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Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung und antiinfektiöse Therapie

Behandlerin mit Mundschutz und Instrumenten

Die Neufassung der PAR-Richtlinie – FAQ Teil 4

Unsere Abrechnungsexperten stellen im Rahmen ihrer ZMV+ Online-Impuls-Kurse immer wieder fest, dass Umsetzung der neuen PAR-Richtlinie noch viele Fragen aufwirft. Daher beantworten wir die gängigen Fragen kompakt und fundiert in einer FAQ-Artikelserie.

Nachem sich die ersten Beiträge mit Befundaufnahme, Antragserstellung und Formularen sowie mit Stadium, Grad und Sondierungstiefen befasst haben, ging es im dritten Teil um die Themen Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG), patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (MHU) und nun im vierten Teil auch um die antiinfektiöse Therapie (AIT).

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5. Zur Bema-Nr. MHU - patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung - gehört laut Leistungsbeschreibung die Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva. Wie muss die Bestimmung erfolgen und wie ist das Ergebnis zu dokumentieren?

Die Leistungsbeschreibung zur MHU enthält keine konkreten Vorgaben, mit welchem Index der Entzündungszustand der Gingiva dokumentiert werden muss. Der Sulcus-Blutungs-Index oder ähnliche Indices  können von der Praxis frei gewählt werden. Es ist jedoch sinnvoll, den gewählten Index während der gesamten Behandlungsstrecke beizubehalten, um die Befunde miteinander vergleichen zu können.

6. Sind Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) und MHU delegierbare Leistungen?

Bei der Leistung ATG handelt es sich aufgrund seines Leistungsinhaltes um eine Leistung, die laut Paragraf 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz nicht delegierbar ist, denn die medizinische Aufklärung über Diagnose, Therapie und Therapiealternativen erfordert die persönliche Leistungserbringung durch den Behandler/die Behandlerin. Die Leistung MHU kann, unter Beachtung des Delegationsrahmens, an qualifiziertes Personal zum Teil delegiert werden.

7. Müssen vor Beginn der antiinfektiösen Therapie (AIT) alle konservierend-chirurgische Maßnahmen abgeschlossen sein?

Nein, Vorbehandlungsmaßnahmen müssen nach der neuen PAR-Richtlinie nicht vor Beginn der eigentlichen Behandlung abgeschlossen sein. Die Entfernung von Zahnstein kann im Rahmen der AIT erfolgen und das Glätten überstehender Füllungs- und Kronenränder kann je nach Indikation ebenfalls vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der PAR-Behandlung erfolgen.

8. Muss die MHU vor der antiinfektiösen Therapie (AIT) durchgeführt werden?

Die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung soll im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. AIT erfolgen, das heißt, sie kann entweder vor, begleitend  oder nach der AIT durchgeführt werden. Eine PAR-Behandlung ist nach der neuen Richtlinie nicht mehr an die Mitarbeit des Patienten geknüpft.

9. Welche Zähne können im Rahmen der AIT zu Lasten der GKV behandelt werden?

Eine Behandlungsbedürftigkeit zu Lasten der GKV liegt vor, wenn Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr vorliegen. Zähne mit Sondierungstiefen von weniger als 4 mm können auf Grundlage einer Vereinbarung nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z privat nach GOZ behandelt werden.

10. Kann zu Lasten der GKV neben der AIT eine begleitende Therapie mit Antibiotika durchgeführt werden?

Eine adjuvante Antibiotikatherapie kann bei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen Attachmentverlust einhergehen, im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie angezeigt sein. In diesen Fällen ist eine Verordnung systemisch wirkender Antibiotika zu Lasten der GKV möglich. Die mikrobiologische Analyse des individuellen Keimspektrums oder die lokale Anwendung antibakteriell wirkender Medikamente ist keine Kassenleistung und kann nur als private Zusatzleistung erbracht werden.

Unsere Empfehlung

Die neu in den Bema aufgenommenen Leistungen ATG und MHU erfordern eine umfangreiche Dokumentation der Gesprächsinhalte und Behandlungsmaßnahmen. Dokumentationsvorlagen, die fallbezogen individualisiert werden und entsprechende Formulare können helfen, den Arbeitsaufwand gering zu halten und dienen gleichzeitig als Gedächtnisstütze, damit nichts vergessen wird.

Die neue PAR-Richtlinie ist ein komplexes Thema, das wir in den nachfolgenden Teilen unserer FAQ-Serie „Fragen und Antworten zur neuen Richtlinie“ weiter vertiefen werden, bleiben Sie dran.

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Die Autorin

Enßlin

ZMV+ Birgit Enßlin

Frau Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht Sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.

 

Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: verwaltung@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10

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