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Energiepreispauschale: Fragen und Antworten


Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ist in aller Munde. Doch was gilt eigentlich genau und wer ist bezugsberechtigt? Wir klären auf.

Grundsatz

Sinn und Zweck der sozial ausgestalteten Energiepreispauschale ist die Entlastung derjenigen, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen. Diese Personen sind aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung stark belastet und sollen durch die Pauschale entlastet werden.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Grundsätzlich haben alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, die im Jahr 2022 Einkünfte erzielt haben, Anspruch auf die Energiepreispauschale.Unbeschränkt steuerpflichtig ist derjenige, der während des Jahres 2022 (gegebenenfalls auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich dort aufhält.

Merke: Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.

Anspruchsberechtigt sind insbesondere folgende Personengruppen:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Be­amte
  • Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“)
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten – zum Beispiel nach Paragraf 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen, wie (Saison-)Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.

Wie erhalte ich die ­Energiepreispauschale?

Wie erhalten Anspruchsberechtigte die Energiepreispauschale? Die Antwort: automatisch. Denn immer, wenn für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die Pauschale besteht.

Für Selbständige/Praxisinhaber gilt: Die Pauschale kann über die Herabsetzung der Einkommenssteuervorauszahlung berücksichtigt werden. Geschieht dies nicht, setzt die Finanzverwaltung die Pauschale automatisch an, wenn die Einkommenssteu­ererklärung für das Jahr 2022 abgegeben wird.

Wenn Praxisinhaber ihren Mitarbeitern die Pauschale zukommen lassen wollen, hat dies grundsätzlich mit der September-Lohnabrechnung zu erfolgen. Gibt der Praxisinhaber die Lohnsteueranmeldung vierteljährlich ab, kann er von einem Wahlrecht Gebrauch machen und die Pauschale an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 auszahlen.

Arbeitnehmer, die die Pauschale noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die Pauschale festgesetzt.

Elternzeit

Gilt die Pauschale auch während der Elternzeit? Ja. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die Pauschale – wie oben beschrieben – über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Aufgepasst

Wie bei den Corona-Hilfen gelten auch bei der Energiepreispauschale die Straf- und Bußgeldvorschriften, hier: der Abgabenordnung. Vorsätzlich falsche Angaben mit dem Ziel der unberechtigten Auszahlung oder Mehrfachauszahlung der Energiepreispauschale sind strafbewehrt.

Christian Erbacher, LL. M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Bad Homburg

Elena Frietsch, Dipl.-Finanzwirtin, Erbacher, Lyck+Pätzold Steuerberatungsgesellschaft mbH