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Umkleidezeit ist Arbeitszeit!

Gehört die Zeit, in der ich mich umziehe, schon zu meiner Arbeitszeit?

Gehört die Zeit, in der ich mich umziehe, schon zu meiner Arbeitszeit?

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört Umkleidezeit zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf, beispielsweise aus Hygienegründen (RKI-Richtlinien). Dann muss der Arbeitgeber diese Zeit auch bezahlen. Dies gilt auch, wenn es verständlich ist, dass der Arbeitnehmer die Arbeitskleidung außerhalb des Betriebs nicht tragen möchte. Und in unseren Berufen ist das Tragen von Hygienekleidung laut RKI 3.2.3 Schutzkleidung Pflicht.

Schutzkleidung (Kittel, Schürze, gegebenenfalls ein Haarschutz) muss getragen werden, wenn die Berufskleidung bei der Behandlung mit Krankheitserregern kontaminiert werden kann (RKI, Kat. IV [24, 33, 51]). Es gibt aber einen großen Unterschied zwischen Arbeitskleidung oder Schutzkleidung: Arbeitskleidung ist die Kleidung, die anstelle oder zum Schutz der privaten Kleidung getragen wird. Sie hat keine spezifische Schutzfunktion. Ist die Arbeitskleidung kontaminiert, muss sie wie kontaminierte Schutzkleidung behandelt werden (siehe unten). Bei sichtbarer Verschmutzung sollte die Kleidung nach Beendigung der Behandlung des Patienten gewechselt werden.

Schutzkleidung schützt vor einer Kontamination und gehört zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA). Die Aufbereitung kontaminierter Schutzkleidung erfolgt dann thermisch (bei 95 Grad Celsius) oder chemisch-thermisch (bei 60 Grad Celsius mit einem VAH-gelisteten Waschmittel). Wäsche, die steril zum Einsatz kommt, ist nach vorangegangenem Waschgang zu verpacken und in einem Dampfsterilisator mit dem geeigneten Programm zu sterilisieren.

Nach dem Umgang mit kontaminierter Arbeits- und Schutzkleidung ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.

Ich wünsche Euch eine schöne Arbeitswoche!

Sylvia Gabel

Referatsleiterin ZFA im Verband medizinischer Fachberufe e.V.