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Abrechnung: Provisorische Füllungen

Bei gesetzlich versicherten Patienten ist die Abrechnung von provisorischen Füllungen nur sehr eingeschränkt möglich. In einigen Fällen (zum Beispiel Endodontie) ist der provisorische Verschluss mit der Gebühr bereits abgegolten.

Bei gesetzlich versicherten Patienten ist die Abrechnung von provisorischen Füllungen nur sehr eingeschränkt möglich. In einigen Fällen (zum Beispiel Endodontie) ist der provisorische Verschluss mit der Gebühr bereits abgegolten.

Nicht zuletzt unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit ist es sinnvoll, kariöse Zähne nach dem Exkavieren mit einer endgültigen Füllung zu versorgen. Wird eine Kavität exkaviert und provisorisch verschlossen, spricht man von einer unvollendeten Füllung. So lautet auch die Bema-Nummer 11: „Exkavieren und provisorischer Verschluss einer Kavität als alleinige Leistung, auch unvollendete Füllung“.

Für eine temporäre Versorgung von Kavitäten kann es unterschiedliche Gründe geben:

  • Versorgung einer Kavität im Notdienst
  • Patient auf der Durchreise
  • Patient in Vertretung
  • Schmerzpatient, für dessen definitive Versorgung die erforderliche Behandlungszeit fehlt
  • Behandlungsunterbrechung wegen fehlender Compliance eines Kindes, eines Behinderten oder eines Angstpatienten.

Bei gesetzlich versicherten Patienten ist die Abrechnung von provisorischen Füllungen nur sehr eingeschränkt möglich. In einigen Fällen (zum Beispiel Endodontie) ist der provisorische Verschluss mit der Gebühr bereits abgegolten.

Bema-Nummer 11

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Die Bema-Nummer 11 (pV) ist nur dann abrechnungsfähig, wenn der behandelte Zahn nach dem Exkavieren provisorisch gefüllt wird und die endgültige Füllung des Zahns im zeitlichen Zusammenhang nicht erfolgt. Im „zeitlichen Zusammenhang“ bedeutet im gleichen oder darauf folgenden Quartal. Nur wenn eindeutig feststeht, dass der Patient nicht mehr zur Weiterbehandlung erscheint und die Füllung nicht mehr von demselben Zahnarzt vollendet wird, kann die Bema-Nummer 11 im selben Quartal abgerechnet werden, dies liegt zum Beispiel in folgenden Fällen vor:

  • Patient ist auf Durchreise
  • Patient hat den Wohnort gewechselt
  • Patient wurde im Notfalldienst behandelt
  • Patient ist verstorben

In anderen Fällen kann die Bema-Nummer 11 erst im Folgequartal abgerechnet werden.

GOZ-Nummer 2020

In der GOZ ist der temporäre Verschluss mit der Nummer 2020 enthalten: „Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität“. Diese Leistung kann auch im Zusammenhang mit der Vitalerhaltung der Pulpa und mit endodontischen Leistungen anfallen. Die provisorische Kavitätenversorgung ohne weitere Maßnahmen, zum Beispiel im Rahmen einer Notfallversorgung, kann unter dieser Nummer berechnet werden.

Nach Auffassung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) ist eine Leistung nach der Nummer 2020 GOZ mit Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) grundsätzlich nicht vereinbarungsfähig, es sei denn, die Leistung geht über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hinaus. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn ein temporärer speicheldichter Verschluss wegen einer lang andauernden Urlaubsreise des Versicherten erforderlich ist. Bei adhäsiver Befestigung kann die Nummer 2197 GOZ in jedem Fall auch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung zusätzlich vereinbart werden.

Die GOZ-Nummer 2020 kann mit dem Patienten auch privat vereinbart werden, wenn im Rahmen der endodontischen Behandlung mehr als drei medikamentöse Einlagen notwendig sind. Die vierte und jede weitere „Med“ werden dann nach der GOZ berechnet. Und während im Bema die Leistungsbeschreibung der Nummer 34 den provisorischen Verschluss beinhaltet, sieht die GOZ die zusätzliche Berechnung des provisorischen Verschlusses nach Nummer 2020 vor.