Durch die Geschwindigkeit der Entwicklung diverser Verfahren, Technologien und Innovationen sowie durch die Digitalisierung werden in der Zahnmedizin immer mehr neue Wege beschritten. Dieser Fortschritt lässt sich im Hinblick auf die GOZ 2012 nicht immer problemlos abbilden. Die einzige Möglichkeit, innovative Leistungen zu berechnen, ist die Anwendung des Paragraphen 6 Abs. 1 GOZ, also die Analogberechnung.
Erstattungsverhalten wird immer problematischer
Bedauerlicherweise stößt die bei den meisten Kostenerstattern immer auf Widerstand. So steht die Analogberechnung nach wie vor auf Platz 1 der Beanstandungen, obwohl es sich grundsätzlich um medizinisch notwendige Leistungen handelt. Es ist nichts Neues, dass das Erstattungsverhalten von privaten Krankenversicherern und Beihilfestellen immer problematischer wird.
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Vorgebracht wird vorwiegend der Grundsatz der freiwilligen Erstattung von analog berechneten Leistungen. Beihilfestellen erstatten erfahrungsgemäß analog berechnete Leistungen gar nicht oder nur in wenigen Einzelfällen. So kann man es vielen Patienten nicht verübeln, wenn sie eine korrigierte Rechnung verlangen, obwohl rein rechtlich gesehen die Liquidation korrekt erstellt wurde.
Vertragliche Einschränkung analoger Leistungen
Generell können Kostenträger (Privatversicherung oder Beihilfe) die Erstattung für analog berechnete Leistungen vertraglich einschränken. Versicherungen berufen sich meist darauf, dass nur die Leistungen versichert sind, die ausdrücklich im Gebührenverzeichnis aufgeführt werden. Durch solche Formulierungen ist die PKV nur für Leistungen erstattungspflichtig, die namentlich in der GOÄ/GOZ genannt sind. Dies ist bei Analogleistungen nicht der Fall. Ähnlich verhält es sich bei den Beihilfestellen, die moderne Verfahren von vornherein in ihren Satzungen ausschließen.
In der Folge sind dadurch medizinische Neuentwicklungen und Maßnahmen nicht versichert. Überdies entstehen Unklarheiten, die wiederum Abrechnungsstreitigkeiten und eine Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Arzt nach sich ziehen. Gleiches gilt für Versorgungslücken, die die Versicherungen billigend in Kauf nehmen.
Keine gesonderte Vereinbarungspflicht
Für Analogleistungen gemäß Paragraph 6 Abs. 1 GOZ und Paragraph 6 Abs. 2 GOÄ besteht keine gesonderte Vereinbarungspflicht. Eine solche Vereinbarung bietet aber Rechtssicherheit und wiegt die Patienten nicht in Hoffnung auf eine mögliche Erstattung.
Hilfreich ist hierbei beispielsweise die Erläuterung der medizinisch notwendigen Maßnahme sowie der Hinweis, dass die Leistung beispielsweise ein modernes Verfahren darstellt, welches in der Gebührenordnung nicht enthalten ist und daher nur eine äußerst geringe Chance auf eine Kostenübernahme besteht. Die Kosten sind vom Patienten meist selbst zu tragen.
Musterdokument zum Download
Es empfiehlt sich somit unbedingt, Patienten vor Behandlungsbeginn über mögliche Erstattungsprobleme hinzuweisen. Die Patientenaufklärung ist ferner schriftlich zu dokumentieren. Mehr Sicherheit gibt eine schriftliche Patienteninformation. Ein Musterdokument können Sie hier herunterladen.
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