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BGH spricht Ärztin Recht auf Löschung aus Ärztebewertungsportal jameda zu

Rechtsprechung: Die Revision hatte Erfolg

Rechtsprechung: Die Revision hatte Erfolg

Die Revision hatte Erfolg. Eine Kölner Dermatologin hatte auf Löschung ihrer Daten auf jameda.de geklagt und nun in höchster Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht bekommen. In den Vorinstanzen war sie bis dahin noch gescheitert. In seiner Pressemitteilung begründete der BGH sein Urteil mit der fehlenden Gleichbehandlung von zahlenden Jameda-Kunden unter den gelisteten Ärzten und nicht-zahlenden.

Jameda führt in seinem Bewertungsportal eine möglichst vollständige Liste von Ärzten, Therapeuten und Heilberuflern. Sie haben die Möglichkeit, ihr Profil selbst zu pflegen und mit Informationen zu befüllen. Natürlich nimmt auch nicht jeder Arzt oder Heilberufler das Angebot wahr. Neben dem kostenfreien Basis-Paket mit geringen Einstellungsmöglichkeiten bietet jameda ein Silber-, Gold- und Platin-Paket für 59,- bis 139,- pro Monat an. Im Platin-Bereich ist auch ein „Profil-Service“ integriert, von dem es heißt: „Sie geniessen den professionellen Profil-Service von jameda. Wir erstellen und optimieren Ihr Profil laufend nach Ihren Wünschen und schöpfen dabei alle Möglichkeiten aus.“ Zugleich betont jameda in den FAQ die Gleichbehandlung von bezahlten und unbezahlten Einträgen: „Die Reihenfolge der Suchergebnisse richtet sich ausschließlich nach der Bewertungs-Note und der Anzahl der Bewertungen beziehungsweise der von Ihnen manuell gewählten Sortierung. Sie wird nicht dadurch beeinflusst, ob Sie einen Premium-Eintrag auf jameda.de gebucht haben oder nicht.“

Diese „Neutralität“ beurteilte der BGH im verhandelten Fall der Kölner Hautärztin anders. „Die Beklagte [jameda] bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als ‚Anzeige’ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein ‚Premium-Paket’ gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.“ Darin sieht das BGH die Stellung des Bewertungsportals als „neutraler“ Informationsvermittler verlassen. Und somit sei das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung höher zu bewerten als das Grundrecht auf der Meinungs- und Medienfreiheit von jameda.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke und Rechtsanwältin Dr. Anja Wilkat, von der die Ärztin vertretende Rechtsanwaltkanzlei Höcker, äußerten sich sehr zufrieden mit dem Urteil: „Wir freuen uns, dass mit der Schutzgelderpressung seitens jameda nun endlich Schluss ist. Dass sich Ärzte anonyme Bewertungen im Internet gefallen lassen müssen, ist schlimm genug. Eine Zwangsteilnahme an einer profitorientierten Werbeplattform, bei der die Bewertungsfunktion nur dazu dient, sich möglichst alle Ärzte und Zahnärzte Deutschlands zu Werbezwecken einzuverleiben, kann erst recht niemandem zugemutet werden. Insoweit sind alle Ärzte und Zahnärzte Deutschlands aufgerufen, nunmehr ihrerseits ihren Austritt aus dem System jameda durchzusetzen.“

In einem vorangegangenen Urteil hatte der BGH 2014 noch im Grundsatz zugunsten der Bewertungsportale entschieden. Er stellte fest, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist und dem freien Austausch über Erfahrungen beim Arzt den Vorrang vor dem Datenschutz gegeben.

Reaktionen auf das Urteil

Das Bewertungsportal reagierte direkt auf das Urteil und stellte nach eigenen Angaben sein Angebot so um, dass jameda die Bedingen als „Neutraler Informationsvermittler“ wieder erfülle. „Wir begrüßen, dass die Bundesrichter nochmals bestätigten, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten grundsätzlich zulässig ist und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit damit ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. Aus demselben Grund setzt sich jameda für vollständige Arztlisten ein und hat die Anzeigen auf Arztprofilen, die Grund für das Urteil waren, nach Vorgaben der Bundesrichter mit sofortiger Wirkung entfernt. Patienten finden somit auf jameda auch weiterhin alle niedergelassenen Ärzte Deutschlands. Ärzte können sich nach wie vor nicht aus jameda löschen lassen“, äußerte Dr. Florian Weiß, jameda Geschäftsführer, in einer Pressemitteilung bald nach Bekanntgabe des Urteils. Ob seine Einschätzung Teil der allgemeinen Rechtsprechung wird, bleibt abzuwarten. jameda geht also direkt in die Offensive und es wird sicherlich weitere Urteile zu diesem Kontext in kommenden Jahren geben.

Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery begrüßte das Urteil:

„Internetbewertungsportale sollen Patienten Orientierung in unserem Gesundheitswesen bieten und sie nicht durch intransparente Werbeangebote verwirren. Deshalb ist es gut und richtig, dass der Bundesgerichtshof heute Klarheit geschaffen und den Portalbetreibern mit solchen Geschäftsmodellen ihre Stellung als ‚neutraler Informationsmittler’ abgesprochen hat. Es kann nicht sein, dass derlei Angebote zum Zwecke der Gewinnmaximierung Patienten verzerrt informieren und Ärztinnen und Ärzte keinerlei Möglichkeit haben, ihre Daten und Einträge löschen zu lassen.“ Er forderte zudem, dass Ärzte künftig selbst über die Nutzung ihrer Daten aktiv entscheiden sollten, hier sähe er den Gesetzgeber gefordert.

Die Frage nach dem Nutzen von Bewertungsportalen wird vielfach gestellt. Wie aussagekräftig sind solche Bewertungen? Ob es einem im Restaurant geschmeckt hat, ob der Service gut war, ob die Stimmung, das Ambiente gefallen haben, kann sicherlich jeder subjektiv einschätzen. Aber lässt sich das auf eine ärztliche Leistung übertragen? Bei jameda werden Bewertung zu „Behandlung“, „Aufklärung“, „Vertrauensverhältnis“, „Genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“ erfragt. Aber wie weit sind hierbei subjektive Aussagen von Patienten für andere Patienten nützlich? Was sagen sie über ärztliche Kompetenz aus? Was ist mit Bewertungen, die gezielt verfälschend sind? Im vorliegenden Fall der Kölner Dermatologin hatte eine Löschung von 17 abrufbare Bewertungen auf ihrem Portal im Jahr 2015 ihre Gesamtnote von 4,7 auf 1,5 verbessert. Auch der Präsident der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, Christian Berger, empfiehlt Patientinnen und Patienten, sich bei der Entscheidung für einen Zahnarzt oder einen Fachzahnarzt nicht alleine von den häufig sehr subjektiven Bewertungen anderer Patienten im Internet lenken zu lassen: „Persönliche Erfahrungen von Bekannten und Freunden mit der Behandlung durch meine Kolleginnen und Kollegen in der Praxis sind da sehr viel verlässlicher.“ Bei Beschwerden oder Fragen zur Behandlung empfiehlt Berger das direkte Gespräch mit dem Behandler.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV sieht ebenfalls nur einen begrenzten Nutzen solcher Bewertungsportale: „Nur der gut informierte Patient kann sein Recht auf freie Zahnarztwahl gezielt und verantwortungsvoll ausüben. Neben Informationen der Praxen können dafür auch Online-Bewertungsportale eine Hilfestellung sein. Jedoch müssen die Grenzen solcher Plattformen klar benannt werden: Sie können niemals verlässlich die Behandlungsqualität im klinischen Sinne messen und abbilden. Insbesondere aber ersetzen sie nicht den Aufbau einer persönlichen Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Zahnarzt, die für eine gute Versorgung unerlässlich ist.“