Im Dezember 2020 wurde die neue PAR-Richtlinie im Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) verabschiedet. Noch bevor die Vertragspartner Einigung über Abrechnungsbestimmungen und Bewertung der neuen Leistungen erzielen konnten, wurde Kritik von Teilen der Zahnärzteschaft laut. Grund genug sich mit den Neuerungen im Detail zu befassen.
Zeitgemäße PAR-Therapie
Ziel der Neufassung ist es, die PAR-Therapie auch im kassenzahnärztlichen Bereich dem heutigen Stand der Wissenschaft anzugleichen und den Therapieerfolg nachhaltig zu gewährleisten.
Die neue Richtlinie regelt die Befundung zum ersten Mal nach Stadium und Grad der Parodontitis und gibt detaillierte Behandlungsempfehlungen. Risikofaktoren wie Diabetes mellitus und Tabakkonsum sind stärker in die Therapieplanung miteinzubeziehen. Die Dokumentation des klinischen Befundes umfasst wie bisher die Sondierungstiefen, Sondierungsbluten, Zahnlockerungen und Furkationsbefall.
Zum ersten Mal findet die „sprechende Zahnmedizin“ Eingang in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.
Zusätzlich wird jetzt noch die Anzahl der aufgrund von Parodontitis fehlenden Zähne berücksichtigt. Bei den Sondierungstiefen wird künftig auf die Angabe von halben Millimeterschritten verzichtet. Liegen die Messdaten zwischen zwei Millimeterwerten, wird aufgerundet. Auswertbare Röntgenaufnahmen dürfen bei Antragstellung in der Regel nicht älter als zwölf Monate (bisher sechs Monate) sein.
„Sprechende Zahnmedizin“ erstmals im Leistungskatalog
Ein wichtiger Schritt zur aktiven Einbeziehung des Patienten in den Behandlungsprozess ist das neu in den Leistungskatalog aufgenommene Aufklärungs- und Therapiegespräch und die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung. Hierbei sollen, auf Basis der erhobenen Befunde, die weiteren Schritte mit dem Patienten besprochen werden. Zum ersten Mal findet damit die „sprechende Zahnmedizin“ Eingang in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.
In diesem Aufklärungs- und Therapiegespräch soll der Patient über den Befund und die Auswirkungen der Erkrankung aufgeklärt werden. Zusammen mit der Mundhygieneunterweisung soll damit die Mundhygienefähigkeit und Gesundheitskompetenz des Patienten gestärkt und die Sicherung des Therapieerfolges gewährleistet werden.
Nachhaltige Parodontitis-Therapie durch strukturierte Nachsorge
Im Anschluss an die antiinfektiöse und gegebenenfalls chirurgische Therapie haben Patienten zukünftig für den Zeitraum von zwei Jahren einen verbindlichen Anspruch auf eine strukturierte Nachsorge.
Die unterstützende Parodontitistherapie (Mundhygieneunterweisung) nimmt einen zentralen Stellenwert im neuen Therapiekonzept ein. Sie soll die Motivation des Patienten zur aktiven Mitarbeit und Aufrechterhaltung der Mundhygiene fördern und durch engmaschige Kontrollen helfen, eine Neu- oder Reinfektion zu verhindern. Die Frequenz und der Umfang der Nachsorgesitzungen richten sich hierbei nach dem festgestellten Grading zu Beginn der Therapie.
Parodontitistherapie für Pflegebedürftige und Menschen mit Beeinträchtigungen
Positiv ist auch der leichtere und unbürokratische Zugang zu PAR-Leistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Beeinträchtigungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung. Dieser Gruppe war bisher der Zugang zu PAR-Leistungen häufig verwehrt, aufgrund der eingeschränkten Mitwirkungsmöglichkeiten.
Ab Juli soll hierfür eine bedarfsgerecht angepasste Behandlungsstrecke zur Behandlung außerhalb der systematischen PAR-Behandlung möglich sein. Der Zugang zu den neuen Leistungen soll unbürokratisch und ohne langes Antrags- und Genehmigungsverfahren durch Anzeige bei der zuständigen Kasse erfolgen.
Unsere Empfehlung
Die Änderungen der PAR-Richtlinie sollten in der Praxis zum Anlass genommen werden, das bestehende PA-Konzept zu überprüfen und an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Durch die Aufnahme der UPT in den Leistungskatalog der vertragszahnärztlichen Versorgung kommt der lückenlosen Dokumentation der Behandlung in der PA-Nachsorge enorme Bedeutung zu, um eine Abgrenzung UPT auf Kasse und PZR nach GOZ zu ermöglichen.
Keine Angst vor möglichen Budgetüberschreitungen
Praxen, die bisher noch kein PA-Konzept etabliert haben, bietet die Neuregelung die Chance, ein schlüssiges Behandlungskonzept zu erarbeiten. Im Hinblick auf die im Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) verankerte Budgetfreiheit für 2021 und 2022 brauchen Praxen keine Angst vor möglichen Budgetüberschreitungen haben, da alle erbrachten Leistungen zur Abrechnung und Auszahlung gelangen. Die neue PAR-Richtlinie ermöglicht GKV-Versicherten eine adäquate Versorgung und gibt den Praxen die Möglichkeit, die Leistungen betriebswirtschaftlich zu erbringen.
Wie Sie Paro und Prävention mit Konzept umsetzen und dabei UPT, PPT und Prophylaxe sinnvoll voneinander abgrenzen, das erfahren Sie in unserem nächsten Fachbeitrag hier auf dzw.de. Sie wollen keinen Beitrag mehr verpassen? Abonnieren Sie jetzt unseren Newsletter – oder folgen Sie uns auf Facebook oder Twitter.