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Kinder beim Zahnarzt
Kinder_beim_Zahnarzt

Der Zahnarzt muss im Einzelfall abwägen, ob der minderjährige Patient die Tragweite des ärztlichen Eingriffs versteht.

Die Behandlung junger Patienten stellt besondere Anforderungen an den Zahnarzt. Die anwaltliche Beratungspraxis zeigt, dass viele Zahnmediziner gerade beim Umgang mit jungen Patienten viele Fragen haben. Dies ist nicht verwunderlich, da sie bei der Behandlung mit diversen Problemen konfrontiert werden, die bei volljährigen Patienten nicht auftreten.

Aufklärung und Einwilligung

Juristisch gilt, dass jeder zahnärztliche Heileingriff ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist. Dem Zahnarzt ist daher die Behandlung nur dann gestattet, wenn der Patient wirksam in diese eingewilligt hat. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Patient aufgeklärt wurde. Fehlt eine Aufklärung oder ist diese unzureichend, ist eine Einwilligung des Patienten in die Behandlung nicht möglich. Die Folge können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Zahnarzt sein. Hierbei ist unerheblich, ob die Behandlung lege artis erfolgte.

Wer aber ist bei der Behandlung von minderjährigen Patienten aufzuklären? Muss der Minderjährige selbst oder müssen die Eltern aufgeklärt werden? Eine starre Regelung, ab welchem Alter der Minderjährige in die Behandlung einwilligen kann, existiert nicht. Für die Wirksamkeit seiner Einwilligung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an, also auf die Fähigkeit, Verträge selbstständig abschließen zu können, sondern – so der Bundesgerichtshof (BGH) – darauf, dass der Minderjährige „nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag“. Bei der Dispositionsbefugnis über die körperliche Unversehrtheit kommt es also auf die natürliche Einsicht sowie die Urteilsfähigkeit und nicht auf die Geschäftsfähigkeit an. Der Minderjährige muss in der Lage sein, die Tragweite des ärztlichen Eingriffs richtig erfassen zu können. Die Bewertung der Einwilligungsfähigkeit in die Behandlung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Es ist die Aufgabe des Mediziners, zu beurteilen, ob der minderjährige Patient in der Lage ist, die Behandlung zu verstehen und zu bewerten. Jugendliche zwischen dem 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr können rechtswirksam einwilligen, wenn vonseiten des Zahnarztes, unter Berücksichtigung der Art und Schwere des konkreten Eingriffs, an der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten zur sachgemäßen Bewertung ausgegangen werden kann. Zweifelt der Arzt an dieser Einsichtsfähigkeit, müssen die Eltern in die Aufklärung einbezogen werden.

Behandlungsvertrag

Dass der Patient nach den konkreten Umständen des Einzelfalls möglichweise wirksam in die Behandlung einwilligen kann, ist nicht gleichzusetzen mit dem Zustandekommen eines wirksamen Behandlungsvertrags. Ohne wirksamen Vertrag fehlt die Grundlage für den Honoraranspruch des Zahnarztes. Eine privatärztliche Honorarrechnung kann nur an geschäftsfähige, also volljährige Patienten, gestellt werden. Daher bedarf es bei Minderjährigen grundsätzlich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, der dann auch der Rechnungsempfänger ist.

Kommt dennoch ein Behandlungsvertrag zustande, kann dieser unter Umständen wirksam werden. So ist ein Minderjähriger, der das 17., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt geschäftsfähig. Mit ihm abgeschlossene Geschäfte gelten als schwebend unwirksam bis der gesetzliche Vertreter in den Vertrag einwilligt. Erfolgt die Einwilligung nicht, ist der Behandlungsvertrag unwirksam und ein Honoraranspruch ist ausgeschlossen.

Laut Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. September 2013 (Az.: 9 S 14/13) ist für das Zustandekommen des Behandlungsvertrags das Alter zum Zeitpunkt der Behandlung entscheidend. Wird der zunächst schwebend unwirksame Behandlungsvertrag weder von den gesetzlichen Vertretern des Patienten noch nach Erlangen der Volljährigkeit von dem Patienten selbst genehmigt, scheidet ein Honoraranspruch aus. Das weitere Aufsuchen der Praxis lässt nicht darauf schließen, dass der Patient den schwebend unwirksamen Vertrag genehmigen beziehungsweise einen neuen Behandlungsvertrag zustande kommen lassen möchte, so das Gericht. Der betroffene Zahnarzt musste auf sein Honorar verzichten.

Fazit

Bei einem minderjährigen Patienten ist grundsätzlich zwischen der wirksamen Einwilligung und dem Zustandekommen des Behandlungsvertrags zu unterscheiden. Der Zahnarzt muss im Einzelfall abwägen, ob der minderjährige Patient die Tragweite des ärztlichen Eingriffs versteht. Anders ist dies bei dem Behandlungsvertrag: Dieser erfordert die Genehmigung der Erziehungsberechtigten.