Aus der Praxis für die Praxis
Typische Wiederherstellungsmaßnahmen, die unter diese Befundklasse fallen sind:
- Wiederbefestigen von Zähnen mit gebogener Retention und Anlöten an Metallbasis
- Wiederbefestigen mit gegossener Retention oder gegossenem Basisteil
- Erneuerung / Wiederbefestigung / Erweiterung von gegossenen oder gebogenen Klammern mit Anlöten an die Metallbasis
- Wiederbefestigen von Sekundärteleskopen und anderen Verbindungselementen mit Metallverbindung
- Sprung- und Bruchreparaturen der Metallbasis oder Bruch einer gegossenen Halte- und Stützvorrichtung, Bruch eines gegossenen Basisteils mit Metallverbindung
- Erneuerung der Verblendung an einer Rückenschutzplatte
- Erneuerung einer Verblendung an einem nach Extraktion aufgefülltem Sekundärteleskop
Regelversorgung oder gleichartige Versorgung
Laut Protokollnotiz zur Befundklasse 6 müssen, für die Einstufung als Regelversorgung, die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach den Nummern 6.0 bis 6.10 vorliegen und die Wiederherstellungsmaßnahme muss als Regelversorgung abgebildet sein. Das bedeutet, sowohl die zahnärztlichen als auch die zahntechnischen Leistungen müssen bei der jeweiligen Festzuschuss Nummer gelistet sein. Eine gleichartige Wiederherstellungsmaßnahmen liegt demnach vor, wenn zahnärztliche oder zahntechnische Leistungen erbracht werden, die bei der „Festzuschuss-Richtlinie Teil B. Befunde und zugeordnete Regelversorgungen“ beim jeweiligen Befund nicht hinterlegt sind.
Kombination von Festzuschüssen
Werden gleichzeitig mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an einer Prothese durchgeführt, so ist darauf zu achten, dass bei einzeitigem Vorgehen, die Festzuschüsse 6.0 bis 6.5 nicht zusammen mit dem Festzuschuss 6.3 im selben Kiefer berechnet werden dürfen. Eine Kombination ist in diesen Fällen nur mit den Festzuschüssen 6.6, 6.7, 6.8, 6.9 und 6.10 möglich.
Abrechnungsbeispiele 1. Sprungreparatur einer Metallbasis ohne Abformung
FZ | 6.3 | Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich | |
---|---|---|---|
GOZ |
|
5250 |
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung) |
BEL II | ggf. | 001 0 | Modell |
|
|
801 0 |
Grundeinheit ZE |
802 1 | LE Sprung | ||
|
ggf. |
802 7 |
LE Kunststoffsattel |
807 0 | Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung | ||
Material |
ggf. |
|
Kosten Lotmaterial |
2. Erneuerung eines gegossenen zweiarmigen Halteelementes nach Abformung im OK und UK
FZ |
|
6.3 |
Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich |
---|---|---|---|
Bema |
|
100b |
Wiederherstellung mit Abformung |
BEL II |
2x |
001 0 |
Modell |
|
|
012 0 |
Mittelwertartikulator |
|
|
203 1 |
Zweiarmige gegossene Haltevorrichtung |
|
|
212 0 |
Zuschlag einzelne gegossene Klammer |
|
|
801 0 |
Grundeinheit ZE |
|
|
802 5 |
LE Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten |
|
ggf. |
802 7 |
LE Kunststoffsattel |
|
ggf. |
807 0 |
Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung |
Material |
ggf. |
|
Kosten Lotmaterial |
|
|
|
Kosten Abformmaterial |
- Regelversorgung
- In Verbindung mit der Nr. 807 0 BEL II können Kosten für Lotmaterial in Höhe von 75 Prozent berechnet werden
- FZ 6.3 auch dann berechenbar, wenn das gegossene Halte- und/oder Stützelement am Kunststoffsattel befestigt wird → gusstechnische Herstellung des Halte- und/oder Stützelementes erfüllt die Befundbeschreibung
3. Neuplanung eines gegossenen Halte- und Stützelementes mit OK und UK Abformung
FZ |
|
6.3 |
Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich |
---|---|---|---|
Bema |
|
100b |
Wiederherstellung mit Abformung |
|
|
98h/1 |
Gegossenes Halteelement |
BEL II |
2x |
001 0 |
Modell |
|
|
012 0 |
Mittelwertartikulator |
|
|
204 1 |
Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung mit Auflage |
|
|
212 0 |
Zuschlag einzelne gegossene Klammer |
|
|
801 0 |
Grundeinheit ZE |
|
|
802 5 |
LE Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten |
|
ggf. |
802 7 |
LE Kunststoffsattel |
|
ggf. |
807 0 |
Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung |
Material |
ggf. |
|
Kosten Lotmaterial |
|
|
|
Kosten Abformmaterial |
- Regelversorgung
- Bema-Nr. 98h ansetzbar für gegossenes Halteelement mit Halt- und Stützfunktion
- Folgende BEL-Nrn. lösen den Ansatz der Bema-Nr. 98h aus:
- 202 5 Einarmige gegossene Halte-, Stütz- oder Verbindungselemente, Kralle
- 204 1 Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung, mit Auflage
- 205 0 Bonwillklammer
4. Erneuerung einer gebogenen Klammer mit Metallverbindung und indirekte Teilunterfütterung im einzeitigen Vorgehen, Unterfütterungsabdruck und Überabdruck
FZ | 6.3 | Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich | |
---|---|---|---|
|
|
6.6 |
Unterfütterung Teilprothese |
Bema | 100b | Wiederherstellung mit Abformung | |
BEL II |
2x |
001 0 |
Modell |
011 2 | Fixator | ||
|
|
380 0 |
Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung |
801 0 | Grundeinheit ZE | ||
|
|
802 5 |
LE Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten |
ggf. | 802 7 | LE Kunststoffsattel | |
|
|
807 0 |
Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung |
808 0 | Teilunterfütterung einer Basis | ||
Material |
ggf. |
|
Kosten Lotmaterial |
Kosten Abformmaterial |
- Regelversorgung
- Festzuschuss 6.3 und Festzuschuss 6.6. auch bei einzeitigem Vorgehen kombinierbar
- Bei einzeitiger Durchführung nur eine Wiederherstellungsleistung nach den Nrn. 100a-f Bema abrechenbar → Bema-Nr. 100b höher bewertet als Bema-Nr. 100c
5. Erneuerung Kompositverblendung an Rückenschutzplatte 35 mit Abformung im UK
FZ | 6.3 | Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich | |
---|---|---|---|
Bema |
|
100b |
Wiederherstellung mit Abformung |
BEL II | 001 0 | Modell | |
|
|
155 0 |
Konditionierung je Zahn/Flügel |
164 0 | Vestibuläre Verblendung Komposit | ||
|
|
801 0 |
Grundeinheit ZE |
Material | Kosten Abformmaterial |
- Regelversorgung
- Gemäß einer Empfehlung der Clearing-Stelle der Vertragspartner auf Bundesebene ist die Erneuerung von Verblendungen an Rückenschutzplatten dem Festzuschuss 6.3 zuzuordnen
- Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien gelten nicht für Rückenschutzplatten
- Nach Zahnextraktion aufgefüllte Teleskopkronen gelten zahntechnisch als Rückenschutzplatte, die Erneuerung der Verblendung fällt deshalb ebenfalls unter den Festzuschuss 6.3
Unsere Empfehlung
Ohne exakte Beschreibung und Dokumentation der vorgenommenen Wiederherstellung und der Art der Prothese ist eine korrekte Zuordnung des Festzuschusses nicht möglich. Bei Erneuerungen von Klammern ist die Laborrechnung besonders genau zu prüfen, denn gegossene Halteelemente mit Halte- und Stützfunktion lösen den zusätzlichen Ansatz der Bema-Nrn. 98h/1 bzw. 98h/2 aus.
Zu bedenken ist, dass auch Wiederherstellungen der zweijährigen Gewährleistungspflicht unterliegen. Deshalb ist eine genaue Dokumentation der Reparaturmaßnahme notwendig, um Honorarverluste und Regresse seitens der Krankenkassen zu vermeiden. Das zahntechnische Labor unterliegt ebenfalls der Gewährleistung gegenüber dem Zahnarzt, weshalb auch hier die genaue Dokumentation der beauftragten Leistung von großer Bedeutung ist.
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Die Autorin
ZMV+ Birgit Enßlin
Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.
Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: abrechnungsreferat@zmvplus.de
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