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Meinungsfreiheit, Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen

Dabei sind aber die grundgesetzlich gesicherten Rechte auf Meinungsfreiheit, Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Sozialsphäre zu beachten (siehe Teil 4 dieser kleinen Serie), um zu klären, welche Bewertungen überhaupt rechtlich zulässig sind. Die Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz) schützt Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen, soweit sie meinungsbezogen sind.

Werturteile: Werturteile werden geprägt durch Elemente des Meinens und des Dafürhaltens. Ein Werturteil ist einer objektiven Klärung mittels Beweisen nicht zugänglich und lässt sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen. Es kann allenfalls als falsch abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden.

Hierzu zwei Beispiele: „Kein guter Arzt“ (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 17. Oktober 2014, Az.: 18 W 1933/14). „Guter Arzt – windiger Geschäftemacher“ (Landgericht München, Urteil vom 28. Mai 2013, Az.: 25 O 9554/13).

Werturteile genießen auch dann Schutz, wenn es sich um Außenseitermeinungen handelt. Abwertende Kritik darf – solange sie sachbezogen ist – scharf und schonungslos geäußert werden. Auch eine überspitzte, ironische oder polemische Äußerung der subjektiven Meinung ist zulässig. Unerheblich ist auch die Qualität der Äußerung. Nachfolgend einige Beispiele für von der Rechtsprechung als zulässig angesehene Werturteile:

  • „Eine solche Behandlung schadet und gefährdet nicht nur den Einzelnen, das Vertrauen in die gesamte Ärzteschaft wird untergraben.“ (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 18. Juni 2015, Az.: 16 W 29/15).
  • „Sollten Sie wirklich krank sein, rate ich Ihnen, sich einen richtigen Arzt zu suchen.“ (Landgericht Köln, Urteil vom 18. Juli 2012, Az.: 28 O 89/12)
  • „Möge der Allmächtige mich, meine Freunde und meine Feinde von solch einem ‚Arzt‘ fernhalten […].“ (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2015, Az.: I-16 U 2/15).

Auch die bloße Vergabe schlechter Noten ohne Abgabe einer Stellungnahme wird als zulässige Meinungsäußerung angesehen (Landgericht Kiel, Urteil vom 6. Dezember 2013, Az.: 5 O 372/13).

Die Grenze wird lediglich dann überschritten, wenn sich die Äußerung als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt. Dies ist der Fall, wenn die persönliche Kränkung oder Herabsetzung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt, es also nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern um die Diffamierung des Betroffenen geht, der jenseits überspitzter und polemischer Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Die Anforderungen hieran sind allerdings hoch. Ein denkbares Beispiel wäre: „Alter Kurpfuscher, blöde Sau“.

Tatsachenbehauptungen: Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmbare Geschehnisse oder Zustände und daher einer objektiven Klärung der Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich.

Beispiel: „Der Zahnarzt setzt eine Keramik ein, deren Farbe nicht zur Farbe der Zähne der Patienten passt.“ (Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 8. Mai 2012, Az.: 11 O 2608/12).

Vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst werden nur wahre Tatsachen, die auf eine Meinungsbildung gerichtet sind. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung nicht zweifelsfrei feststehen, sind nicht geschützt.

Sofern Bewertungen unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, verletzten diese in aller Regel das Persönlichkeitsrecht des Zahnarztes. Solche Bewertungen haben vor Gericht keinen Bestand.

Abgrenzungsprobleme: Da unwahre Tatsachen nicht schutzwürdig sind, kommt es häufig auf die Abgrenzung zwischen einer unzulässigen unwahren Tatsachenbehauptung und einem zulässigen Werturteil an. Diese Abgrenzung ist oft schwierig, weil Interpretationsspielraum dahin gehend bestehen kann, ob eine Äußerung hauptsächlich durch wertende Elemente der Stellungnahme gekennzeichnet ist oder rein objektive Geschehnisse zum Inhalt hat.

Beispiel: „Der eigentlich freundliche Arzt hat mir mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen.“ – Der betroffene Arzt sah hierin eine unwahre Tatsache, da die Patientin die Praxis vollkommen normal verlassen hatte. Das Amtsgericht München hingegen entnahm der Formulierung eine Meinungsäußerung, da die Patientin damit ihre Unzufriedenheit über die durchgeführte Arztbehandlung zum Ausdruck brachte (Amtsgericht München, Beschluss vom 11. August 2015, Az.: 161 C 7001/15).

Um eine negative Bewertung „zu Fall zu bringen“, kommt es daher in einem ersten Schritt darauf an, herauszuarbeiten, inwiefern sich die jeweilige Äußerung in der Wiedergabe von Tatsachen erschöpft und diese Tatsachen nachweislich nicht zutreffen. Ein Recht des Betreibers auf Veröffentlichung dieser Elemente der Bewertung besteht nicht.

Mehr Informationen und Beispiele aus der Rechtsprechung, wie man gegen negative Beurteilungen vorgehen kann, sind in der aktuellen Broschüre zum Thema zusammengestellt.

Schnieder, Karl-Heinz: „Bewertungsportale – Fluch oder Segen?“, Reihe „Recht für die Zahnarztpraxis“, Zahnärztlicher Fach-Verlag, Herne, 2016, Bestellnummer 67506

ISBN 978-3-944259-54-3, 19,90 Euro inkl. MwSt. (Abb.: ZFV)