Das Tragen von bestimmter Praxiskleidung ist in Zahnarztpraxen allgemein üblich. Dies ist auch gewünscht, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten und damit den Wiedererkennungseffekt zu fördern. Daher übernehmen Arbeitgeber oftmals auch die Kosten für die Anschaffung oder den Ersatz.
Zulässig wäre es gleichwohl, die Mitarbeiter an den Kosten der Praxiskleidung zu beteiligen, wenn es entsprechend vereinbart wird und wenn der finanzielle Aufwand für den Mitarbeiter nicht im krassen Missverhältnis zum Verdienst des jeweiligen Mitarbeiters steht. Unzulässig wäre es zum Beispiel, wenn die Kosten so abgewälzt werden, dass hierdurch die Pfändungsgrenze des Mitarbeiters umgangen wird (BAG, Urteil vom 17.02.2009, 9 AZR 676/07).
Was muss der Arbeitgeber bezahlen?
Bei der sogenannten Schutzkleidung sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Kosten für Anschaffung, Reinigung und Ersatz von Schutzkleidung zu übernehmen. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Was zur persönlichen Schutzausrüstung gehört und was nicht, regelt die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) näher. Persönliche Schutzkleidung ist demnach jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen (§ 1 Abs. 2 PSA-BV). Dazu gehören u.a. Schürzen, Kopfbedeckungen, Schutzhandschuhe, Mund-Nasen-Schutz, Überzieher für Schuhe.
Was gehört nicht dazu?
Nicht zur persönlichen Schutzausrüstung gehört dagegen die reine Arbeitskleidung, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient (§ 1 Abs. 3 PSA-BV). Hierunter fallen in der Regel auch die Kasacks, die in Zahnarztpraxen zur Verfügung gestellt werden. Sie dienen überwiegend einem einheitlichen Gesamtauftritt und haben auch nur eine eingeschränkte Schutzfunktion. Bei aufwendigen, beispielsweise auch chirurgischen Behandlungen, bei denen eine Verschmutzung der Arbeitskleidung zu erwarten ist, müssen die Mitarbeiter noch zusätzlich eine persönliche Schutzausrüstung tragen (Kittel, Handschuhe etc.). Auch die Arbeitsschuhe sind daher keine persönliche Schutzausrüstung, sondern nur Arbeitskleidung. Arbeitgeber haben hierfür nicht aufzukommen, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Fazit
Schutzkleidung, die der Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter dient, ist vom Arbeitgeber zu besorgen, zu reinigen und zu zahlen. Reine Arbeitskleidung kann vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden, dies ist aber nicht zwingend. Hier kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an.