Für die Berechnung des zahnärztlichen Honorars stehen im Bema die Leistungsnummern 100a für Wiederherstellungen ohne Abformung und 100b für Wiederherstellungen mit Abformung zur Verfügung.
Bei Suprakonstruktionen ist zu prüfen, ob eine Ausnahmeindikation nach Nr. 36b der Zahnersatz-Richtlinien vorliegt. Bei Vorliegen eines atrophierten zahnlosen Kiefers ist die Wiederherstellung als Regelversorgung einzustufen, das zahnärztliche Honorar wird damit nach Bema-Nr. 100ai bzw. 100bi berechnet. Ohne Vorliegen einer Ausnahmeindikation erfolgt die Berechnung des zahnärztlichen Honorars nach GOZ-Nr. 5250, wenn die Wiederherstellung ohne Abformung erfolgt bzw. GOZ-Nr. 5260 mit Abformung.
Für die Wahl des richtigen Festzuschusses kommen mehrere Befunde in Betracht, je nachdem ob die Wiederherstellung mit oder ohne Abformung erfolgt, es sich um die Wiederherstellung einer Suprakonstruktion handelt oder ob weitere Leistungen an der Prothese durchgeführt werden.
Festzuschuss 6.1
Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese:
- Bruch- bzw. Sprungreparatur ohne Abformung
- Wiederbefestigung oder Erneuerung eines Zahnes ohne Abformung
- Wiederbefestigen von Halte- und Stützvorrichtungen
Festzuschuss 6.2
Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese:
- Bruchreparatur einer Kunststoffprothese mit Abformung
- Wiederbefestigung/Erneuerung Zahn mit Abformung
- Klammer wiederbefestigen/erneuern ohne Metallverbindung
- Basisteil aus Kunststoff erneuern
- Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen im Kunststoffbereich
- Wiederbefestigung anderer Verbindungselemente, auch Matrize eines Kugelknopfankers auf eine Wurzelstiftkappe, im Kunststoffbereich
Festzuschuss 7.7
Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, auch Umgestaltung einer vorhanden Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines atrophierten zahnlosen Kiefers, je Prothesenkonstruktion:
- Bruch- bzw. Sprungreparatur ohne/mit Abformung
- Zahn wiederbefestigen/erneuern
- Wiederherstellung von Sekundärteilen/Verbindungselementen
- Unterfütterungen
Abrechnungsbeispiele
1. Sprungreparatur ohne Abformung in der Region 15, 23 (2 Sprünge)
FZ | 6.1 | Maßnahmen ohne Befundveränderung ohne Abformung |
|
---|---|---|---|
Bema | 100a | Wiederherstellung ohne Abformung | |
BEL II | ggf. | 001 0 | Modell |
801 0 | Grundeinheit ZE | ||
2x 802 1 | LE Sprung | ||
Material | |||
- bei mehreren Sprüngen/Brüchen BEL II Nummern 802 1 (Sprung) bzw. 802 2 (Bruch) je Sprung/Bruch abrechenbar
- Anzahl der Sprünge/Brüche mit Region im Bemerkungsfeld vermerken
- Bruch und Sprung für das gleiche Zahngebiet bei einzeitiger Versorgung nicht möglich
2. Wiederbefestigen eines Zahnes, Ersetzen eines Zahnes und Ersetzen einer einarmigen Klammer, ohne Metallverbindung nach Abformung im OK und UK
FZ | 6.2 | Maßnahmen ohne Befundveränderung mit Kunststoffbereich mit Abformung |
|
---|---|---|---|
Bema | 100b | Wiederherstellung mit Abformung | |
BEL II | 2x 001 0 | Modell | |
012 0 | Mittelwertartikulator | ||
380 0 | Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung | ||
801 0 | Grundeinheit ZE | ||
2x | 802 3 | LE Einarbeiten Zahn | |
802 5 | LE Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten | ||
Material | 1x | Kosten Zahn | |
2x | Abformmaterial |
3. Erneuerung eines Zahnes, Sprungreparatur 45 und indirekte vollständige Unterfütterung einer Unterkiefer Totalprothese mit funktioneller Randgestaltung, Unterfütterungsabdruck und OK/UK Abformung
FZ | 6.2 | Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Abformung |
|
---|---|---|---|
6.7 | Unterfütterung Total-/Deckprothese | ||
Bema | 100f | UK Unterfütterung mit Randgestaltung | |
BEL II | 2x 001 0 | Modell | |
012 0 | Mittelwertartikulator | ||
801 0 | Grundeinheit ZE | ||
802 3 | LE Einarbeiten Zahn | ||
802 1 | LE Sprung | ||
809 0 | Vollständige Unterfütterung | ||
Material | 1x | Kosten Zahn | |
2x | Abformmaterial | ||
1x | Abformmaterial Unterfütterung |
- bei einzeitiger Durchführung nur eine Wiederherstellungsleistung nach den Bema-Nummern 100a-f abrechenbar
- Bema-Nr. 100f höher bewertet als Bema-Nr. 100b
- FZ 6.6 oder 6.7 (je nach Prothesenart) ist mit den Festzuschüssen 6.0-6.5 kombinierbar
4. Bruchreparatur einer Oberkiefer Totalprothese (mit Abformung) und indirekte Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung in 2 Arbeitsgängen:
- Arbeitsgang Bruchreparatur mit Abformung
- Arbeitsgang Unterfütterung
FZ | 6.2 | Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Abformung |
|
---|---|---|---|
6.7 | Unterfütterung Total-/Deckprothese | ||
Bema | 100b | Wiederherstellung mit Abformung | |
100e | OK Unterfütterung mit Randgestaltung | ||
BEL II | 3x 001 0 | Modell | |
011 2 | Einstellen im Fixator | ||
801 0 | Grundeinheit ZE | ||
802 2 | LE Bruch | ||
809 0 | Vollständige Unterfütterung | ||
Material | 1x | Abformmaterial Unterfütterung | |
1x | Abformmaterial |
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Unsere Empfehlung
Bei Wiederherstellungen ist eine genaue Dokumentation der Reparaturmaßnahme notwendig, um Festzuschüsse, zahnärztliche und zahntechnische Leistungen korrekt zu bestimmen. Bei Sprung- und Bruchreparaturen ist die genaue Angabe der Stelle und die Anzahl der Sprünge bzw. Brüche von besonderer Bedeutung, denn auch Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen der Gewährleistung. Eine erneute Wiederherstellung ist deshalb nur berechenbar, wenn nicht das gleiche Gebiet betroffen ist. Eine lückenlose Dokumentation schützt in diesen Fällen vor Honorarverlusten und die genaue Angabe der Region und der Art der Wiederherstellung im Bemerkungsfeld vor Rückfragen seitens der KZV.
Das Reinigen, Säubern oder Aufarbeiten von Prothesen ist kein Leistungsinhalt der Wiederherstellungsmaßnahme oder Unterfütterung und kann zu Lasten der Kasse nicht berechnet werden. Dennoch nehmen viele Patienten das zusätzliche Angebot einer Prothesenreinigung gerne an. Die Berechnung der Leistung erfolgt im Rahmen einer Privatvereinbarung nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z als Analogleistung gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ zuzüglich Auslagen für Laborleistungen gemäß Paragraf 9 GOZ.
Die Autorin
ZMV+ Anke Ißle
Anke Ißle ist Gründerin und Inhaberin der Firma ZMV+. Mit ihrem Team betreut sie bundesweit Zahnarztpraxen in allen Belangen der gebührenkonformen zahnärztlichen Abrechnung. Als Leiterin der ZMV+ eigenen „Apollonia“ Akademie und Fachautorin ist ihr die fachbezogene Wissensvermittlung ein großes persönliches Anliegen.
Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: abrechnungsreferat@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10