Die Möglichkeit der Transplantation eines Weisheitszahns an die Position eines nicht erhaltungswürdigen oder bereits entfernten Molaren bietet Patienten eine Alternative zur Versorgung mit Zahnersatz. Nach kritischer Prüfung der Indikation und umfangreicher Aufklärung des Patienten findet diese Therapie meist im jugendlichen Alter statt, da das Wurzelwachstum des zu transplantierenden Zahns noch nicht abgeschlossen sein sollte.
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Mit gesetzlich versicherten Patienten muss eine Privatvereinbarung ([Paragraf 4 Absatz 5 BMV-Z/Paragraf 7 Absatz 7 EKVZ](Paragraf 4 Absatz 5 BMV-Z/Paragraf 7 Absatz 7 EKVZ)) abgeschlossen werden. Die Transplantation eines Zahns ist keine Leistung, die im Katalog der GKV beschrieben ist. Auch der gesetzlich versicherte Patient erhält also eine private Rechnung nach GOZ/GOÄ. Beratungen, Untersuchungen, DVT und Röntgenaufnahmen des Patienten im Vorfeld der autogenen Transplantation werden nach den entsprechenden Gebührenziffern berechnet. Wird eine Vermessung und implantologische Analyse durchgeführt, kann die GOZ 9000 einmal je Kiefer angesetzt werden.
Wie wird die Transplantation eines Weisheitszahns korrekt berechnet?
Zunächst erfolgt die Schmerzausschaltung (GOZ 0080, 0090, 0100) und dann die Extraktion/Osteotomie des Weisheitszahnes sowie gegebenenfalls die Entfernung des zerstörten und zu ersetzenden Molaren(GOZ 3010 ff.).
Nach der Entfernung des Weisheitszahns wird dieser implantiert und hierfür die GOZ-Nr. 3160 „Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes“ berechnet. Hinzu kommt der OP-Zuschlag nach der GOZ 0510, wenn es sich um die höchste zuschlagsberechtigte Leistung der GOZ/GOÄ handelt.
Zusätzliche formgebende Maßnahmen am Transplantat, wie die Anpassung an die vorhandenen Nachbarzähne, sind in der GOZ nicht beschrieben und sind gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog berechnungsfähig. Die primäre Wundversorgung ist in der Gebührenziffer enthalten, darüber hinausgehende Maßnahmen wie plastische Deckung oder Hautlappenplastiken fallen eventuell zusätzliche an (zum Beispiel GOZ 3100, GOÄ 2381 etc.).
Anschließend wird der transplantierte Zahn an den Nachbarzähnen fixiert. Je nach Aufwand und Art der Fixation kommen unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten in Betracht:
- GOZ 7070: Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum
- GOÄ 2697: Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich als selbständige Leistung
- GOZ 2197: Adhäsive Befestigung
- GOZ 6100: Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel
- GOZ 6120: Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel
Materialkosten für die Schienung
Für die Kontrolle der Okklusion und Einschleifmaßnahmen kann die GOZ 4040 einmal je Sitzung angesetzt werden. Bei intensiveren systematischen subtraktiven Maßnahmen steht die GOZ 8100 je Zahnpaar zur Verfügung.
Bei den Folge- und Nachsorgeterminen werden neben der Wundkontrolle (GOZ 3290) und Nachbehandlung (GOZ 3300) häufig Kontrollen oder kleinere Korrekturen der Schienungen vorgenommen. In diesen Fällen kann die GOÄ 2702 für Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen einmal je Kiefer berechnet werden.