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Steuererklärung lohnt sich auch für Azubis

Steuererklärung

Die Steuererklärung kann sich auch für Azubis lohnen. Werbungskosten können steuerlich geltend gemacht werden.

Unverheiratete Azubis ohne Kinder sind der Steuerklasse 1 zugeordnet. Der Lohnsteuerabzug beginnt ab einer monatlichen Ausbildungsvergütung von rund 950 Euro. Laut Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring (Lohnsteuerhilfeverein) zahlen die meisten Azubis daher überhaupt keine Steuern.

Azubis haben Werbungskosten

Durch die Abgabe einer Steuererklärung können Azubis die Steuern nur zurückholen. Beträgt die Wegstrecke zum Ausbildungsbetrieb beispielsweise 30 Kilometer und zur Berufsschule 20 Kilometer handelt es sich bei den Wegkosten zwar um abzugsfähige Werbungskosten. Allerdings werden diese bei einem monatlichen Ausbildungsgehalt von beispielsweise 700 Euro keine Auswirkungen haben. Laut Lohnsteuerhilfeverein gilt dies auch für andere berufliche Aufwendungen, wie Bücher für die Berufsschule und andere Dinge.

So lohnt sich die Steuererklärung

Eltern dürfen diese Abzugsbeträge in der eigenen Steuererklärung nicht ansetzen, da diese Aufwendungen steuerlich dem Kind zugeordnet sind. Laut Deutscher Handwerks Zeitung kann sich die Steuererklärung für Azubis dennoch lohnen. Damit der Arbeitgeber die Daten zur Ermittlung der monatlichen Steuerabzüge erhält, müssen Auszubildende ihm folgende Informationen geben.

  • Geburtsdatum
  • Persönliche Steuer-Identifikationsnummer
  • die Information darüber, dass er der Hauptarbeitgeber ist

Mit den Daten kann der Arbeitgeber elektronisch die über den Auszubildenden beim Finanzamt gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wie Steuerklasse, Religionszugehörigkeit, etc. elektronisch abrufen und bei der Ermittlung der monatlichen Steuerabzugsbeträge verwenden.

Steuern für Azubis erstattet

Nach Informationen der Deutschen Handwerks Zeitung muss die Steuererklärung unbedingt beim Finanzamt eingereicht werden, wenn tatsächlich Steuern einbehalten wurden. Im Regelfall werden laut Deutsche Handwerks Zeitung den Azubis sämtliche Steuern erstattet. Für Azubis bietet sich die vereinfachte Steuererklärung an. Dazu müssen sie zwei Seiten ausfüllen. Es ist einfacher und führt schneller zum gewünschten Ziel – zur Erstattung der gezahlten Steuern.

Was Azubis steuerlich geltend machen können

In der Steuererklärung müssen sämtliche Ausgaben aufgelistet werden, die in Zusammenhang mit der Lehre anfallen.

Das können folgende sein:

  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte: 0,30 Euro pro Kilometer für die einfache Strecke zur Arbeit dürfen als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Bewerbungskosten: Darin enthalten sind Ausgaben für Bewerbungsbilder, Kopien, Beglaubigungen und andere Papierkosten. Für die Fahrten zum Bewerbungsgespräch dürfen die tatsächlichen Kosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder 0,30 Euro je Kilometer für die Hin- und Rückfahrt bei Benutzung eines Autos steuersparend berücksichtigt werden. 
  • Kontoführung: Für Kontoführungsgebühren dürfen 16 Euro geltend gemacht werden.

Darüber hinaus gibt der Lohnsteuerverein weitere Tipps zur Steuererklärung für Azubis:

Tipp 1: Durch Sonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld „rutschen“ manche Auszubildende im Monat der Zahlung in den Lohnsteuerabzug. Abgeführte Steuern stehen auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Dann lohnt sich eine Steuererklärung.

Tipp 2: Wurden vom Auszubildenden vermögenswirksame Leistungen (Anlage VL) angelegt und vom Ausbildungsbetrieb überwiesen, muss er die Arbeitnehmer-Sparzulage mittels einer Steuererklärung beantragen.

Tipp 3: Wohnt der Azubi am Ausbildungsort, beispielsweise im Schwesternwohnheim eines Krankenhauses, erhalten die Eltern einen Ausbildungsfreibetrag von maximal 924 Euro pro Jahr.

Tipp 4: In manchen Fällen kann es sich lohnen, dass die Eltern den Abzug der vom Kind gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in ihrer eigenen Steuererklärung beantragen. Dazu ist aber eine genaue Berechnung erforderlich.

Steuerzahler haben zukünftig zwei Monate mehr Zeit, die Steuererklärung abzugeben. Die Änderung, über die Bundestag und Bundesrat 2016 entschieden haben, gilt aber erst ab 2019: Die Steuererklärung 2018 muss dann spätestens am 31. Juli 2019 abgegeben werden.