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MVZ: Gesellschaftsrecht und Rechtsformwahl – Abrechnung und Insolvenzrecht

Neben den im Teil 4 dieser Serie beschriebenen Vor- und Nachteilen der verschiedenen Rechtsformen wie Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Personengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ergeben sich weitere Vor- und Nachteile der Rechtsformwahl.

Ein Beitrag von RA Dr. Karl-Heinz Schnieder, RA Dr. Sebastian Berg und Steuerberater Bernd Siegmüller über eine neue Form der Berufsausübung


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Dies zwischen der Personengesellschaft auf der einen Seite und der GmbH als Kapitalgesellschaft auf der anderen Seite durch das Zusammenspiel des Gesellschaftsrechts einerseits und des zahnärztlichen Vergütungsrechts sowie im Bereich insolvenzrechtlicher Vorgaben andererseits. Diese sind insoweit "Nebeneffekte" der Rechtsformwahl, die aber dennoch von nicht unerheblicher Bedeutung sein können und damit in die Erwägungen des Einzelfalles hinsichtlich der Wahl der richtigen Rechtsform einzubeziehen sind.

Die Abrechnung durch das MVZ erfolgt hinsichtlich der vertragszahnarztrechtlichen Vergütung direkt zwischen dem MVZ und der zuständigen KZV.

Die Abrechnung durch das MVZ erfolgt hinsichtlich der vertragszahnarztrechtlichen Vergütung direkt zwischen dem MVZ und der zuständigen KZV.

Die Abrechnung durch das Medizinische Versorgungszentrum erfolgt hinsichtlich der vertragszahnarztrechtlichen Vergütung direkt zwischen dem MVZ und der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach den für die Vertragszahnärzte geltenden Bestimmungen. Dabei darf das MVZ selbstverständlich nur die Leistungen abrechnen, die durch im MVZ tätige Vertragszahnärzte bzw. genehmigte angestellte Zahnärzte erbracht worden sind. Im Übrigen gelten bei der Abrechnung von Leistungen die auch sonst im Vertragszahnarztrecht zu beachtenden Förmlichkeiten sowie die auch im Verhältnis zu Vertragszahnärzten geltende Honorarverteilung mit daran anknüpfenden Abrechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Privatzahnärztliche Abrechnung variiert je nach Rechtsform des MVZ

Hinsichtlich der Abrechnung privatzahnärztlicher Leistungen sind hingegen durchaus Unterschiede erkennbar. Diese beruhen jedoch weniger auf einer Differenzierung zwischen der Abrechnung von MVZ und BAG, sondern vielmehr anhand der gewählten Rechtsform – also insbesondere zwischen GbR und GmbH.

Rechnet man in einem MVZ, das in der Rechtsform einer GbR betrieben wird, privatärztliche Leistungen ab, ist dieses an die GOZ gebunden. Dies bedeutet, dass insbesondere die jeweiligen Leistungen höchstpersönlich erbracht werden müssen, damit eine Abrechnung möglich ist. Neben der Abrechnung von durch die Gesellschafter einer solchen GbR erbrachten Leistungen ist damit durch die Gesellschafter der GbR auch eine Abrechnung von Leistungen angestellter Zahnärzte möglich, falls diese Leistungen nach den Vorschriften der GOZ unter Aufsicht und nach fachlicher Weisung erbracht wurden.

Dieses Kriterium soll sicher stellen, dass der Zahnarzt an der Leistungserbringung im Einzelfall je nach der Art der Leistung, mehr oder weniger intensiv mitwirken muss. Ein organisatorisches Weisungsrecht alleine ist hingegen nicht ausreichend, um dem Zahnarzt eine vom Mitarbeiter erbrachte Leistung als eigene zuzurechnen.

Die entsprechenden Vorschriften der GOZ sind damit deutlich enger, als die des Bundesmantelvertrages für Zahnärzte im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Insbesondere falls es an einer Aufsicht sowie Anwesenheit des zuständigen Gesellschafters in der Praxis oder einer gegebenenfalls möglichen kurzfristigen Erreichbarkeit fehlt, gerade auch im Bereich reiner Filialpraxen ohne Anwesenheit eines MVZ-Gesellschafters, dürfte es insoweit im GOZ-Bereich zu Abrechnungsproblemen kommen.

Wird das MVZ hingegen in der Rechtsform einer GmbH betrieben, wird mit Blick auf den Anwendungsbereich der GOZ vertreten, dass die Gebührenordnung für eine juristische Person – wie einer GmbH – keine Anwendung findet. Denn die GOZ will nur die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen, worunter eine GmbH als juristische Person nicht fällt. Dennoch ist zu empfehlen, dass sich das MVZ auch als GmbH an der GOZ als "üblicher Taxe" im Sinne der Preisfindungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedient. Allerdings entfällt die zuvor dargestellte Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung. Denn dieser Pflicht kann eine juristische Person nicht nachkommen. Mithin stellt sich die Abrechnung von Leistungen zahnärztlicher Angestellter in Form der GmbH aus Sicht der GOZ als deutlich weniger problematisch dar.

Hingegen ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit der GOZ auf die Abrechnung durch zahnärztliche GmbHs bei vielen privaten Krankenversicherern Vorbehalte gegen eine Erstattungsfähigkeit der in Rechnung gestellten Leistungen bestehen. So wird insbesondere bei Abrechnung durch eine GmbH argumentiert, dass aufgrund des in den Musterbedingungen der Krankenversicherern enthaltenen Niederlassungsverbots einzig Rechnungen niedergelassener Zahnärzte für die Inanspruchnahme ambulanter Heilkunde erstattungsfähig sind.

Da jedoch weder die GmbH als juristische Person ein niedergelassener Zahnarzt ist, noch die im MVZ angestellten Zahnärzte formal niedergelassen sind, ist es denkbar, dass private Krankenversicherer eine Erstattung privatzahnärztlicher Rechnungen des MVZ verweigern. Allerdings ist bei den meisten privaten Krankenversicherern zumindest für MVZ-GmbH zu verzeichnen, dass die anfänglichen Vorbehalte geringer werden, da jedenfalls der Bundesgesetzgeber im SGB V die Rechtsform der GmbH explizit für Medizinische Versorgungszentren vorgesehen hat. Ganz auszuschließen sind Erstattungsschwierigkeiten in diesem Bereich jedoch nicht.

Auch im Bereich des Insolvenzrechts drohen bei Zahlungsschwierigkeiten unterschiedliche Betrachtungen zwischen Personengesellschaften und der GmbH. Denn die Insolvenzgründe werden erweitert, wenn auf Schuldnerseite – anders als bei der GbR – keine persönliche Haftung einer natürlichen Person besteht. Gegen juristische Personen wird das Insolvenzverfahren nämlich nicht nur bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit eröffnet, sondern auch schon bei Überschuldung.

Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners, also der GmbH, die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Hierzu werden Aktiva und Passiva in einer sogenannten Überschuldungsbilanz gegenüber gestellt und geprüft, ob eine Unternehmensfortführung überwiegend wahrscheinlich ist, weil der Schuldner zu ihr bereit ist und mittelfristig keine Zahlungsunfähigkeit droht. Unabhängig von den klassischen Situationen wirtschaftlicher Probleme im Geschäfts- und Praxisalltag kann eine solche Situation zum Beispiel dann eintreten, wenn ein Gesellschafter gegen entsprechende Abfindungszahlungen bzw. mit entsprechenden Abfindungsansprüchen aus der Gesellschaft ausscheidet und dessen Nachfolge unklar ist, so dass tatsächlich die Unternehmensfortführung nur schwer prognostiziert werden kann.

Droht eine solche Zahlungsunfähigkeit oder liegt eine Überschuldung ohne positive Prognose vor, muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen. Geschieht dies nicht, droht ihm eine persönliche Haftung sowie eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit. Der Geschäftsführer einer solchen GmbH ist also gut beraten, stets die Bilanzen der GmbH kritisch im Auge zu haben, um die sonst bei Gründung einer GmbH gerade zu vermeiden gesuchte persönliche Verantwortung nicht doch übernehmen zu müssen.

Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass durchaus erhebliche Unterschiede zwischen dem Betrieb eines zahnärztlichen MVZ in Form einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person, mithin einer GmbH, bestehen. Neben den unmittelbar mit der jeweiligen Rechtsformwahl verbundenen Vor- und Nachteilen sind insbesondere Wechselwirkungen mit weiteren Rechtsordnungen zu beachten und pauschale Empfehlungen hinsichtlich einer bestimmten Rechtsform daher in der Regel nicht zweckführend. Interessierte Zahnärzte sollten sich daher ausführlich mit allen denkbaren Rechtsformen sowie deren Auswirkungen auseinandersetzen, bevor sie sich für eine Gesellschaftsform entscheiden.

Darauf aufbauend sowie die oben stehenden Punkten ergänzend wird in den nächsten Teilen dieser Serie auf steuerrechtliche Besonderheiten – insbesondere im Verhältnis zwischen GbR und Partnerschaftsgesellschaft einerseits sowie der GmbH andererseits – eingegangen, um die zuvor erörterten Aspekte zu ergänzen und das Bild abzurunden.

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