Der Bundesrechnungshof (BRH) hält eine Prüfzuständigkeit gegenüber der KZBV und den KZVen (und ebenso gegenüber KBV und KVen) deswegen für gerechtfertigt, weil diese zumindest mittelbar Empfänger der gemäß Paragraf 221 SGB V geleisteten Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds seien und sich insoweit aus Bundesmitteln finanzieren würden.
KZBV-Stellungnahme
Diese Ansicht ist in der Sache unzutreffend und rechtlich nicht haltbar. KVen/KZVen sowie KBV und KZBV finanzieren sich nicht durch Bundesmittel. Dies wird durch ein von KZBV und KBV in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Prof. Winfried Kluth sowie seitens des BMG bestätigt:
Die Prüfzuständigkeit des Bundesrechnungshofes setzt gemäß Artikel 114 Absatz 2 des Grundgesetzes die Verfügung über Bundesmittel voraus. Die K(Z)Ven sowie die KBV und KZBV erhalten indes, anders als die Krankenkassen, keine Bundeszuschüsse. Die ggf. auch aus Bundeszuschüssen an die Krankenkassen gespeisten vertrags(zahn)ärztlichen Gesamtvergütungen dienen nicht der Finanzierung der KVen/KZVen und der KBV/KZBV, sondern vergüten die vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen. Die Finanzierung der KVen/KZVen erfolgt demgegenüber durch rechtlich davon zu trennende Mitgliedsbeiträge aus dem Privatvermögen der Vertrags(zahn)ärzte und nicht aus Bundesmitteln. Die Finanzierung der KBV und der KZBV erfolgt wiederum durch Mitgliedsbeiträge der KVen/KZVen. Indem die Krankenkassen die ihnen auch aus den Bundesmitteln nach Paragraf 221 Absatz 1 SGB V zugeflossenen Finanzmittel einsetzen, um die vertrags(zahn)ärztliche Gesamtvergütung zu leisten, endet die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Zweckbindung dieser Finanzmittel. Die damit verbundene veränderte rechtliche Zuordnung hat zur Folge, dass spätestens mit der Nutzung der Gelder zum Zweck der Gesamtvergütung eine Prüfungsbefugnis unter Berufung auf den teilweisen Ursprung der Gelder im Bundeshaushalt ausgeschlossen ist.
Wäre die Auffassung des Bundesrechnungshofes von einer niemals endenden Eigenschaft als "mittelbare" Bundesmittel zutreffend, müsste er eine Prüfkompetenz gegenüber jedweder Stelle innehaben, gegenüber der ein Zahnarzt Zahlungen aus seinem Privatvermögen vorgenommen hat. Dies ist erkennbar abwegig.
Daher regelt Paragraf 274 Absatz 4 SGB V folgerichtig auch nur eine Prüfzuständigkeit des Bundesrechnungshofes gegenüber den Krankenkassen, da nur diesen Bundesmittel zufließen.
Statement Dr. Eßer, Vorsitzender des Vorstands der KZBV
"Die Anwürfe im Bericht des Bundesrechnungshofes und seine Forderung nach Prüfrechten gegenüber den ärztlichen und zahnärztlichen Körperschaften weisen wir entschieden zurück.
Eine Prüfzuständigkeit des Bundesrechnungshofes setzt gemäß Artikel 114 Absatz 2 des Grundgesetzes die Verfügung über Bundesmittel voraus. Die KZBV und die KZVen erhalten indes, anders als die Krankenkassen, keine Bundeszuschüsse, sondern finanzieren sich aus Mitgliedsbeiträgen der Zahnärzteschaft. Diese Rechtsauffassung wird auch durch ein von KZBV und KBV in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten bestätigt.
Zudem unterliegt die KZBV bereits einer regelmäßigen und engmaschigen aufsichtsrechtlichen Kontrolle durch das Bundesgesundheitsministerium, so dass für eine parallele Prüfzuständigkeit durch den Bundesrechnungshof auch insoweit keinerlei Veranlassung besteht.
Im Übrigen basieren die vom Bundesrechnungshof aufgegriffenen Sachverhalte bzw. Vorhaltungen teils bereits auf unzutreffenden Sachverhaltsdarstellungen, teils auf Verkennung der rechtlichen Rahmenbedingungen, sind zudem allesamt sachlich begründbar und stellen keine Rechtsverstöße dar. Insoweit verwehrt sich die KZBV gegen die in dem Bericht des Bundesrechnungshofes und der diesbezüglichen Kleinen Anfrage enthaltenen latenten Unterstellungen einer Misswirtschaft."