Die Unterkieferprotrusionsschiene kann bei obstruktiver Schlafapnoe laut Richtlinien zukünftig als vertragszahnärztliche Leistung abgerechnet werden, wie Zahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe am 19. November mitgeteilt haben.
Der Bewertungsausschuss habe die Umsetzung der zahnärztlichen Leistungen der am 30. Juli 2021 in Kraft getretenen Änderung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) zur Aufnahme der Unterkieferprotrusionsschiene zur Behandlung der obstruktiven Schlafapnoe beschlossen.
Beschluss tritt erst am 1. Januar in Kraft
Es handle sich noch um eine Vorabinformation für alle Vertragszahnärzte. Der Beschluss trete erst am 1. Januar 2022 in Kraft – vorbehaltlich der Nichtbeanstandung des Bundesministeriums – und werde als Anlage der nächsten Vorstandsinformation beigefügt. Eine Zusammenfassung der neuen Leistungen und den Beschluss als PDF gibt es hier.
Sobald die erforderlichen weiteren Abrechnungsinformationen vorliegen, erfolgten rechtzeitig vor Jahresbeginn weitere Informationen – in einem speziellen Informationsbereich auf www.zahnaerzte-wl.de sowie über die Vorstandsinformationen.