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Praxisübernahme – Wohin mit dem Praxispersonal?

Die Praxisübernahme gehört nach wie vor zu den beliebtesten Formen der Existenzgründung. Zahnärzte, die sich für die Selbstständigkeit entscheiden, können sich im Vorfeld durch Einblick in die bestehenden Praxisstrukturen und die letzten Quartalszahlen ein besseres Bild über das Potenzial der Praxis machen. Dazu gehört insbesondere auch das bereits vorhandene Praxispersonal, das die Patienten kennt und mit den Praxisabläufen bereits vertraut ist. Sie gehören zu der wichtigsten Säule einer erfolgreichen Praxis. Doch was ist, wenn an sich alles passt, man allerdings nicht das gesamte Personal übernehmen möchte? Geht das?

Praxisübernahme ist Betriebsübergang

Wer sich als Zahnarzt oder Zahnärztin niederlassen möchte und hierfür eine bestehende Praxis erwirbt, muss auch das gesamte vorhandene Praxispersonal mit übernehmen. Denn eine Praxisübernahme ist arbeitsrechtlich ein Betriebsübergang im Sinne von Paragraf 613a BGB. Darin heißt es im Wesentlichen: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübernahme), so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

Das bedeutet für eine Zahnarztpraxis, dass bei der Praxisübernahme neben allen anderen Verbindlichkeiten sowohl das zahnärztliche als auch das nicht-zahnärztliche Personal übernommen werden muss. Die neue Praxisinhaberin oder der neue Praxisinhaber muss das Personal auch zu unveränderten Konditionen übernehmen. Eine Kündigung der Mitarbeiter wegen der Praxisübernahme sowohl durch den „alten“ als auch durch den neuen Chef ist unwirksam (Paragraf 613a Absatz 4 BGB).

Für Praxisübernehmer ist es daher auch von besonderer Bedeutung, sich alle laufenden Verträge, also auch die Arbeitsverträge, vor der Praxisübernahme zeigen zu lassen. Nur dann wissen Praxisübernehmer auch wirklich, welche Rechte und Pflichten sie auch gegenüber den Mitarbeitern eingehen. Denn mit einer Entscheidung für die zu übernehmende Praxis entscheidet man sich auch für das bestehende Personal.

Unterrichtungspflicht beachten

Ist die Praxisübernahme beschlossene Sache, müssen noch weitere Formalitäten beachtet werden: Die Mitarbeiter müssen entweder durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Arbeitgeber im Vorfeld über die Praxisübernahme in Textform unterrichtet werden. Die Unterrichtung muss Folgendes enthalten: den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. Nicht zu vergessen sind dabei auch ruhende Arbeitsverhältnisse etwa mit Mitarbeitern in Elternzeit. Auch diese sind zu unterrichten.

So früh wie möglich informieren

Die Mitarbeiter haben die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat dem Übergang des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu widersprechen. Der Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Praxisinhaber bestehen bleibt. Dieser hat allerdings die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen, weil die Tätigkeit etwa aus Altersgründen gänzlich aufgegeben wird und damit eine Fortbeschäftigung nicht weiter möglich ist. Hierbei sind allerdings die ordentlichen Kündigungsfristen zu beachten. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, die Arbeitnehmer so früh wie möglich über den Betriebsübergang zu informieren, um etwaige Kollisionen mit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs möglichst zu vermeiden, sollte ein Arbeitnehmer tatsächlich widersprechen.

Widersprechen die Mitarbeiter nicht, bleibt im Grunde alles beim Alten, die Regelungen des bisherigen Arbeitsvertrags gelten auch weiterhin im neuen Arbeitsverhältnis. Arbeitsvertragspartner ist nunmehr lediglich der neue Arbeitgeber. Ob und in welchem Umfang gleichwohl weitergehende Gestaltungsoptionen für die bestehenden Arbeitsverhältnisse bestehen, muss ganz individuell und im Einzelfall geklärt werden. Dies hängt von der jeweiligen Interessenlage der Arbeitsvertragsparteien ab und welche Auswirkungen es auf die vertraglichen Ansprüche hat.

Praxistipp

Vor einer Praxisübernahme sollte man sich als Käufer in jedem Fall auch die laufenden Arbeitsverträge vorzeigen lassen, um nicht blind langfristige Verpflichtungen einzugehen, die für einen selbst nicht tragbar oder gewollt sind. Als neuer Praxisinhaber tritt man in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Kündigungen im Zusammenhang mit der Praxisübernahme sind unzulässig. Daher sollte auch der gesamte Bereich „Personal“ als eine der wichtigsten Säulen der Praxis im Rahmen der Überlegungen für eine Praxisübernahme mitbedacht werden und idealerweise vorab überprüft werden, um etwaige spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Titelbild: Tim Gouw / Unsplash