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Kündigung wegen privat begangener Straftat

Wer in den sozialen Medien seinen Arbeitgeber angibt und jemanden in einem Kommentar beleidigt oder eine Volksverhetzung begeht, riskiert eine Kündigung.

Wer in den sozialen Medien seinen Arbeitgeber angibt und jemanden in einem Kommentar beleidigt oder eine Volksverhetzung begeht, riskiert eine Kündigung.

Darf einem Arbeitnehmer gekündigt werden, weil dieser eine Straftat während seiner Freizeit begangenen hat? Unter welchen Umständen eine solche Kündigung wirksam ist, erklärt nachstehend RA Alexander Bredereck.

Zunächst: Ja, eine Kündigung wegen einer privat begangenen Straftat ist grundsätzlich denkbar. Nur müssen dadurch die Interessen des Arbeitgebers ernsthaft berührt worden sein. Der Fall ist das meist, wenn sich ein Bezug zwischen Straftat und Arbeitgeber herstellen lässt, etwa wenn man seinen Arbeitgeber in den Sozialen Medien angibt und dann in einem Kommentar jemanden beleidigt oder eine Volksverhetzung begeht.

Aber auch ein nicht ausdrücklicher Bezug reicht mitunter aus, etwa wenn ein Kraftfahrer Drogen nimmt und deshalb das Leben und die Gesundheit seiner Kollegen, die Sicherheit des Straßenverkehrs und Sachwerte seines Arbeitgebers gefährdet. Selbst wenn sein Drogenkonsum Tage zurückliegt und während seiner Fahrt keine Drogen in seinem Körper nachweisbar sind: Es reicht, dass er seinen Arbeitgeber durch seine Handlung zumindest potenziell in Gefahr gebracht hat, weswegen eine Kündigung in solchen Fällen regelmäßig zulässig ist.

Arbeitnehmertipp

Trennen Sie Berufliches und Privates möglichst sauber voneinander. Vermeiden Sie strafbare Handlungen, vor allem aber solche, die eine nachteilige Auswirkung auf Ihren Arbeitgeber haben könnten.

Besondere Vorsicht ist im Internet geboten, da dort Posts und Kommentare für sich stehen und auf die Goldwaage gelegt werden können. Wer dort als Mitarbeiter eines bestimmten Arbeitgebers erkennbar ist, riskiert im Fall einer Straftat oder unter Umständen auch einer unangemessenen Äußerung schnell einen Vertrauensbruch zu ihm, der diesen regelmäßig zur Kündigung berechtigt.

Im Fall einer Abmahnung rate ich dazu, dass Sie sich umgehend rechtlich beraten lassen, da der Arbeitgeber damit in den hier genannten Fällen regelmäßig eine Kündigung vorbereiten wird.

RA Alexander Bredereck, Berlin und Essen