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GOZ 2270: Provisorium im direkten Verfahren

Im Mund werden die Kronen mit Komposit unterfüttert, ausgearbeitet und temporär eingegliedert. Sie erfüllen die funktionellen und ästhetischen Anforderungen an einen diagnostisch-therapeutischen Zahnersatz.

Im Mund werden die Kronen mit Komposit unterfüttert, ausgearbeitet und temporär eingegliedert. Sie erfüllen die funktionellen und ästhetischen Anforderungen an einen diagnostisch-therapeutischen Zahnersatz.

Die Gebührennummer 2270 GOZ beschreibt das "Provisorium im direkten Verfahren" als zahnärztliche Leistung. Das bedeutet, dass das Provisorium direkt im Mund des Patienten angefertigt und hergestellt wird. Für die Anfertigung dürfen keine Kosten nach Paragraf 9 in Rechnung gestellt werden.

Laut Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer gehört auch dazu, dass es mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder unter Zuhilfenahme eines Formteils (zum Beispiel einer vorbereiteten Tiefziehfolie) hergestellt wird. Die neue Beschreibung der GOZ 2270 schließt die in der GOZ’88 gebührenrechtlich zulässige gesonderte Berechnung der "Herstellung" des Provisoriums nach Paragraf 9 GOZ (beispielsweise BEB ’97-Ziffer 1401 oder BEB 1301) aus. Somit dürfen für die Anfertigung selbst keine Kosten nach Paragraf 9 in Rechnung gestellt werden.

Folgende Leistungen sind mit den Honorargebühren abgegolten:

  • Abformungen zur Herstellung der Provisorien
  • Anpassung der Provisorien
  • Eingliedern der Provisorien
  • Endkontrolle
  • Entfernung und Wiedereingliedern der Provisorien

Eingliederung einer provisorischen Krone

In der GOZ 1988 hatte die Leistung nach GOZ-Nr. 227 die "Eingliederung einer provisorischen Krone" zum Inhalt und nicht etwa auch deren Herstellung. So waren bis zur GOZ-Reform 2012 zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 227, 512 und 514 Laborkosten nach Paragraf 9 GOZ für die zahntechnische Herstellung von Provisorien berechenbar.

Im Unterschied dazu beschreibt die GOZ 2012 die Gebührennummer 2270 das Provisorium im direkten Verfahren als zahnärztliche Leistung. Demzufolge stellt der neue Leistungstext nicht mehr auf die "Eingliederung" eines Provisoriums ab, sondern auf den Herstellungsprozess "Sofortprovisorium".

Dies definiert, dass eine gesonderte Berechnung der Herstellungskosten eines direkten Provisoriums am Behandlungsstuhl nach Paragraf 9 GOZ ausgeschlossen ist. Somit ist die eigentliche Herstellung eines Provisoriums im Sinne der Fertigung einer zahntechnischen Leistung nicht zusätzlich berechenbar, da es sich um die Herstellung eines individuellen zahntechnischen Werkstücks handelt. Dennoch ist es selbstverständlich möglich, dass neben der abgegoltenen klinischen Anpassung dieser Art des Provisoriums weitere Leistungen nach Paragraf 9 GOZ anfallen, die dem Patienten dann auch in Rechnung gestellt werden können.

Die Bundeszahnärztekammer teilt in ihrem GOZ-Kommentar (Stand 20. Januar 2012) zur GOZ 2270 mit: "Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Auswahl, Anprobe, okklusale Anpassung, gegebenenfalls notwendige Korrekturen und die Eingliederung der provisorischen Krone beziehungsweise des provisorischen Inlays sowie deren Entfernung. Die einfache Ausarbeitung erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Berechnung nach Paragraf 9 GOZ."

Die Zahnärztekammer Niedersachsen (Stand Januar 2012) äußert sich dahin gehend, dass "die Gebührennummern Provisorien im direkten Verfahren beschreiben, das heißt die einfache Ausarbeitung ist bereits Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig. Für zahntechnische Leistungen, die nicht mit der Vergütung für die vorstehenden Gebührennummern abgegolten sind, besteht Anspruch auf Auslagenersatz gemäß Paragraf 9 GOZ. Beispielsweise bei Verwendung einer Tiefziehschiene oder Form-Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen.

Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe stellt fest (Stand 1/2012): „Das Entgraten und/oder Gummieren stellt keine zahntechnische Leistung dar. Demnach ist eine Berechnung gem. Paragraf 9 GOZ nicht möglich, wenn eine einfache Ausarbeitung in diesem Sinne am Behandlungsstuhl erfolgt. Eine zahntechnische Leistung gem. Paragraf 9 GOZ ist nur möglich, wenn im Labor nachgearbeitet wird (beispielsweise Oberflächenvergütung durch Hochglanzpolitur am Poliermotor des Eigenlabors, feinanatomisches Ausarbeiten der Provisorien).

Zahntechnische Leistung über Eigenlaborbeleg

Somit steht fest, dass für Provisorien, die ästhetisch anspruchsvoll und/oder aufwendig ausgearbeitet, umgestaltet oder wiederhergestellt werden, gem. Paragraf 9 GOZ zahntechnische Leistung über den Eigenlaborbeleg berechnet werden können.

Als Beispiele möchten wir hier nennen:

  • Formteil für provisorische Versorgung (BEB 1404 oder BEB-L-Nr. 1.15.05.0)
  • Aufstellen eines fehlenden Zahns zum Herstellen eines Formteils (BEB 1411 oder BEB-L-Nr. 1.15.02.0)
  • Zahn radieren (BEB 0304 oder BEB-L-Nr. 1.05.02.0)
  • Mehraufwand für erhöhte Qualitätsanforderung beispielsweise Stereomikroskop (BEB-L-Nr. 2.06.05.0).

Soweit keine BEB-Ziffer zur Verfügung steht oder die vorhandenen BEB-Positionen den Mehraufwand der durchgeführten Arbeit nicht treffen, können – was immer möglich ist – eigene Nummern und Leistungsbeschreibungen verwendet werden, beispielsweise:

  • Reparatur einer provisorischen Krone (beispielsweise nach einer Anprobe)
  • Umarbeitung/Unterfütterung definitiver Kronen zu einem Provisorium
  • Oberflächenvergütung durch Hochglanzpolitur
  • feinanatomisches/gnathologisches Ausarbeiten u.v.m.
  • Umarbeiten/Umgestalten/Ausarbeiten je Provisorium/Brückenglied

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Keine Materialkosten für Kunststoff berechnen

Zu Provisorien können keine Materialkosten für den Kunststoff berechnet werden. Im Gebührenverzeichnis der GOZ ist "Kunststoff für Provisorien" weder in den "Allgemeinen Bestimmungen" noch in Berechnungsbestimmungen zu bestimmten Leistungen (zum Beispiel zur 2270) als "gesondert berechnungsfähig" ausgewiesen.

Bei Anwendung der GOZ 2260 (Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) verhält es sich allerdings anders. In deren Berechnungsbestimmung ist ausdrücklich aufgeführt, dass bei der Verwendung eines konfektionierten Provisoriums die Kosten (also Herstellungs- und Materialkosten) hierfür gesondert berechnungsfähig sind.

Die Bewertung dieser Gebühr wurde seit 1988 vom Verordnungsgeber nicht angepasst und bedauerlicherweise auch nicht in der GOZ 2012 (2270 mit Faktor 2,3 = 34,93 Euro) berücksichtigt. Es ist daher für die Praxis unerlässlich, die Höhe des Multiplikators unter betriebswirtschaftlichen Überlegungen anzupassen beziehungsweise eine abweichende Vergütungsvereinbarung nach Paragraf 2 Abs. 1 und 2 mit dem Patienten zu treffen.

Gleiches gilt im Übrigen auch für Provisorien der GOZ-Nr. 5120 (Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) und der GOZ-Nr. 5140 (Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung).