Die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin oder beanspruchte Elternzeit von Mitarbeitern können die Praxisorganisation durch Ausfälle beeinflussen.
Es ist daher ratsam, sich als Arbeitgeber mit den Regelungen zum Mutterschutz und zur Elternzeit auseinanderzusetzen, um Personalausfälle bei der Praxisorganisation zu berücksichtigen.
Mutterschutz
Eine Arztpraxis kann für werdende und stillende Mütter viele Gefahren bergen, zum Beispiel Röntgenstrahlung, fremde Körperflüssigkeiten, gefährliche Chemikalien oder die Verletzungsgefahr durch spitze Gegenstände. Ihre arbeitgeberrechtliche Fürsorgepflicht geht so weit, eine werdende Mutter und ihr ungeborenes Kind von solchen Gefahren zu schützen. Die Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz bleiben daneben unberührt. Kommt eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Umsetzung der Arbeitnehmerin zur Gewährleistung dieses Schutzes nicht in Betracht, darf eine Beschäftigung nicht erfolgen. Es besteht dann ein ganzes oder auch nur teilweises Beschäftigungsverbot. Dabei handelt es sich um eine bezahlte Freistellung mit Erstattungsanspruch über das Umlage-U2-Verfahren.
Als maßgeblich gesetzliche Grundlage für den Schutz werdender Mütter am Arbeitsplatz dient das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Daraus ergibt sich unter anderem, dass werdende Mütter sechs Wochen vor und bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen. Ebenfalls gilt es zu beachten, dass ein Verbot von Mehrarbeit besteht. Im Übrigen darf keine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen oder vor 6 Uhr oder nach 20 Uhr erfolgen. Zu den besonderen Schutzvorschriften zählen unter anderen auch die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde und besondere Kündigungsschutzvorschriften.
Die Kündigung einer schwangeren Frau ist nach Paragraf 17 MuSchG während der Schwangerschaft sowie bis vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Die Frist für den Beginn des Kündigungsschutzes berechnet sich nach dem ärztlich attestierten, voraussichtlichen Tag der Niederkunft abzüglich 280 Tage. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt von Beginn eines Arbeitsverhältnisses an; es gilt keine Wartefrist insoweit.
Elternzeit
Bei Elternzeit handelt es sich um einen Anspruch der Eltern auf unbezahlte Freistellung, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber gemäß Paragraf 18 Absatz 2 Nummer 2 BEEG das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so verlängert sich ihr vorheriger Kündigungsschutz über die Frist des Mutterschutzgesetzes hinaus bis zum Ablauf der Elternzeit.
Elternzeit steht sowohl Müttern als auch Vätern zu. Der Arbeitnehmer muss gemäß Paragraf 16 Absatz 1 S. 1 BEEG die Freistellung fristgerecht, das heißt sieben Wochen vor Beginn, verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Beschäftigen Sie in Ihrer Praxis mindestens 15 Arbeitnehmer (nach Köpfen ohne Azubis), besteht ein Anspruch auf Teilzeit (bis 30 Stunden pro Woche) während der Elternzeit, es sei denn dem stehen dringende betriebliche Gründe entgegen. Dringende betriebliche Gründe werden jedoch nur selten anerkannt.
Möchte der Arbeitnehmer nach der Elternzeit ihr bisheriges Vollzeit-Arbeitsverhältnis in Teilzeit fortsetzen, besteht ein Anspruch hierauf ebenfalls nur, wenn Sie mehr als 15 Arbeitnehmer (nach Köpfen, ohne Azubis) beschäftigen und das Arbeitsverhältnis bereits ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestand. Als Ablehnungsgrund kommen auch hier die nur selten vorliegenden dringenden betrieblichen Gründe in Betracht. Falls Sie die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen wollen und entsprechende Gründe haben, müssen Sie dies innerhalb der Frist von vier Wochen nach Zugang des Antrags mit einer schriftlicher Begründung tun. Erfolgt diese schriftliche Ablehnung nicht fristgerecht, gilt Ihre Zustimmung bezüglich der beanspruchten Teilzeit als erteilt.
Überdies besteht die Möglichkeit, mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu zwölf Monate des Elternzeitanspruchs bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs des Kindes zu übertragen.