüllung anfallen würden.

Seit dem 01.07.2018 muss nicht mehr generell die kostengünstigste plastische Füllung (Bema-Nummern 13a-d) in Abzug gebracht werden. Fällt der Patient in die Kategorien der EU-Quecksilberverordnung, kann auch ein Abzug nach Bema-Nummern 13e-h vorgenommen werden.

Auch höherwertige Aufbaufüllungen können mit dem Paragraphen 28 SGB V vereinbart werden. Welche speziellen Möglichkeiten es hier gibt, erfahren sie im zweitenTeil dieser Reihe zum Thema Aufbaufüllungen.

Zusätzlich vereinbarungsfähig

Begleitleistungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit Füllungen stehen, die wiederum nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung sind, sind nicht als Vertragsleistung abrechnungsfähig. Das bedeutet, dass Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der außervertraglichen Füllungsversorgung stehen, nach der GOZ berechnet werden.

Wann ist die Vereinbarung nach Paragraph 28 SGB V nicht möglich?

Der Austausch intakter Füllungen, die Amalgamsanierung, die Umformung von Zähnen und das Legen von Füllungen aus ästhetischen Gesichtspunkten ist als Wunschleistung zu betrachten. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach Paragraph 12 SGB V schließt in diesen Fällen eine Berechnung zu Lasten der GKV aus. Diese Füllungen sind somit privat zu berechnen. Dies beinhaltet auch alle anfallenden Begleitleistungen.

Unser Praxistipp

Achten sie auf die Dokumentation der entsprechenden Aufklärungspflicht und vereinbaren sie die Füllungen immer im Vorfeld der Behandlung. Mündlich geschlossene Mehrkostenvereinbarungen sind wegen der fehlenden, aber gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform unwirksam und gerichtlich nicht durchsetzbar. Mit der Mehrkostenvereinbarung, die der Patient unterschrieben vor der Behandlung abgeben sollte, erklärt er sich bereit, die anfallenden Mehrkosten selbst zu tragen.

Susanne Reichelt

Die Autorin

Susanne Reichelt
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Tel: 08034 90978 10

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