Beabsichtigen zwei Zahnärzte auf Basis eines Vertrags über eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis gleichberechtigt zusammenzuarbeiten, wollen beide Ärzte in der Regel auch selbständig tätig sein.
Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
Je nach Ausgestaltung des Vertrags kann sich aber trotzdem daraus ergeben, dass ein Arzt der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2016 (Az. L 5 R 1176/15) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Demnach habe der Zahnarzt gemeinsam mit einer Kollegin in einer Praxis praktiziert. Hierfür hatten die beiden Ärzte eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts gegründet und einen "Gesellschaftsvertrag" abgeschlossen.
Ärztin erhält 30 Prozent der Honorare
Dieser hat unter anderem festgelegt, dass die Ärztin 30 Prozent ihrer Honorare erhält. Den übrigen Überschuss aus den Einnahmen erhielt ihr Partner, nachdem er von diesen Einnahmen sämtliche Praxisausgaben beglichen hatte. Dazu haben unter anderem die Miete, der Unterhalt der Praxis - die Praxiseinrichtung gehörte allein dem Zahnarzt - und die Personalkosten gehört. Darüber hinaus haben die beiden Vertragspartner vereinbart, dass sie gleichberechtigt und einander nicht weisungsbefugt sind.
Nachzahlung von Sozialabgaben
Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat der zuständige Sozialversicherungsträger den Arzt dennoch aufgefordert, für die Ärztin rückwirkend Sozialabgaben von über 13.000 Euro zu zahlen, da sie abhängig beschäftigt sei. Die Klage des Arztes ist erfolglos geblieben. Das Gericht hat ebenfalls ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gesehen und hierfür mehrere Kriterien genannt. So trage die Zahnärztin kein wirtschaftliches Risiko und sei auch nicht am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis beteiligt.
Hinsichtlich der Sprechzeiten und der Urlaubsplanung müsse sie sich mit dem Zahnarzt und dem übrigen Praxispersonal absprechen. Erkranke sie länger als sechs Wochen, habe ihr Kollege die Befugnis, zu Lasten ihres Gewinnanteils einen Vertreter einzustellen. Umgekehrt gelte diese Regelung jedoch nicht. Die Richter wiesen auch darauf hin, dass es typisch sei für "höhere Dienste", dass die Ärztin keine (Fach-) Weisungen erhalte. Die Freiheit des selbständigen Unternehmers zeige sich darin jedoch nicht.