Die Pandemie bestimmt nach wie vor die Schlagzeilen und das wird sicherlich erst einmal so bleiben. Die Zahnärzteschaft hat mit rückläufigen Patientenzahlen und damit verbundenen Umsatzrückgängen zu kämpfen. Es stellt sich schnell die Frage nach einem möglichen (privaten) Versicherungsschutz und/oder gesetzlichen Ansprüchen.
Dabei müssen unterschiedliche Szenarien beleuchtet werden:
1. Umsatzrückgang der Praxis auf Grund rückläufigen Patientenaufkommens:
Jeder Zahnarzt hat eine Praxisinventarversicherung, die bei bestimmten Ereignissen nicht nur den eingetretenen Schaden ersetzt, sondern auch den ausgebliebenen Umsatz und somit also Kosten und Gewinn abdeckt. Die versicherten Risiken sind beispielsweise Leitungswasserschäden oder Einbruch/Diebstahl. Voraussetzung für eine Leistung ist aber das versicherte Ereignis. Bei einer Pandemie liegt kein versichertes Ereignis vor. Auch über den Zusatz der sogenannten „unbenannten Gefahren“ ist keine Leistung darstellbar.
2. Die Praxis wir aufgrund einer amtlichen Anordnung geschlossen (Quarantäne):
Hier leistet eine sogenannte Praxisausfall- oder Betriebskostenversicherung. Diese deckt die Kosten und/oder den entgangenen Gewinn ab. Versichert ist eine jährliche Summe, womit ein Tagessatz berechnet wird. Wenn eine Quarantäne länger als zwei Tage andauert, entfällt die sonst übliche Karenzzeit und es wird von Beginn an geleistet.
3. Der Zahnarzt wird (vorsorglich) unter Quarantäne gestellt:
Hier leistet ebenfalls die Praxisausfallversicherung wie unter Punkt 2 beschrieben. Eine Krankentagegeldversicherung scheidet in diesem Fall aus, da keine Krankheit vorliegt. In den Bedingungen steht geschrieben: Der Versicherungsfall ist eine medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfall, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Die Praxisausfallversicherung wird aber aufgrund der Pandemie aktuell von keinem Versicherer mehr angeboten.
4. Man hat sich mit dem Virus infiziert, ist krank und fällt länger aus:
In diesem Fall leisten beide Arten von Versicherungen. Die Praxisausfall- und Krankentagegeldversicherung leisten also immer dann, wenn eine Krankheit vorliegt. Die Praxisausfallversicherung leistet aber zusätzlich auch bei Schließung der Praxis aufgrund einer amtlichen Anordnung oder wenn der Arzt selbst unter Quarantäne gestellt wird.
Ist eine Betriebsschließungsversicherung für Zahnarztpraxen sinnvoll?
Diese Versicherungsart kommt vor allem in der lebensmittelverarbeitenden Industrie und der Gastronomie vor. Die uns bekannten Betriebsschließungsversicherungen für Zahnarztpraxen sind nicht zu empfehlen, da in den Bedingungen ein Ausschluss formuliert ist. Wenn eine Leistung nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegt, dann erfolgt keine Versicherungsleistung beziehungsweise wird diese zurückgefordert. Da bei einer Quarantäne ein grundsätzlicher Leistungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz besteht, ist der Versicherer auch leistungsfrei.
Was beinhaltet § 56 Infektionsschutzgesetz?
Selbstständigen steht im Falle einer amtlichen Schließung aufgrund von Quarantäne ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zu. Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme ruht, erhalten neben dieser Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Was ein angemessener Umfang bedeutet, erklärt das Gesetz aber nicht, sodass eine Unsicherheit bleibt.
Insofern ist trotz der Regelung im § 56 Infektionsschutzgesetz eine private Absicherung über eine Praxisausfallversicherung zu empfehlen. Diese deckt wie schon erwähnt neben einer Quarantäne vor allem die Kosten bei einem persönlichen Ausfall des Praxisinhabers aufgrund von Krankheit und Unfall ab. Sie sollte mit der Krankentagegeldversicherung wohl abgestimmt sein.