Im vierten Teil der Reihe Stichpunkt Anästhesie von Lothar Taubenheim geht es um Fragen und Antworten zur intraligamentären Anästhesie, insbesondere zum Thema Investitionen und Abrechenbarkeit.
Eine sukzessive Umstellung von den täglich praktizierten Lokalanästhesiemethoden – Terminal- und Leitungsanästhesie – auf die „neue“ intraligamentäre Anästhesie erfordert auch Antworten auf Fragen nach der rationalen und der emotionalen Entscheidung „Ich will es!“.
Frage 1: Was ist neben dem Injektionssystem noch zu investieren?
Die Investition von Zeit zum Erlernen und zur Einübung der intraligamentären Anästhesie ist eine Anlage, die sich schon nach kurzer Zeit rentiert; spätestens, wenn dem ersten Patienten aufgefallen ist, dass „mein Zahnarzt Spritzen gibt, die man gar nicht merkt“, fängt diese Investition an, sich positiv auszuwirken. Hinzu kommt der Entfall der Latenzzeit – der Anästhesieeffekt kann sofort nach dem Abschluss der intraligamentalen Injektion überprüft und festgestellt werden – bei einem sehr hohen Anästhesieerfolg und nahezu ohne Anästhesieversager (Csides et al. 2009, Prothmann 2010).
Materielle Investitionen für die ILA eher gering
Die gute Nachricht: Die materiellen Investitionen für die intraligamentäre Anästhesie zur Kompensation von Leitungs- oder Infiltrationsanästhesie können als gering eingestuft werden:
• Moderne ILA-Spritzensysteme, zum Beispiel die Dosierradspritze SoftJect (Abb. unten), bestehen fast ausschließlich aus Edelstahl und sind damit langzeitig nutzbar.
• Systemadaptierte ILA-Kanülen sind meistens kaum teurer als übliche Kanülen für die Leitungs- oder Infiltrationsanästhesie, sie geben aber die notwendige Sicherheit, die reibungslose Abläufe in einer gut organisierten zahnärztlichen Praxis erst ermöglichen.
• Die für die intraligamentäre Anästhesie optimalen – bewährten – Lokalanästhetika sind identisch mit denen, die für Leitungs- und Infiltrationsanästhesie verwendet werden.
Frage 2: Wird die intraligamentäre Anästhesie (ILA) von den Kassen bezahlt, oder ist diese Lokalanästhesiemethode eine Privatleistung, wie beispielsweise die Lachgassedierung?
Die intraligamentäre Anästhesie ist eine anerkannte Methode der dentalen Lokalanästhesie. Sie wird nach den mit den Kostenträgern vereinbarten Kriterien abgerechnet, und zwar nach Bema Nr. 40. Werden im Ausnahmefall zwei nebeneinanderstehende Zähne anästhesiert, kann die Nr. 40 je Zahn einmal berechnet werden. Wenn – Entscheidung des Patienten – beispielsweise zwei Zähne im 4. Quadranten in derselben Sitzung unter intraligamentärer Anästhesie behandelt werden, dann kann die Nr. 40 je Zahn einmal berechnet werden.
Frage 3: Kann die „intraligamentäre Anästhesie“ ein Marketinginstrument für die Zahnärztin/den Zahnarzt sein?
Der Begriff „Praxismarketing“ hat längst keine unethische Dimension mehr, vielmehr wird dem Patienten die zahnärztliche Leistung in ihrer ganzen Vielfältigkeit dargestellt – auch die „Schmerzausschaltung“.
Minimal-invasiv und patientenschonend
Die minimal-invasive und patientenschonende „intraligamentäre Anästhesie“ ist nicht aufklärungspflichtig, weil die Risiken einer Gefäß- und/oder Nervläsion, einer intravasalen Injektion mit möglichen Komplikationen und einer systemischen Belastung des Patienten nicht gegeben sind.
Im Parodontalspalt befinden sich keine Gefäße und Nervenstränge, die bei der Insertion der Kanüle touchiert und verletzt werden können.