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Die Revision einer Wurzelfüllung nach Bema und GOZ

Die Revision einer Wurzelfüllung nach BEMA und GOZ

Aus der Praxis für die Praxis

Enge, gekrümmte Kanäle sind schwierig aufzubereiten, feinste Seitenkanäle sind ohne OP-Mikroskop kaum aufzufinden. Wird das Kanalsystem jedoch nicht bis in die feinste Verästelung aufbereitet und abgefüllt, kann es noch nach Jahren zu einer erneuten Entzündung durch im Wurzelkanal verbliebener Keime kommen und eine Revision wird notwendig.

Im vertragszahnärztlichen Bereich ist die Revision einer Wurzelkanalbehandlung an strenge Vorgaben geknüpft. Die Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) B III. 9.4 besagt, dass eine Revision nur bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen zu Lasten der GKV möglich ist, wenn damit

  • eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
  • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
  • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich ist.

Häufig wird dabei vergessen, dass die Erfüllung der genannten Voraussetzungen nicht nur für die Revision von Molaren sondern für alle Zähne gilt. Werden die genannten Kriterien nicht erfüllt, ist eine erneute Wurzelkanalbehandlung keine Kassenleistung und kann nur im Rahmen einer Privatbehandlung erfolgen.

Revision einer Wurzelkanalbehandlung nach Bema

Patient erscheint mit Schmerzen in der Region 12-16 in der Praxis. Es erfolgt eine symptombezogene Untersuchung und Sensibilitätsprüfung der Zähne 12-16. Die anschließende Einzelröntgenaufnahme der betreffenden Region zeigt bei 14 eine nicht randständige Wurzelfüllung.

Befund:

   
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Die Revision der Wurzelkanalbehandlung entspricht der Richtlinie B III. 9.4 und kann zu Lasten der GKV erbracht werden, da aufgrund des Lückenschlusses bei 15 eine geschlossene Zahnreihe vorliegt.

Gebiet Anz Bema Leistung
  1x Ä1 Beratung
12-16 1x 8 Sensibilitätsprüfung der Zähne
12-16 1x Ä925a Röntgendiagnostik der Zähne, bis zwei Aufnahmen
14 1x 40 Infiltrationsanästhesie
14 1x 12 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
14 1x 28 Trepanation des Zahnes
14 - - Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial im Rahmen einer Revisionsbehandlung à Leistungsbestandteil Bema-Nr. 32
14 2x 32 Aufbereiten des Wurzelkanalsystems, je Kanal
14 1x Ä925a Röntgendiagnostik der Zähne, bis zwei Aufnahmen
14 2x 35 Wurzelkanalfüllung einschl. eines evtl. provisorischen Verschlusses, je Kanal
   
14   
   
1x   
   
Ä925a   
Röntgendiagnostik der Zähne, bis zwei Aufnahmen
14 - - provisorischer Verschluss à Leistungsinhalt BEMA-Nr. 35

Revision einer Wurzelkanalbehandlung mit Einsatz OP-Mikroskop und Laser nach GOZ

Im Rahmen der geplanten prothetischen Neuversorgung der insuffizienten Brücke 13,12-21,22 zeigt die Röntgenkontrollaufnahme bei 21 eine nicht randständige Wurzelfüllung mit apikaler Veränderung. Während der Behandlung wird zusätzlich eine Perforation des Kanals mit Verbindung zum Parodontium festgestellt und mittels MTA verschlossen, bevor die eigentliche Wurzelfüllung erfolgt.

Befund:

   
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Die Revision der Wurzelkanalbehandlung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Richtlinie B III. 9.4, da die Brückenversorgung erneuerungsbedürftig ist. Die Revision dient damit nicht dem Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz. Eine Revision zu Lasten der GKV ist damit nicht möglich, die Behandlung ist mit dem Patienten privat nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren.

Gebiet Anz GOZ/GOÄ Leistung
   
21   
   
1x   
   
0080   
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
21 1x 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie
   
17-27   
   
2x    
   
2040   
Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
21 1x 2390 Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung
   
21   
   
1x   
   
Paragraf 6 Abs. 1 GOZ   
Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial im Rahmen einer Revisionsbehandlung analog
21 2x 2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen
   
21   
   
1x   
   
0110   
Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops
21 1x 0120 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers
   
21   
   
2x   
   
2400   
   
Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals   
21 1x 2420 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal
   
21   
   
1x   
   
Ä5000   
   
Strahlendiagnostik, Zähne, je Projektion   
21 1x Paragraf 6 Abs. 1 GOZ Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen des Wurzelkanalsystems mittels MTA als selbstständige Leistung
   
21   
   
1x   
   
2440   
   
Füllung eines Wurzelkanals   
21 1x 2020 Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität
   
21   
   
1x   
   
Ä5000   
   
Strahlendiagnostik, Zähne, je Projektion   

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Besonderheiten bei der Berechnung nach GOZ

Die Entfernung von definitivem Wurzelfüllmaterial vor Aufbereitung des Kanals ist kein Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2410 und ist deshalb gesondert zu berechnen. Die Leistung ist nach Paragraf 6 Abs. 1 der GOZ analog zu berechnen, da sie weder in der GOZ noch in der GOÄ aufgeführt ist. Auch für den Verschluss von Perforationen mittels MTA ist die Analogberechnung vor zu nehmen. Für analog zu berechnenden Leistungen wird bewusst auf eine Festlegung auf bestimmte, zur analogen Bewertung heranzuziehende, Gebührennummern verzichtet. Laut Paragraf 6 Abs. 1 GOZ können selbstständige nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistungen entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Diese Gesamtbewertung kann nur der behandelnde Zahnarzt eigenverantwortlich vornehmen.

Kommen bei der Wurzelkanalaufbereitung einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zum Einsatz, so können diese neben der GOZ-Nr. 2410 zusätzlich berechnet werden. Für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist der Zuschlag GOZ-Nr. 0110 neben den GOZ-Nrn. 2410 und 2440 im Rahmen einer Revisionsbehandlung einmal je Behandlungstag zum einfachen Gebührensatz ansetzbar. Für den Mehraufwand bei Einsatz eines Lasers im Rahmen der Wurzelkanalaufbereitung kann der Zuschlag GOZ-Nr. 0120 zum Einfachsatz der GOZ-Nr. 2410 von 22,05 Euro zusätzlich angesetzt werden.

Unsere Empfehlung

Revisionsbehandlungen sollten nur nach strenger Indikation und unter Beachtung der Behandlungsrichtline über Bema erbracht werden. Eine lückenlose Dokumentation und aussagekräftige Röntgenaufnahmen sollten immer vorhanden sein, denn Wurzelbehandlungen und Revisionen sind häufig Gegenstand von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regressen seitens der Kassen. Liegen die Voraussetzungen nach Richtlinie B III. 9.4 für die Revision nicht vor, sollte die Behandlung nur nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z privat vereinbart werden, denn andernfalls drohen empfindliche Honorarrückforderungen.

Die Autorin

Enßlin

ZMV+ Birgit Enßlin

Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.

 

Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: verwaltung@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10

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