Werden Primär- oder Sekundärteile von Teleskopkronen erneuert oder werden vorhandene Versorgungen mit Teleskopkronen erweitert, müssen die Befundvoraussetzungen der Festzuschüsse 3.2 bzw. 4.6 beachtet werden und es muss die Notwendigkeit einer dentalen Verankerung gemäß ZE-Richtlinie Nr. 35 bestehen.
Festzuschuss 3.2 liegt vor bei einer
- beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzten Zahnreihe,
- einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzten Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen,
- beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochenen Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen.
Festzuschuss 4.6 liegt vor bei einem
- Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer
Regelversorgung oder gleichartige Versorgung
Bei Vorliegen der Befunde für einen Festzuschuss nach 3.2 oder 4.6 ist die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteils einer Teleskopkrone als Regelversorgung einzustufen. Bei allen anderen Befundsituationen erhält der Patient dennoch einen Festzuschuss, die Wiederherstellungsmaßnahme wird jedoch als gleichartig eingestuft.
Festzuschüsse und Kombinationen
Der Festzuschuss 6.10 erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop ist je erneuerbares Primär- oder Sekundärteil einmal berechenbar und ist sowohl mit anderen Festzuschüssen für Wiederherstellungsmaßnahmen nach Befundklasse 6 und 7 als auch mit Befunden bei Neuversorgung kombinierbar. Lediglich die Befunde 4.8 (Wurzelstiftkappe) und 5.1 – 5.3 (Interimsversorgungen) können nicht mit Festzuschuss 6.10 kombiniert werden. Bei Erneuerungen von Sekundärteleskopen im Verblendbereich kann zusätzlich der Festzuschuss 4.7 für die Verblendung angesetzt werden.
Abrechnungsbeispiele
1. Erneuerung Primärteleskop 33 und Radixaufbau bei Befundsituation nach Festzuschuss 3.2 oder 4.6
FZ | 6.10 | Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn |
|
---|---|---|---|
1.4 | Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus je Zahn |
||
Bema | 91d/2 | Primär- oder Sekundärteleskop-/Konuskrone | |
18a | konfektionierter Stiftaufbau | ||
19 | Provisorium | ||
BEL II | 001 0 | Modell | |
005 1 | Sägemodell | ||
012 0 | Mittelwertartikulator | ||
120 1 | Teleskopierende Primär- oder Sekundärkrone | ||
970 0 | Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung | ||
Material | Abformmaterial | ||
Material für Provisorium | |||
Radix |
- Regelversorgung
- Festzuschuss 6.2 oder 6.3 bei Erneuerung von Primärteil nicht möglich, da keine Wiederherstellung an der Prothese erfolgt
2. Erneuerung Primärteleskop 45 keine Befundsituation nach Festzuschuss 3.2 oder 4.6
FZ | 6.10 | Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn |
|
---|---|---|---|
Bema | 19 | Provisorium | |
GOZ | § 6 Abs. 1 | Neuanfertigung des Primärteils einer Teleskop- oder Konuskrone gemäß § 6 Absatz 1 GOZ analog |
|
BEL II | 001 0 | Modell | |
005 1 | Sägemodell | ||
012 0 | Mittelwertartikulator | ||
BEB | Teleskop- oder Konuskrone primär | ||
Desinfektion | |||
Material | Abformmaterial | ||
Material für Provisorium | |||
Metallkosten |
- gleichartige Versorgung
- GOZ und BEB oder eine eigene Laborliste bilden die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen
- Erneuerung eines Primärteils einer Teleskopkrone nicht in GOZ aufgenommen, deshalb erfolgt die Berechnung nach § 6 Absatz 1 GOZ analog
3. Erneuerung Sekundärteleskop 13 mit vestibulärer Kompositverblendung bei Befundsituation nach Festzuschuss 3.2 oder 4.6 mit Anbringung an Metallbasis
FZ | 6.10 | Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn |
|
---|---|---|---|
4.7 | Verblendung Sekundärteleskop | ||
6.3 | Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich | ||
Bema | 91d/2 | Primär- oder Sekundärteleskop-/Konuskrone | |
100b | Wiederherstellung mit Abformung | ||
19 | Provisorium | ||
BEL II | 2x | 001 0 | Modell |
005 1 | Sägemodell | ||
ggf. | 005 3 | Modell nach Überabdruck | |
012 0 | Mittelwertartikulator | ||
120 1 | Teleskopierende Primär- oder Sekundärkrone | ||
164 0 | Vestibuläre Verblendung Komposit | ||
155 0 | Konditionierung je Zahn/Flügel | ||
801 0 | Grundeinheit ZE | ||
802 7 | LE Kunststoffsattel | ||
970 0 | Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung | ||
Material | Abformmaterial | ||
Material für Provisorium |
- Regelversorgung
- Festzuschuss 6.3 für Befestigung an der Metallbasis
- BEL II 802 7 wenn Kunststoffsattel zum Zweck der Metallverbindung entfernt und wiederbefestigt wird
- BEL II 120 1 schließt die Herstellung und Einarbeitung des Sekundärteils in die vorhandene Prothese mit ein ► BEL II 807 0 nicht zusätzlich möglich
- wenn Modell nach Überabdruck, dann 2x Einstellen nach Mittelwert
- Grundeinheit ZE auch berechenbar ohne BEL II 802 7, da durch Einarbeitung des Sekundärteleskops in die Metallbasis erfüllt
4. Erneuerung Sekundärteleskop 41 mit vestibulärer Kompositverblendung
Befundsituation nach Festzuschuss 3.2 oder 4.6 nicht erfüllt mit Anbringung an Metallbasis
FZ | 6.10 | Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn |
|
---|---|---|---|
4.7 | Verblendung Sekundärteleskop | ||
6.3 | Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich | ||
Bema | 100b | Wiederherstellung mit Abformung | |
19 | Provisorium | ||
GOZ | 5100 | Erneuerung einer Sekundärteleskopkrone | |
5080 | Verbindungselement | ||
BEL II | 001 0 | Modell | |
005 1 | Sägemodell | ||
005 3 | Modell nach Überabdruck | ||
012 0 | Mittelwertartikulator | ||
801 0 | Grundeinheit ZE | ||
802 7 | LE Kunststoffsattel | ||
BEB | Teleskopkrone | ||
Einarbeiten Teleskopkrone | |||
Vestibuläre Verblendung Komposit | |||
Konditionierung je Zahn / Flügel | |||
Zahnfarbenbestimmung | |||
Desinfektion | |||
Material | Abformmaterial | ||
Material für Provisorium | |||
Metallkosten |
- gleichartige Versorgung
- Festzuschuss 6.3 für Befestigen an Metallbasis
- GOZ-Nr. 5080 für Wiederbefestigen des Sekundärteils an der Metallbasis
Unsere Empfehlung
Wiederherstellungsmaßnahmen an Teleskopen oder Erneuerungen von Primär oder Sekundärteilen von Teleskopen sind zahntechnisch meist aufwendig und die Kosten somit meist sehr hoch. Vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes sollte deshalb genau geprüft werden, ob die Wiederherstellungsmaßnahme langfristig wirklich sinnvoll oder ob eine Neuanfertigung der Versorgung die bessere Wahl ist.
Wiederherstellungen nach Festzuschuss 6.10 können nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse erbracht werden und der Ansatz des Festzuschusses 6.10 kann nur angesetzt werden, wenn ein Primär- oder Sekundärteil erneuert wird.
Werden Primär- und Sekundärteleskop erneuert können bei Vorliegen der Befundvoraussetzungen die Festzuschüsse 3.2 oder 4.6 angesetzt werden.
Jetzt unseren Abrechnungs-Newsletter abonnieren
Einmal im Quartal Infos zu gesetzlichen Änderungen, Neuerungen der Gebührenordnungen und hilfreiche Tipps und Abrechnungsbeispiele.
Die Autorin
ZMV+ Birgit Enßlin
Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.
Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: abrechnungsreferat@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10