Seit einigen Jahren nehmen immer mehr Zahnärzte „Abformungen“ mit Intraoralscannern vor. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt entschieden, dass diese nicht als Bema Nr. 7a abgerechnet werden können.
Führt die konventionelle Wurzelkanalbehandlung nicht zum gewünschten Erfolg oder kommt
es zu einem entzündlichen Prozess an der Wurzelspitze, kann eine Resektion der Wurzelspitze notwendig werden.
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Das Unternehmen Zahnarztpraxis lebt von der Hand im Mund … von der tätigen Hand. Funktionieren kann das Unternehmen dann, wenn die Tätigkeit des Zahnarztes und anderer am Patienten tätiger Personen vollständig und korrekt abgerechnet oder in Rechnung gestellt wird.
Im letzten Teil war die Therapie von Kiefergelenkserkrankungen nach Bema Thema, nun befassen wir uns mit der Abrechnung von semipermanenten Schienungen nach Bema und GOZ.