Nicht jeder möchte an Weihnachten am Herd stehen, um Familie und Freunde mit einem eigens zubereiteten Festessen zu verwöhnen. Wer Weihnachten feierlich, aber stressfrei verbringen möchte, kann sich für ein weihnachtliches Restaurant-Menü entscheiden.
Den magischen Moment, in dem das kunstvoll arrangierte Essen im festlichen Ambiente serviert wird, möchte man allzu gerne mit anderen teilen. – Ein Schnappschuss mit dem Handy – und schon ist das Foto in sozialen Netzwerken gepostet. Doch das ist nicht immer erlaubt!
Faktor Urheberrecht
Das Posten könnte das Urheberrecht verletzen, warnt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice). Ein Urheberrecht an einem servierten Essen besteht dann, wenn es so aufwendig angerichtet ist, dass es einem Kunstwerk gleichkommt, so Rassat. Beim Italiener um die Ecke sei das eher unwahrscheinlich, doch in einem Sterne-Restaurant durchaus denkbar. Der Schutz des Urheberrechts entsteht nämlich nur für persönlich geistige Schöpfungen, und hier kann eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht werden. Darum sei Vorsicht geboten, denn es drohe eine teure Abmahnung.
Das Fotografieren des Essens und Posten der Bilder können aber auch aus einem anderen Grund unzulässig sein, betont die Juristin. Denn der Wirt habe im Restaurant das Hausrecht und könne daher selbst bestimmen, was Gäste in seinen Geschäftsräumen tun dürfen und was nicht: „Sowohl das Fotografieren des Essens als auch das Verbreiten der Bilder darf er verbieten. Hält sich der Gast nicht daran, kann der Wirt ihn aus dem Restaurant verweisen und ihm ein Hausverbot erteilen.“
Speisekarte als geistige Schöpfung
Genauso wenig wie der Begriff der Kunst kann die Schöpfungshöhe eines Werks pauschal festgelegt werden. Entsprechend kann es bei der Veröffentlichung eines Speisekartenfotos keine eindeutige Antwort geben. Es kommt zunächst darauf an, ob die Speisekarte eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht hat. Sie muss sich beispielsweise durch die Gestaltung, Zusammenstellung oder Präsentation vom Alltäglichen und Üblichen abheben. Werden ohne weitere Elemente wie Bilder, Texte oder besondere Überschriften lediglich die Speisen aufgelistet, fehlt es meist an der notwendigen Schöpfungshöhe. Ist die Karte hingegen besonders aufwendig gestaltet oder fällt sie durch eine ungewöhnliche Zusammenstellung auf, kann es sich durchaus um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handeln. Wann dies im Einzelfall zutrifft, kann nur durch ein Gericht endgültig entschieden werden.
Etwas klarer ist die Einordnung von Speisekarten mit Fotos oder individuellen Zeichnungen. Diese dürfen ausdrücklich nicht ohne Weiteres abfotografiert und veröffentlicht werden. Der Fotograf oder Künstler hat nämlich das Urheberrecht an diesem Werk. Während der Restaurantbesitzer in der Regel ein Nutzungsrecht an den Werken hat, ist das beim Restaurantbesucher nicht der Fall. Daher darf der Letztere die abfotografierten Bilder nicht ins Internet stellen.
Tipp der Expertin: Wer auf Nummer sichergehen will, sollte vor dem Fotografieren und Posten besser um Erlaubnis des Restaurantinhabers fragen. Eine Auswahl an Rechtsinformationen zu aktuellen internetrechtlichen Verbraucherthemen finden Sie hier.