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Aufbaufüllungen wirtschaftlich berechnen

Der von ZMV+ empfohlene Weg ist die analoge Berechnung nach §6 Abs. 1 GOZ

Aufbaufüllungen zur Aufnahme einer Krone sind alltägliche Behandlungen. Um gut sitzenden Zahnersatz zu gewährleisten, muss sein „Unterbau“ entsprechend vorbereitet sein. Es ist eine Tatsache, dass weder mit der Bewertung im Bema noch in der GOZ ein ausreichendes Honorar für die aufwendige Leistung erzielt werden kann. Unsere Abrechnungsexpertin zeigt Möglichkeiten auf, wie eine wirtschaftliche Abrechnung trotzdem möglich ist.

Grundsätzliches zur Aufbaufüllung

Aufbaufüllungen dienen zur Aufnahme einer Krone, Teilkrone oder Teleskopkrone. Sie dienen entweder der Rekonstruktion des Zahnstumpfes, oder zur Befestigung von Zahnersatz. Die Hauptfunktionen sind:

  • Die Stabilisierung der verbliebenen Zahnhartsubstanz,
  • das Schaffen von Retentionsflächen und -rillen,
  • die Versiegelung von vorhandenen Dentinwunden und
  • die Vereinfachung und Erleichterung der Präparation und Abformung

Bei kleinen Defekten ist es nicht unüblich, diese mit verschiedenen Zementen oder mit einfachen Kompomeren zu füllen. Oft sind die Substanzdefekte jedoch so groß, dass diese nur durch eine aufwändige und geschichtete Stumpfrekonstruktion mit einem hochwertigen Komposit aufgebaut werden können. Hier kommt die Dentinadhäsivtechnik zum Tragen.

Bema vs. GOZ

Im Bema heißt es, das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone sei nach Bema Nr. 13a oder Nr. 13b abzurechnen.

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Sind ausnahmsweise zwei Aufbaufüllungen an einem zu überkronenden Zahn erforderlich, so können die Bema Nr. 13a und Nr. 13b auch zweimal oder nebeneinander abgerechnet werden. Die Füllungen müssen bei der Abrechnung als Aufbaufüllung mit Ziffer 5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen gekennzeichnet sein. Das erreichbare Honorar liegt, je nach Krankenkasse, bei ca. 37 Euro bis 45 Euro. Bei mehreren Aufbaufüllungen an einem Zahn ist somit ein Honorar von rund 82 Euro möglich.

In der GOZ wird die Nr. 2180 als Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone beschrieben. Diese Berechnung ist einmal je Zahn möglich, egal wie viele Aufbaufüllungen an dem Zahn notwendig sind. Die GOZ Nr. 2180 ist bei Faktor 2,3 mit 19,40 Euro bewertet. Sollte die Füllung dentinadhäsiv befestigt werden, kann die GOZ Nr. 2197 dazu berechnet werden (Faktor 2,3 =16,82 Euro). Selbst bei einer Steigerung der Faktoren auf 3,5 ist lediglich ein Honorar von 55,12 Euro zu erzielen.

Zwei Wege um die Aufbaufüllung wirtschaftlich zu berechnen

Leider wurde bei der Neuauslegung der GOZ 2012 die mehrschichtige Aufbaufüllung nicht berücksichtigt, sondern ist im Wortlaut gleichgeblieben. Und das, obwohl es bereits mit der GOZ 1988 üblich, sowie in der Rechtsprechung (AG Frankfurt/M., Urteil vom 11.07.07, Az.: 29 C 2147/03-21) anerkannt war, diese analog zu berechnen.

Wird die Aufbaufüllung in aufwändiger Dentinadhäsivtechnik gemacht, bleiben zwei Möglichkeiten für die korrekte und wirtschaftliche Berechnung.

Zum einen kann die Berechnung mit der GOZ Nr. 2180 in Verbindung mit der GOZ Nr. 2197 mit einer Faktorsteigerung oberhalb von 3,5 nach Paragraph 2 Abs. 1 und 2 GOZ berechnet werden. Häufig kommt es hier zu Absenkungen seitens der Privaten Versicherungen auf Faktor 3,5, so dass der Patient das über den 3,5fachen Satz hinaus berechnete Honorar selbst tragen muss.

Der von ZMV+ empfohlene Weg ist die analoge Berechnung nach Paragraph 6 Abs. 1 GOZ. Denn auch die Bundeszahnärztekammer hat in ihrem Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß Paragraph 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen im Abschnitt C den mehrschichtigen Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone, aufgenommen.

Auch wenn sich Versicherungen mit der Erstattung immer noch schwertun und Analogleistungen streichen oder in diesem Zusammenhang auf die GOZ Nr. 2180 in Verbindung mit GOZ-Nr. 2197 verweisen, steht die Rechtsprechung mit weiteren Urteilen auf der Seite der Zahnärzte (LG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2018, Az.: 220 171/16 und AG Weinheim, Urteil vom 10.01.2019; Az.: 1C 140/17).

Die korrekte Vereinbarung

Sowohl bei einer Berechnung nach GOZ Nr. 2180 und Nr. 2197, als auch bei einer analogen Berechnung kann eine Mehrkostenvereinbarung nach Paragraph 28 SGB V mit dem Patienten vereinbart und die Bema Nr. 13a oder Nr. 13b in Abzug gebracht werden.

Achtung: Hier ist nur eine Füllung abrechenbar, da durch den Wortlaut der Analogposition sowie der GOZ Nr. 2180 je Zahn berechnet wird. Es kann keine zweite Bema Nr. 13a oder Nr. 13b in Abzug oder zusätzlich berechnet werden.

Wichtig bei der Berechnung oberhalb von Faktor 3,5 ist, dass eine zusätzliche Vereinbarung nach Paragraph 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen wird. Diese ist nicht nur bei gesetzlich versicherten Patienten wichtig, sondern auch bei Privatpatienten. Die meisten Versicherungstarife schließen eine Erstattung oberhalb von Faktor 3,5 aus.

Die analoge Berechnung muss zwar als Mehrkostenvereinbarung nach Paragraph 28 SGB V mit dem gesetzlich versicherten Patienten getroffen werden, jedoch entfällt eine zusätzliche Vereinbarung mit dem Privatpatienten nach Paragraph 6 Ab. 1 GOZ.

Unser Praxistipp

Entscheiden Sie sich für die Berechnung nach GOZ Nr. 2180 und Nr. 2197 mit einer entsprechenden Faktorsteigerung, so beachten Sie die Aufklärungspflichten und die zusätzliche Vereinbarung mit oben beschriebenen Formular nach Paragraph 2 Abs. 1 und 2 GOZ.

Entscheiden Sie sich für die analoge Berechnung, dann suchen Sie sich am besten eine entsprechende GOZ Nr., die Ihrem Aufwand und den entstehenden Kosten gerecht wird und legen diese in Ihrer Software an. Auch hier sollten die Patienten im Vorfeld auf eine mögliche Problematik der Kostenerstattung hingewiesen werden. Eine Dokumentation des Aufklärungsgesprächs ist wichtig, um die erfolgte Aufklärung zu belegen.

Susanne Reichelt

Die Autorin

Susanne Reichelt
ZMV+
zmvplus.de
Tel: 08034 90978 10

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