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Notdienst – die Abrechnung von Zuschlägen

Aus der Praxis für die Praxis

Jede Praxis trifft es irgendwann, die Einteilung zum zahnärztlichen Notdienst. Notdiensttage sind besondere Tage, der Tagesablauf lässt sich nicht wirklich planen und keiner weiß, welche Überraschungen der Tag mit sich bringt. Auch in der Abrechnung kommen Gebühren-Positionen auf uns zu, die uns sonst im Praxisalltag eher selten begegnen.

Zuschläge

Wenn wir außerhalb unserer eigentlichen Sprechzeiten Notfallleistungen erbringen, dann können sowohl im Privat- als auch im Kassenbereich Zuschläge berechnet werden. Das gilt natürlich auch dann, wenn die Praxis zum offiziellen Notdienst eingeteilt wurde. Die Zuschlagspositionen sind im Kassen- und Privatbereich unterschiedlich geregelt und stellen unterschiedliche Anforderung an Berechnungsfähigkeit und notwendiger Dokumentation.

BEMA-Nr. 03

Im BEMA ist für dringend notwendige zahnärztliche Leistungen, die außerhalb der Sprechstunde erbracht werden die BEMA-Nr. 03 je Sitzung abrechenbar.

Der BEMA unterscheidet hier nicht, ob die Leistung nur außerhalb der Sprechstunde, bei Nacht oder an Sonn- und Feiertagen erbracht wurde. Der Zuschlag kann nur angesetzt werden, wenn während dieser Zeit üblicherweise keine Sprechstunde ist oder der Patient nicht bereits vor Ablauf der Sprechstunde in den Praxisräumen des Zahnarztes anwesend war und die Behandlung aufgrund von Terminverzögerungen nach den üblichen Sprechzeiten erfolgt.

Die wichtigsten Abrechnungsbestimmungen im Überblick:

  • für Leistungen außerhalb der Sprechstunde
  • bei eingeteiltem Notdienst
  • bei telefonischen Beratungen außerhalb der Sprechstunden
  • in gleicher Sitzung neben Ä1 möglich
  • Angabe der Uhrzeit notwendig außer an Sonn- und Feiertagen
  • je Sitzung abrechenbar
  • bei erneuter Sitzung auch mehrfach am Tag, sofern Notfall und keine vorherige Terminvereinbarung

 

Webinar Notfall

Abrechnungsbeispiel

Bei der Abrechnung der BEMA-Nr. 03 steckt die Tücke im Detail! Das folgende Beispiel soll den korrekten Ansatz der Gebührennummer verdeutlichen:

Am Samstag früh stellt sich ein Patient mit akuten Schmerzen im Notdienst vor.

  • Nach röntgenologischer Abklärung und umfassender Aufklärung willigt der Patient in die Entfernung des stark zerstörten Zahnes ein.
  • Bei der Entfernung des stark zerstörten Zahnes muss der umgebende Knochen etwas wegefräst werden um den Zahn extrahieren zu können.
  • Es wird eine Naht gelegt und der Patient wird nach Aufklärung zu den Verhaltensregeln und Mitgabe eines Arztbriefes inklusive der Röntgenaufnahme entlassen und zur Weiterbehandlung an seine Hauszahnarztpraxis verwiesen.

Für diese Sitzung ist die BEMA-Nr. 03 ansetzbar.

Am Nachmittag wird der Patient erneut in der Praxis vorstellig.

  • Es ist zu einer starken Nachblutung gekommen, die mit einer plastischen Deckung und dichtem Nahtverschluss gestoppt wird.
  • Nachdem die Blutung steht, wird der Patient entlassen und bekommt für Sonntag früh einen Termin zur Wundkontrolle.

Auch für diese zweite Sitzung am selben Tag kann die BEMA-Nr. 03 angesetzt werden, weil es sich um eine weitere Notfallbehandlung handelt.

  • Am Sonntag früh kommt der Patient zum vereinbarten Termin, die Naht ist die dicht, es ist keine weitere Blutung aufgetreten.

Für diese Sitzung kann die BEMA-Nr. 03 nicht berechnet werden, da es sich hier um einen vereinbarten Termin zur Wundkontrolle handelt und damit nicht um eine Notfallbehandlung, obwohl die Leistung an einem Sonntag und im Notdienst erbracht wurde.

Frau hält sich die Wange und hat Zahnschmerzen


Zuschläge GOÄ

In der privaten Abrechnung ist der Ansatz von Zuschlägen für Leistungen außerhalb der Sprechzeiten anders geregelt als im BEMA. Die Zuschläge finden sich alle im Bereich der GOÄ und können nur in Verbindung mit folgenden GOÄ-Nrn. berechnet werden:

  • Ä1 Beratung
  • Ä3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, mindestens 10 Minuten
  • Ä4 Fremdanamnese und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson
  • Ä5 Symptombezogene Untersuchung
  • Ä6 Vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems

Daraus folgt eindeutig, dass ohne Ansatz einer Beratungs- oder Untersuchungsleistung nach der GOÄ keine Berechnung der Zuschläge für diese Sitzung möglich ist.

Die Zuschläge nach der GOÄ sind ebenfalls je Sitzung, gegebenenfalls auch mehrfach am Tag berechenbar. Auch hier gilt, dass die Zuschläge nicht für vereinbarte Behandlungstermine abrechenbar sind und auch nicht für vereinbarte Termine, die aufgrund von Verzögerungen erst nach der eigentlichen Sprechstunde stattfinden.

Zuschläge dürfen nach den Abrechnungsbestimmungen nur mit dem 1,0-fachen Faktor angesetzt werden, der Zuschlag K1 für Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr, kann zusätzlich berechnet werden.

Die Zuschläge im Überblick:

  • GOÄ-Nr. A: Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde zwischen 8 und 20 Uhr erbrachte Leistung und Untersuchungen nach den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8.
  • GOÄ-Nr. B: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
  • GOÄ-Nr. C: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
  • GOÄ-Nr. D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C, je nachdem, wann die Leistung erbracht wird, berechenbar.

Viele Praxen bieten auch Samstags Sprechstunden an. Werden Notfallleistungen innerhalb dieser Sprechzeiten an Samstagen erbracht, ist der Zuschlag D nur mit dem halben Gebührensatz berechenbar.

Unsere Empfehlungen
  1. Gerade bei Behandlungen im Notdienst sollte sehr genau dokumentiert werden. Die Patienten sind der Praxis meist nicht bekannt, deshalb sollten die Anamnese des Patienten, die durchgeführten Untersuchungen und ihre Befunde, die Aufklärung und die Einwilligung des Patienten in die Behandlung akribisch dokumentiert werden.
     
  2. Auch die Dokumentation der Behandlung ist hier besonders wichtig, denn die Krankenkassen führen im Rahmen der Abrechnungsprüfung auch praxisübergreifende Prüfungen durch. Praxen bekommen dann gerne Miteilungen, dass Leistungen sowohl im Notdienst als auch von der Praxis, die die Behandlung fortgeführt hat, berechnet wurden.
     
  3. Ohne lückenlose Dokumentation ist der Vorwurf der Doppelabrechnung kaum zu widerlegen.

Themenbezogenes Webinar

Webinar-Titel: Der Schmerzpatient in der Abrechnung
Referentin: Abrechnungsexpertin Birgit Enßlin
Termin: Mittwoch, 07.02.2024 von 18.00 bis 20.00 Uhr
Alternativ zur Live-Teilnahme erhalten Sie einen Video-Link!

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Titelbild: Aleksej - stock.adobe.com