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Wissen worauf es ankommt

Wir reden hier nicht etwa von einer Wunschvorstellung, was das Shoppen betrifft, sondern von der Sicherheit am Arbeitsplatz und im Umgang mit alltäglichen Arbeitsgeräten und -bereichen. Im ersten Teil über die arbeitsmedizinische Vorsorge ging es um das Thema Arbeitsschutz und wie wichtig dieser gerade auch im Beruf des Zahntechnikers ist. Im zweiten Teil schauen wir uns alles rund um das Thema Angebotsvorsorge einmal genauer an. Hier liegt das Hauptaugenmerk darauf, was ein Betrieb beziehungsweise der Inhaber beachten sollte, um den Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu schützen. – wobei hier die Fehlerquelle Mensch einer anderen Sicht bedarf. Denn man kann nichts dagegen tun, wenn der neue Azubi den Trimmer mit den Fingern anhalten will …

Was ist eine Angebotsvorsorge?

Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, daran teilzunehmen (ohne Angaben von Gründen). Allerdings muss er dann das schriftlich vorgelegte Angebot für die Vorsorge auch schriftlich ablehnen. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten eine Angebotsvorsorge nach Maßgabe der ArbMedVV des Anhangs schriftlich anzubieten. Die Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig eine Angebotsvorsorge anzubieten. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich eine Angebotsvorsorge anzubieten.

Wann findet eine Angebotsvorsorge statt?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit erfolgen, wohingegen die Pflicht-, aber auch die Angebotsvorsorge vor der
Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen stattfinden muss.

Was ist der Unterschied zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge?

Zunächst gilt, dass eine entsprechende Tätigkeit (Tätigkeitsvorrausetzung) nur ausgeübt werden darf, wenn die Vorsorge zuvor durchgeführt wurde. Somit besteht für die Betroffenen faktisch der Zwang, an der Pflichtvorsorge teilzunehmen. Bei der Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber den Beschäftigten diese nur anbieten. Die Betroffenen können in diesem Fall frei entscheiden, ob sie an der Vorsorge teilnehmen möchten oder nicht.

Eine Angebotsvorsorge ist schriftlich anzubieten bei:
(siehe weiter unten)

  • Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung – G 42
  • mineralischem Staub, Teil 1: Silikogener Staub – G 1.1
  • Atemschutzgeräten (FFP2 oder vergleichbar) – G 26
  • Sonstigen Tätigkeiten mit Gefahrstoffe – G 40
  • Feuchtarbeit (Schutzhandschuhe) von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag – G 24
  • Tätigkeiten an Bildschirmgeräten – G 37

Der Desinfektionsarbeitsplatz

ArbMedVV Anhang – Teil 2 Punkt 3a:
Bei nicht gezielten Tätigkeiten zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien (Auspacken von Abdrücken und am Desinfektionsarbeitsplatz – Hepatitis A, B und C sowie HIV)
Diese Vorsorge ist schriftlich anzubieten, wenn mehrere Beschäftigte hin und wieder mal ein paar Abdrücke auspacken, desinfizieren und ausgießen. Hierbei handelt es sich um keine Tätigkeit, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommt. Somit handelt es sich um eine Angebotsvorsorge. Der oder die Beschäftigte kann das Impfangebot annehmen oder ablehnen. Bei Ablehnung muss das Impfangebot dem oder der Beschäftigten anlässlich der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge erneut unterbreitet werden.
Die Tätigkeit darf auch bei Ablehnung des Impfangebots ausgeführt werden. Wichtig: Eine Vorsorge gilt auch als absolviert, wenn eine Beratung/Anamneseerhebung stattgefunden hat.

Arbeiten mit Atemschutzgeräten

–mit Blick auf SARS-CoV-2 auch Masken

ArbMedVV Anhang Teil 4 Abs.2 Atemschutzgeräte:
Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (FFP 2 oder FFP3 Masken) erfordern, wenn die Maske länger als 30 Minuten pro Tag getragen wird (s. Sicherheitsdatenblätter oder Betriebsanweisungen zu den von Ihnen verwendeten Gefahrstoffen). Ob diese Angebotsuntersuchung schriftlich angeboten werden muss, hängt davon ab, ob in einem Betrieb bestimmte Tätigkeiten ausgeübt werden, ob die Maske länger als 30 Minuten pro Tag getragen wird, und auch davon, ob Gefahrstoffe eingesetzt werden, bei deren Verwendung das Tragen eines geeigneten Atemschutzgeräts gemäß Sicherheitsdatenblatt/ Betriebsanweisung empfohlen wird.

Gefahrenstoff: Staub ArbMedVV AnhangTeil 1 Abs.1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Alveolengängiger
Staub (A-Staub), einatembarer
Staub (E-Staub) und silikogener
Staub (quarz- und cristobalithaltiger
Einbettmassen beim Einbetten, Ausbetten und Strahlen)
Diese Vorsorge kann nur schriftlich als Angebotsvorsorge angeboten werden, wenn die vorgenannten Schutzmaßnahmen in einem Betrieb umgesetzt wurden und eingehalten werden.

Atemschutz ist zu tragen bei
a) beim Einbetten und Ausbetten, wenn keine örtliche Absaugung zum Einsatz kommt
b) beim Bearbeiten von NEM-Legierungen
und
c) bei bestimmten Verbrauchsmaterialien (Gefahrstoffen – siehe Vorsorge G 40)
d) SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel von August 2020:
Soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel im Betrieb nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens MNB (Mund-Nase-Bedeckungen) zum gegenseitigen Schutz tragen. Entsprechend des Infektionsrisikos sind filtrierende Halbmasken (mindestens FFP2 oder vergleichbar) als persönliche Schutzausrüstung erforderlich. Gleiches gilt, wenn in einer unmittelbaren Interaktion einer der Beteiligten keine MNB tragen kann.

Gefahrstoffe

ArbMedVV Anhang Teil 2 Absatz 2 d/aa – Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff und wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und aa) der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist. Inhalation von Keramikstaub (Quarzstaub) kann Silikose verursachen.

Hier einige Beispiele:

FINO DEOXYD – Flussmittel – H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
Atemschutz: Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit Partikelfilter: Maximale Einsatzkonzentration für Stoffe mit Grenzwerten: P1-Filter bis max. 4-facher Grenzwert; P2-Filter bis max. 15-facher Grenzwert; P3-Filter bis max. 400-facher Grenzwert. Dämpfe absaugen und ins Freie leiten.

Hera SP 99 - H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
Atemschutz: Filter P3.

Hera UL 99 - H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
Atemschutz: Filter P3.

Wachskleber wk 2 - H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Atemschutz: Bei kurzzeitiger oder geringer Belastung Atemfiltergerät; bei intensiver bzw. längerer Exposition umluftunabhängiges Atemschutzgerät verwenden.

Flussmittel DS 1 - H360FD - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
Atemschutz: Bei Arbeiten ohne / nicht ausreichender Objektabsaugung:
Atemschutzgerät mit Filter B Farbe grau Rauch, Staub, Dampf nicht einatmen. Fluorwasserstoff-Dämpfe absaugen.

Flussmittel T - H360FD - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
Atemschutz: Bei Arbeiten ohne / nicht ausreichender Objektabsaugung: Atemschutzgerät mit Filter B Farbe grau

Haftspray von DFS Diamon – H 340 Kann genetische Defekte verursachen. H350 Kann Krebs erzeugen.

Lightplast Lack von Dreve- H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (verursacht Hodenatrophie).
Atemschutz: Bei kurzzeitiger oder geringer Belastung Atemfiltergerät; bei intensiver bzw. längerer Exposition umluftunabhängiges Atemschutzgerät verwenden.

Nano Varnish - H361 Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen. Bei kurzzeitiger oder geringer Belastung Atemfiltergerät; bei intensiver bzw. längerer Exposition umluftunabhängiges Atemschutzgerät verwenden.

Oxyd-Stop EM - H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

Plaquit - H361 Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.
Atemschutz: Bei kurzzeitiger oder geringer Belastung Atemfiltergerät; bei intensiver bzw. längerer Exposition umluftunabhängiges Atemschutzgerät verwenden.

-Wenn in einem Betrieb Gefahrstoffe mit den vorgenannten H-Sätzen verwenden werden, dann muss diese Angebotsvorsorge schriftlich angeboten werden. Aber auch hierbei gibt es ein „Schlupfloch“. Bei der Beurteilung von Gefahrstoffen, gilt grundsätzlich immer das STOP Prinzip. Das S steht für Substitution und muss allen anderen Schutzmaßnahmen (T-technischen; O-organisatorischen und P-persönlichen) vorausgehen. Das heißt, wenn ein Gefahrstoff erkannt wird, muss die Substitution angewendet werden. Man sucht dann nach einem anderen
geeigneten Gefahrstoff (Material), der über weniger Gefährlichkeitsmerkmale (H-Sätze) verfügt und nimmt einen Austausch vor.
 

-Die vorgenannte Auflistung ist nicht vollständig und zielt ausdrücklich nicht darauf ab, bestimmte Hersteller/Lieferanten zu diskreditieren bzw. diesen Schaden zuzuführen. Hier handelt es sich lediglich um einige, mir bekannte Gefahrstoffe. Es gibt noch mehr. Hinweise finden Sie als Zahntechniker oder Zahnarzt in den Sicherheitsdatenblättern/Betriebsanweisungen zu den eingesetzten Gefahrstoffen.

Das Augenmerk liegt insbesondere auf folgenden H – Sätzen; diese finden Sie immer im Kapitel 2.2 – Kennzeichnungselemente/Gefahrenhinweise des Sicherheitsdatenblattes:

H350i Kann beim Einatmen Krebs erzeugen

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtige

Feuchtarbeit

ArbMedVV Anhang Teil 2 Absatz 2 e – Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Tag – G 24 Feuchtarbeit:
Die erste Vorsorge muss innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden. Die zweite Vorsorge muss sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden. Hierbei handelt es sich um eine Angebotsvorsorge, wenn die Tragezeit von flüssigkeitsdichten Handschuhen mehr als 2 Stunden (max. vier Stunden) pro Tag beträgt

Bildschirmarbeitsplätze

ArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr.1 – Tätigkeiten an Bildschirmgeräten – G 37 Bildschirmarbeitsplätze:
Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen (gilt entsprechend für Sehbeschwerden). Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Die Wunschvorsorge 

Bei der Wunschvorsorge muss die Initiative vom Beschäftigten selbst ausgehen. Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten über den Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinaus bei allen Tätigkeiten zu gewähren hat. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Im Streitfall muss der Arbeitgeber dies darlegen und beweisen. Wunschvorsorge kommt beispielsweise in Betracht, wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten über die Möglichkeit der Wunschvorsorge informieren zum Beispiel im Rahmen einer Unterweisung.

 

Vorsorgekartei

Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen – ArbMedVV § 3 Absatz 4. Die Aufgabe zur Führung einer Vorsorgekartei kann auf Wunsch des Unternehmers auch auf den Betriebsarzt übergehen.

 

Wer trägt die Kosten arbeitsmedizinischer Vorsorge?

Regelmäßig trägt der Arbeitgeber die Kosten arbeitsmedizinischer Vorsorge. Die Kosten dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Das gilt auch für Kosten für erforderliche Bestandteile der Vorsorge wie körperliche und klinische Untersuchungen, Biomonitoring und Impfungen.

Sind Eignungsuntersuchungen noch zulässig?

Für Eignungsuntersuchungen hat sich nichts geändert. Eignungsuntersuchungen unterliegen insbesondere arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Beispielsweise darf der Arbeitgeber den Abschluss eines Arbeitsvertrages von einer gesundheitlichen Untersuchung abhängig machen, wenn die Untersuchung zur Feststellung erforderlich ist, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Eignungsuntersuchungen vonseiten des Arbeitgebers im bestehenden Beschäftigungsverhältnis verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der fortdauernden Eignung des oder der Beschäftigten begründen. Eignungsuntersuchungen werden grundsätzlich getrennt von arbeitsmedizinischer Vorsorge durchgeführt.
Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen ist wichtig, dass arbeitsmedizinische Vorsorge nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt wird. Eignungsuntersuchungen sind gutachtliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers. Bei Eignungsuntersuchungen muss vonseiten des Beschäftigten der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen erbracht werden.
Gelingt das nicht, ist ein Tätigkeitsausschluss die Folge, der regelmäßig dazu führt, dass der Beschäftigte den Arbeitsplatz nicht bekommt oder ihn aufgeben muss. Das ist bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge anders. Hier geht es um die persönliche Aufklärung und Beratung des Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken bei der Arbeit. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verbietet Eignungsuntersuchungen nicht. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen sollen jedoch grundsätzlich getrennt durchgeführt werden. Dies ist die Aufgabe des Betriebsarztes im Vorsorgetermin. Auch hinsichtlich der Bescheinigung ist eine klare Trennung notwendig. Das Ergebnis einer Eignungsuntersuchung darf nicht auf der Vorsorgebescheinigung vermerkt werden.

Meine Empfehlung: Bitte lassen Sie keine Boten/Fahrer Abdrücke aus der Umverpackung herausnehmen und auch nicht desinfizieren. Sie müssten nämlich dann auch diesem Personenkreis die notwendige arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.

Wolfgang J M Kohlhaas

Zum Autor: 

Herr Wolfgang J. M. Kohlhaas ist Sicherheitsmeister, Brandschutzbeauftragter und Zahntechniker mit einer langjähriger Berufserfahrung. Sein Tätigkeitsschwerpunkt sind Zahnarztpraxen und Dentallabore.

Als Vertragspartner der Zahntechniker Innung Düsseldorf, betreut er alle Mitglieder (ca. 300) in sicherheitstechnischen Bereichen.

Mehr unter: kohl-sulo.de