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Telefax: (Un)sicheres Kommunikationsmittel für Arzt- und Zahnarztpraxen?
Gehört in der Zahnarztpraxis immer noch selbstverständlich dazu: das Faxgerät am Empfang. Laut des Landesbeauftragten für Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen ist es aber nicht mehr datenschutzkonform.

Gehört in der Zahnarztpraxis immer noch selbstverständlich dazu: das Faxgerät am Empfang. Laut des Landesbeauftragten für Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen ist es aber nicht mehr datenschutzkonform.

Ausweislich einer Information des Landesbeauftragten für Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen ist ein Telefax nicht mehr datenschutzkonform. Für den Versand personenbezogener Daten müssen daher alternative, sichere und damit geeignete Verfahren wie etwa Ende-zu-Ende-verschlüsselte E-Mails oder – im Zweifel – auch die herkömmliche Post genutzt werden.

Ende der exklusiven Ende-zu-Ende-Telefonleitungen

Der Landesbeauftragte stützt diese – auch von anderen Datenschützern vertretene Position – damit, dass ein Telefax noch vor einigen Jahren als relativ sichere Methode galt, um auch sensible personenbezogene Daten zu übertragen. Diese Situation habe sich grundlegend geändert. Sowohl bei den Endgeräten als auch den Transportwegen gebe es weitreichende Änderungen. Bisher seien beim Versand von Faxen exklusive Ende-zu-Ende-Telefonleitungen genutzt worden. Technische Änderungen in den Telefonnetzen sorgten jetzt dafür, dass keine exklusiven Leitungen mehr genutzt werden, sondern die Daten paketweise in Netzen transportiert werden, die auf Internet-Technologie beruhen. Zudem könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass an der Gegenstelle der Faxübertragung auch ein reales Faxgerät existiere. Meist würden Systeme genutzt, die ankommende Faxe automatisiert in eine E-Mail umwandeln und diese dann an bestimmte E-Mail-Postfächer weiterleiten.

Fax-Dienste für die Übertragung personenbezogener Daten ungeeignet

Aufgrund dieser Umstände habe ein Fax hinsichtlich der Vertraulichkeit das gleiche Sicherheitsniveau wie eine unverschlüsselte E-Mail, welche oftmals mit der offen einsehbaren Postkarte verglichen wird. Fax-Dienste enthalten keinerlei Sicherungsmaßnahmen, um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. Sie sind daher in der Regel nicht für die Übertragung personenbezogener Daten geeignet.
Für die Übertragung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (Anmerkung: etwa Gesundheitsdaten) sei die Nutzung von Fax-Diensten unzulässig.
Arzt- und Zahnarztpraxen sollten bei der Praxiskommunikation besser auf die vom Bremer Landesdatenschutzbeauftragten angeführte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von E-Mails zurückgreifen.

RA Michael Lennartz, Bonn, Berlin, Baden-Baden