Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen derzeitigen Ausbildungs- beziehungsweise Leistungsstandes, um somit im Verlauf der weiteren Ausbildung durch gezielte Fördermaßnahmen eventuell vorhandene Defizite ausgleichen beziehungsweise die gezeigte Ausbildungsqualität weiterhin gewährleisten zu können. (Der folgende Beitrag bezieht sich auf das Prüfungsszenario der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, Abweichungen in anderen Kammerbereichen sind möglich.)
Kenntnisse der ersten 18 Ausbildungsmonate gefragt
In der Zwischenprüfung werden die Fertigkeiten und Kenntnisse der ersten 18 Monate aus Paragraf 4, Absatz 1, Anlage 2, Punkte A und B (Ausbildungsrahmenplan, Zeitliche Gliederung) der Ausbildungsverordnung sowie dem dazugehörigen Berufsschulunterricht geprüft. Im Berichtsheft ist der prüfungsrelevante Zeitrahmen mit einem * und der Zeitangabe „1. bis 18. Monat“ gekennzeichnet. So können sich die Auszubildenden an den gekennzeichneten Themenbereiche orientieren. Die Prüfungsaufgaben werden von dem Erstellungsausschuss der jeweiligen Kammer für die Zwischenprüfung erstellt, und die Zahnärztekammer (ZÄK) ist für die Durchführung der Prüfung verantwortlich.
Maximal 120 Minuten müssen reichen
Die Zwischenprüfung findet in den Berufsschulen während der normalen Unterrichtszeit statt und hat einen maximalen Zeitrahmen von 120 Minuten. Da die Prüfungsaufgaben in programmierter Form gestellt sind, kann die Prüfung auf 90 Minuten reduziert werden. Es werden praxisbezogene Aufgaben aus den folgenden vier Prüfungsgebieten gestellt:
- Durchführung von Hygienemaßnahmen,
- Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen,
- Assistenz bei konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnahmen,
- Anwendung von Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen.
Im letztgenannten Prüfungsgebiet sind die Fächer „Leistungsabrechnung“ und „Betriebswirtschaftslehre“ enthalten. Diese Prüfungsgebiete werden auch beim Ergebnis zusammengefasst. Das Unterrichtsfach „Praxismanagement“ ist nicht Bestandteil der hier genannten Prüfungsbereiche.
Was genau kann in den einzelnen Prüfungsgebieten abgefragt werden? Aus dem Bereich Hygienemaßnahmen sind die Infektionskrankheiten und die Maßnahmen der Praxishygiene von wichtiger Bedeutung.
Beispielaufgabe Hyfienemaßnahmen: Der Patient Herr Koller fühlt sich seit längerer Zeit nicht wohl und vermutet, dass er eine Grippe hat. Wodurch wird eine Grippe ausgelöst?
- Bakterien
- Pilze
- Viren
- Prionen
- Protozonen
Die richtige Antwort ist Nummer 3.
Hinweis: In einigen Kammergebieten wird die Anzahl der richtigen Lösungen angegeben.
Weitere Aufgaben kommen aus dem Bereich der Instrumentenaufbereitung, Sterilisation und Desinfektion. Aus dem Prüfungsgebiet Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen ist das richtige Verhalten bei Notfällen wichtig.
Beispielaufgabe Notfall: Nach der Behandlung wird Herrn Koller ganz übel, er wird blass und fällt zu Boden. Wie verhalten Sie sich?
- anfordern eines Rettungswagens
- den Zahnarzt rufen
- den Vorfall als erstes in der Karteikarte unter der Bema Nr. Ohn/02 abrechnen
- den Patienten alleine lassen
Die richtige Antwort: Sie rufen die Zahnärztin/den Zahnarzt.
Des Weiteren werden in diesem Bereich auch allgemeine Aufgaben zu Blutwerten und spezieller Anamnese der Patienten gestellt.
Im Bereich Assistenz bei konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnahmen finden Sie Prüfungsaufgaben zur Füllungstherapie, Endodontie und Chirurgie vor. In der Chirurgie hat die ZÄK den Bereich bis einschließlich der Durchführung von Osteotomien und Nachbehandlungen eingeschränkt.
Beispielaufgabe Endodontie: Welche Aussagen zur Gangränbehandlung sind richtig?
- Bei einer Gangrän liegt ein fauliger Zerfall der abgestorbenen Pulpa vor.
- Vor der Wurzelbehandlung wird die entzündete Pulpa vollständig entfernt.
- Bei einer Gangränbehandlung ist eine medikamentöse Einlage erforderlich.
- Bei einer Gangränbehandlung wird nur die devitale Kronenpulpa entfernt.
Die richtigen Antworten sind die Nummern 1. und 3.
Der oben genannte vierte Prüfungsbereich befasst sich mit Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen. Dort werden Aufgaben aus dem Bereich der Betriebswirtschaftslehre, insbesondere der Berufsbildung, sowie dem Arbeits- und Tarifrecht abgefragt.
Ein weiterer Prüfungsbereich ist die Leistungsabrechnung, die bis zur „kleinen“ Chirurgie durch die Aufgaben abgefragt wird. Es werden Aufgaben zur Extraktion und Osteotomie von Zähnen und deren Nachbehandlung gestellt. Diese zahnärztlichen Leistungen werden nach BEMA und GOZ/GOÄ abgefragt. In der Zwischenprüfung ist die Nutzung von Gebührenordnungen nicht erlaubt, sodass die Abrechnungspositionen auswendig gelernt werden müssen.
Prüfungsaufgaben aus dem Bereich Leistungsabrechnung sind unterschiedlich in der Aufgabenstellung. Manchmal sind es Wissensfragen oder auch kleine Behandlungsfälle, die dann abgerechnet werden müssen.
Beispielaufgabe Abrechnung: Eingehende Untersuchung
Welche Abrechnungsbestimmungen treffen auf die Eingehende Untersuchung zu?
- Die eingehende Untersuchung wird einmal je Kalenderhalbjahr abgerechnet.
- Die eingehende Untersuchung wird immer neben der Ä1 berechnet.
- Die eingehende Untersuchung ist die Bema-Nr. 01.
- Die eingehende Untersuchung wird einmal je Kalenderhalbjahr, frühestens nach Ablauf von vier Monaten berechnet.
- Neben Nr. 0010 darf die Ä1 berechnet werden.
Die richtigen Antworten sind die Nummern 3., 4. und 5.
Beispielaufgabe Abrechnung: Mehraufwand bei einem Notfall
Zahn 22 reagierte im Vitalitätstest übermäßig. Dr. Kleiber ordnet eine Röntgenaufnahme des Zahnes an. Nach dem Entwickeln des Röntgenfilms bespricht Dr. Kleiber den Befund und Behandlungsplan mit Herrn Westermann. Es soll eine Vitalexstirpation durchgeführt werden. Herr Westermann klagt plötzlich über Übelkeit und kalten Schweiß. Er erleidet einen Kreislaufkollaps mit Bewusstseinsverlust. Für die Betreuung des Patienten entsteht ein zusätzlicher Mehraufwand für die Praxis.
Welche Abrechnungspositionen können bis jetzt nach Bema berechnet werden?
- 01, Ä1, ViPr/8, Rö2/Ä925a, Ohn/02
- 01, Ohn/02, ViPr/8, Rö2/Ä925a
- Ä1, Ohn/02, ViPr/8, Rö5/Ä925b
- 01, Rö2/Ä925a, ViPr/8, Ohn/02, Zu/03
- 01, Ohn/02, ViPr/8, Stat/Ä925d
Die richtige Antwort ist die Nummer 2.
Hier noch ein paar organisatorische Informationen: Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie enthält eine Feststellung des Leistungsstands – insbesondere Angaben der Mängel –, die bei der Prüfung deutlich wurden. Die Bescheinigung erhalten die Auszubildende, gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter und der Ausbilder sowie das zuständige Berufskolleg. Bei programmierten Prüfungen wird die Bescheinigung EDV-gerecht erstellt. Allerdings hat das Ergebnis der Zwischenprüfung keinen Einfluss auf die Note in der Abschlussprüfung und Sie können auch nicht in der Zwischenprüfung durchfallen.
Wichtig: Der Nachweis der Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung!
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Teilnahme an der Zwischenprüfung und weiterhin eine entspannte Ausbildungszeit.