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Steuerfreibeträge für Kinder zahlen sich aus

Steuererklärung

Jährlich am 31. Mai endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung. 2016 können Sie die Steuerlast durch die Steuerfreibeträge für Kinder senken. Alle Details dazu.

Da Kindern, ebenso wie den Eltern, jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zustehen, kann die Steuerlast völlig legal vermindert werden. Das teilt der Bundesverband deutscher Banken (BdB) mit.

Sparerfreibetrag wird nicht schnell ausgeschöpft

Demnach sollten Eltern überlegen, inwieweit es sinnvoll ist, Kapitalerträge auf mehrere Schultern zu verteilen. Laut BdB wird bei den anhaltend niedrigen Zinsen der Sparerfreibetrag nicht mehr so schnell ausgeschöpft wird wie früher. Als Beispiel nennt der BdB: Bei einem Zins von 1 Prozent muss man schon über 80.100 Euro angelegt haben, um den Sparerpauschbetrag von 801 Euro zu überschreiten.

Mit diesen Steuerbefreiungen ist zu rechnen

Mit folgenden erhöhten Steuerbefreiungen können 2016 auch Kinder rechnen, wenn sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben:

  • Grundfreibetrag 8.652 Euro
  • Sparer-Pauschbetrag 801 Euro
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro
  • Insgesamt steuerfrei (pro Kind) 9.489 Euro.

Das heißt: Zinsen, Dividenden und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen, zu denen auch Gewinne aus der Veräußerung von nach 2008 erworbenen Wertpapieren gehören, sind bis zur Höhe von 9.489 Euro in diesem Jahr steuerfrei.

Kapitalvermögen ab bestimmter nicht überschreiten

Bei einer Verzinsung von beispielsweise 1,5 Prozent blieben demnach Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von 632.600 Euro nicht überschreitet (denn: 1,5 Prozent von 632.600 Euro sind 9.489 Euro). Würde die Verzinsung 3 Prozent betragen, blieben laut Bankenverband dagegen „nur“ Kapitalerträge aus einem Kapitalvermögen von höchstens 316.300 Euro steuerfrei.

Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu einem Betrag von 400.000 Euro pro Kind schenkungsteuerfrei. Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie erkennt die Finanzverwaltung jedoch nur an, wenn sie nicht allein aus Steuervermeidungsgründen vorgenommen wird.

Die Schenkung muss also den zivilrechtlichen Vorschriften entsprechen und glaubhaft sein. Mindestvoraussetzung dafür ist ein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes. Zudem dürfen die Eltern nicht mehr ohne weiteres auf das verschenkte Kapital und dessen Zinsen für eigene Zwecke zurückgreifen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen müssen.

Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum Beispiel BAföG sind bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen zu beachten. Bei größeren, komplexeren Vermögensübertragungen ist es daher empfehlenswert, sich vorher unter rechtlichen und steuerlichen Aspekten beraten zu lassen.