Die Neufassung der PAR-Richtlinie – FAQ Teil 3
Unsere Abrechnungsexperten stellen im Rahmen ihrer ZMV+ Online-Impuls-Kurse immer wieder fest, dass Umsetzung der neuen PAR-Richtlinie noch viele Fragen aufwirft. Daher beantworten wir die gängigen Fragen kompakt und fundiert in einer FAQ-Artikelserie.
Nachem sich die ersten Beiträge mit Befundaufnahme, Antragserstellung und Formularen sowie mit Stadium, Grad und Sondierungstiefen befasst haben, geht es im dritten Teil um die Themen Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG), patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (MHU) und antiinfektiöse Therapie (AIT).
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Fragen zu ATG, MHU und AIT
1. Kann das parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) zusammen mit dem PAR-Status erfolgen?
Nein, das parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch kann erst nach Antragstellung und Bewilligung durch die Krankenkasse erfolgen, da es sich um eine genehmigungspflichtige Leistung handelt. Wird das ATG vor Genehmigung durch die Kasse erbracht, laufen Sie Gefahr, dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, da vor Genehmigung mit der Therapie begonnen wurde.
2. Können parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch und patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (MHU) in einer Sitzung erfolgen?
Ja, das parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch und die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung können auch zusammen erbracht werden. Es gibt keine Abrechnungsbestimmung, die dies ausschließt, lediglich die Abrechnung der Leistung Ä1 ist neben ATG und MHU in derselben Sitzung ausgeschlossen.
3. Gibt es eine Zeitvorgabe/Mindestdauer für ATG oder MHU, die bei der Leistungserbringung zu beachten ist?
Nein, eine Mindestdauer für die Aufklärung oder Unterweisung, wie bei den GOZ-Nrn. 1000 beziehungsweise 1010, ist bei beiden Bema-Leistungsnummern nicht vermerkt. Die geforderten Leistungsinhalte der Gebührennummern müssen erfüllt sein, die aufgewendete Zeit spielt keine Rolle.
4. Über welche Therapiealternativen muss im Rahmen des ATG aufgeklärt werden?
Laut Patientenrechtegesetz sind Patienten im Vorfeld der Behandlung über alle Therapiealternativen aufzuklären, die in Frage kommen. Bei GKV-Patienten beinhaltet diese Aufklärung die unterschiedlichen Leistungen der Krankenkasse einschließlich eventuell notwendiger Extraktionen und die Leistungen, die als außervertragliche Leistungen in Ergänzung zur GKV-Leistung möglich sind (Knochenaufbau, Membrantechnik etc.). Im Rahmen der Aufklärung ist auch auf die Risiken der Behandlung und auf die Folgen einer Nichtbehandlung einzugehen. Eine unzureichende Aufklärung des Patienten hat zur Folge, dass die Einwilligung des Patienten in die Behandlung unwirksam ist.
5. Zur Bema-Nr. MHU gehört laut Leistungsbeschreibung die Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva. Wie muss die Bestimmung erfolgen und wie ist das Ergebnis zu dokumentieren?
Die Leistungsbeschreibung zur MHU enthält keine konkreten Vorgaben, mit welchem Index der Entzündungszustand der Gingiva dokumentiert werden muss. Der Sulcus-Blutungs-Index oder ähnliche Indices können von der Praxis frei gewählt werden. Es ist jedoch sinnvoll, den gewählten Index während der gesamten Behandlungsstrecke beizubehalten, um die Befunde miteinander vergleichen zu können.
Unsere Empfehlung
Die neu in den Bema aufgenommenen Leistungen ATG und MHU erfordern eine umfangreiche Dokumentation der Gesprächsinhalte und Behandlungsmaßnahmen. Dokumentationsvorlagen, die fallbezogen individualisiert werden und entsprechende Formulare können helfen, den Arbeitsaufwand gering zu halten und dienen gleichzeitig als Gedächtnisstütze, damit nichts vergessen wird.
Die neue PAR-Richtlinie ist ein komplexes Thema, das wir in den nachfolgenden Teilen unserer FAQ-Serie „Fragen und Antworten zur neuen Richtlinie“ weiter vertiefen werden, bleiben Sie dran.
Die Autorin
ZMV+ Birgit Enßlin
Frau Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht Sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.
Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: verwaltung@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10