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Semipermanente Schienungen nach Bema/GOZ abrechnen

Im letzten Teil war die Therapie von Kiefergelenkserkrankungen nach Bema Thema, nun befassen wir uns mit der Abrechnung von semipermanenten Schienungen nach Bema und GOZ.

Aus der Praxis für die Praxis

Die Schienentherapie zur Stabilisierung von gelockerten Zähnen ist im Bema dem Teil 2 Behandlungen von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch), Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe) und in der GOZ dem Abschnitt H Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen zugeordnet.

Die Schienung von stark gelockerten, aber noch erhaltungswürdigen Zähnen ist häufig im Rahmen von PAR-Behandlungen angezeigt oder nach Gewalteinwirkung und nach chirurgischen Eingriffen.

Bema-Nr. K4 Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum

Behandlungsmaßnahmen nach K4 unterliegen in der Regel der Genehmigungspflicht und nur bei unaufschiebbaren Maßnahmen (zum Beispiel bei einem Unfall) kann ausnahmsweise vor Genehmigung begonnen werden. Diese generelle Genehmigungspflicht gilt inzwischen nicht mehr für alle Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Bereiche. Viele KZVen konnten auf regionaler Ebene Vereinbarungen mit den Krankenkassen schließen und einen Genehmigungsverzicht erzielen.

Die Bema-Nr. 4 ist nur für Schienungen unter Anwendung der Ätztechnik berechnungsfähig. Andere Schienungsarten wie Metallschienen oder Verbandsplatten erfüllen den Leistungsinhalt nicht. Schienungen, die zur Versorgung von Kieferbrüchen notwendig sind, werden nach GOÄ abgerechnet.

Zur Bema-Nr. K4 sind die Materialkosten für das Kompositmaterial zusätzlich berechenbar. Ist für die Schienung zur absoluten Trockenlegung das Anlegen von Kofferdam notwendig, kann die Bema-Nr. 12 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen) je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich zusätzlich berechnet werden.

Entfernung semipermanente Schienung

Die Entfernung der Schienung ist kein Leistungsinhalt der Bema-Nr. K4 und wird gesondert abgerechnet. Die Berechnung erfolgt nach GOÄ-Nr. 2702 und kann je Kiefer einmal angesetzt werden.

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GOZ-Nr. 7070 Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum

In der GOZ ist die semipermanente Schiene mittels Ätztechnik zur Stabilisierung von gelockerten Zähnen unter der Gebührennummer 7070 beschrieben und wird ebenfalls je Interdentalraum berechnet. Die Einarbeitung von Draht oder speziellen Netzen oder Gitter in den Kunststoff ist mit der Gebührennummer abgegolten.

Zur Berechnung der GOZ-Nr. 2197 ist zu beachten, dass die Schmelzadhäsivtechnik zwingender Bestandteil der GOZ-Nr. 7070 ist und deshalb die GOZ-Nr. 2197 bei Schienungen mittels Schmelzadhäsivtechnik nicht zusätzlich berechnet werden kann. Liegen jedoch aufgrund von Erosionen Dentinoberflächen frei und wird die Schienung deshalb mittels zusätzlicher dentinadhäsiver Maßnahmen durchgeführt, kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden. Eine sorgfältige Dokumentation der vorgenommenen Behandlungsschritte ist in diesem Fall unbedingt zu empfehlen.

Zur Berechnung von Materialkosten neben der GOZ-Nr. 7070 ist die Unzumutbarkeitsgrenze laut Bundesgerichtshof Urteil vom 27.05.2004 zu beachten. Nach Ansicht der meisten Zahnärztekammern ist die Zumutbarkeitsgrenze dann erreicht, wenn die Materialkosten 30 Prozent des Einfachsatzes der Gebühr überschreiten.

Die Entfernung von semipermanenten Schienungen nach GOZ-Nr. 7070 werden nach GOÄ-Nr. 2702 berechnet, die einmal je Kiefer ansetzbar ist.

Die adhäsive Befestigung von natürlichen oder künstlichen Zähnen an den Nachbarzähnen zur Überbrückung einer Lücke im Sinne einer Adhäsivbrücke ist nicht nach der GOZ-Nr. 7070 zu berechnen. Diese Leistung ist im Zuge einer analogen Berechnung nach Paragraph 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

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Auf sicheren Gleisen

Schienen nach GOÄ

Schienungen, die im Rahmen der Versorgung von Verletzungen des Gesichtsschädels erbracht werden, werden über die GOÄ Positionen berechnet:

  • GOÄ-Nr. 2697 Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung
  • GOÄ-Nr. 2698 Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
  • GOÄ-Nr. 2699 Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer

Auslagen für Abformmaterial, Kunststoff, Draht, Fixations- und Schienungselemente und Kosten für die zahntechnische Herstellung der Schienung werden gesondert berechnet.
Das Wiederanbringen oder Entfernen der Schienen erfolgt über die GOÄ-Nr. 2702 und ist einmal je Kiefer ansetzbar.

Unsere Empfehlung

Bei Schienungen im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung ist der Leistungsinhalt der Bema-Nr. K4 genau zu beachten. Laut der Behandlungsrichtlinie ist die Leistung nur für die semipermanente Schienung berechenbar, wenn die Stabilisierung mit einfacher Kunststofffixation ohne zusätzliche Hilfsmittel durchgeführt wird.
Auch das Einbeziehen der Glattflächen der Zähne übersteigt den Leistungsinhalt der Bema-Nr. K4. Diese Schienungen sind für Kassenpatienten nur im Rahmen einer privaten Vereinbarung nach Paragraph 8 Abs. 7 BMV-Z möglich.
Gerade bei der Schienung von gelockerten Zähnen sollte die Erhaltungswürdigkeit der Zähne genau geprüft werden. Die dauerhafte und wiederholte Schienung von stark gelockerten Zähnen ist unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots besonders kritisch zu sehen. Im Zweifel ist der Abschluss einer Privatvereinbarung zu prüfen, um Regressforderungen der Krankenkasse zu vermeiden.

Hier haben wir ein praktisches Abrechnungsbeispiel für Sie erstellt.

Die Autorin

Anke Ißle

ZMV+ Anke Ißle

Anke Ißle ist Gründerin und Inhaberin der Firma ZMV+. Mit ihrem Team betreut sie bundesweit Zahnarztpraxen in allen Belangen der gebührenkonformen zahnärztlichen Abrechnung. Als Leiterin der ZMV+ eigenen „Apollonia“ Akademie und Fachautorin ist ihr die fachbezogene Wissensvermittlung ein großes persönliches Anliegen.

Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: abrechnungsreferat@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10

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