So gibt es viele therapeutische Ansätze, bei denen im Frühstadium mit speziellen Spüllösungen und professioneller Zahnreinigung oder mithilfe von Laser behandelt wird. Bei bereits fortgeschrittener Periimplantitis sind chirurgische Eingriffe notwendig. Die hierfür infrage kommenden Berechnungen möchte ich mit nachfolgenden Beispielen aufzeigen.
Angegeben werden nur die Hauptleistungen der nachfolgenden Maßnahmen zu den unterschiedlichen Therapieschritten.
Mechanische Reinigung
Die mechanische Belagsentfernung erfolgt nach den Positionen
- GOZ 4050 Entfernung harter und weicher Beläge am Implantat
- GOZ 4070 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen
- GOZ 1040 Professionelle Reinigung am Implantat
Reinigung durch offene Kürettage
Die „offene“ Therapiemaßnahme am Implantat wird gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog berechnet.
- Pulverstrahlgerät: Die Reinigung mittels Pulverstrahlgerät ist keine selbstständige Leistung und wird zum Beispiel mit der GOZ 1040 oder GOZ 4050/4070 über den Steigerungsfaktor berechnet.
- Medikamentöse Behandlung: Die medikamentöse Behandlung durch die Applikation zum Beispiel von CHX-Gel oder mittels Perio Chip an Implantaten ist gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog berechenbar.
- Lasertherapie: Die Dekontamination der Oberfläche mittels Lasertechnik ist eine eigenständige Maßnahme und wird gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog berechnet.
- Photodynamische Therapie: Die Elimination parodontalpathogener Keime von der Implantatoberfläche durch Photodynamische Therapie (PDT) wird gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog berechnet.
Augmentative Maßnahmen
- Regenerationsmaßnahmen mittels Eigenknochen nach GOZ 9090: Knochengewinnung (zum Beispiel Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung
- mit Knochenersatzmaterial nach GOZ 4110: Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat (Das Auffüllen periimplantärer Knochendefekte mittels Knochenersatzmaterial oder regenerativer Proteine kann gemäß einer Empfehlung der Bundeszahnärztekammer auch nach Paragraf 6 Absatz 1 analog berechnet werden.)
- Weichteilunterfütterung mit Knochen aus dem OP-Gebiet nach GOZ 9090: Knochengewinnung (zum Beispiel Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung
- Weichteilunterfütterung mit Knochenersatzmaterial nach GOÄ 2442: Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung als selbstständige Leistung
- Einbringen einer Membran nach GOZ 4138: Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefekts einschließlich Fixierung, je Zahn, je Implantat
Implantatplastik: Die Implantatplastik, Entfernung der Oberflächentextur am Implantat mit Glättung, wird gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog berechnet. Ein Beispiel für eine Berechnung zeigt die folgende Tabelle:
Tabelle: Periimplantitisbehandlung durch Freilegung eines Implantats Regio 45, Implantatplastik, Augmentative Maßnahmen, Wundverschluss – Verlegung eines gestielten Schleimhautlappens (koronale Verschiebung). |
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Gebietsangabe | Geb.-Nr. | Leistungsbeschreibung |
Regio 45 | 0090 | Intraorale Infiltrationsanästhesie zuzüglich Material Anästhetikum Paragraf 4/3 GOZ |
Regio 45 | Analog Paragraf 6/1 GOZ | Freilegung des Implantats; Lappenoperation, offene Kürettage an einem Implantat gemäß Paragraf 6/1 GOZ |
Regio 45 | Analog Paragraf 6/1 GOZ | Implantatplastik, Entfernen der Oberflächentextur mit anschließender Glättung der Schraubenwindungen gemäß Paragraf 6/1 GOZ |
Regio 45 | GOZ 4110 |
Defekt Auffüllen mit alloplastischem Material, Berechnung nach GOZ 4110 (für die Berechnung der Defektauffüllung gibt es jedoch unterschiedliche Auffassungen!) zuzüglich alloplastisches Material |
Regio 45 | GOZ 4138 | Defektdeckung mittels Membran zuzüglich Material Membran |
Regio 45 | GOZ 4120 | Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (koronale Verschiebung) zuzüglich Material Naht |
Wenn keine vollständige Lappenplastik erfolgt, lediglich das Verlegen eines vorhandenen gestielten Schleimhautlappens, wird die Berechnung nach GOZ 4120 herangezogen. Die GOZ 4120 ist dann berechnungsfähig, wenn der zu Zugangszwecken gebildete Schleimhautlappen nicht in seine ursprüngliche Position reponiert werden kann und apikal, koronal oder lateral verschoben wird. Die Materialkostenberechnung ist bei Heranziehung einer analogen Leistung zu berücksichtigen. Die zusätzliche Berechnung ist jedoch nicht ganz zu verneinen, da die Materialabrechnung zu analogen Leistung noch nicht eindeutig geklärt ist. |
Weitere Leistungen wie zum Beispiel Untersuchungen, Beratungen, Röntgenaufnahmen etc. und natürlich Nachbehandlungen sind zusätzlich berechenbar!
Empfehlungen der BZÄK und der LZÄK
Die Abrechnungsempfehlungen der ZAB Abrechnungsgesellschaft (Konstanz) stützen sich vorwiegend auf die Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer beziehungsweise der Landeszahnärztekammern und sollen einen praxisnahen Lösungsansatz aufzeigen. Aufgrund der sich aber immer wieder ändernden Kommentierung sind eventuell notwendige Anpassungen zu prüfen beziehungsweise zu beachten. Dies macht es erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Grundsätzliches: Hilfreiche Abrechnungsempfehlungen sollten nach unserem Empfinden immer die Nähe zur praktischen Handhabung und Umsetzung in der täglichen Abrechnung aufzeigen. Insbesondere die Akzeptanz der Kostenträger und der Gerichte in Bezug auf Kommentierungen und Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer sollten nicht ignoriert werden. Sicherlich gibt es immer wieder unterschiedliche Meinungen zur Auslegung von Gesetzen und Verordnungen oder auch zu Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer. Es ist wenig zielführend, Empfehlungen, die vonseiten der Kostenträger nicht anerkannt werden –auch wenn sie stichhaltig begründet sind – anzuwenden. Schlussendlich geht es um die Vermeidung prozessualer Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern und um einen reibungslosen und transparenten Ablauf in der Erstattung. Der aufgeklärte Patient bildet sich sehr wohl seine Meinung, auch anhand der Kommentierung des Behandlers zu seiner Abrechnung.