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Videosprechstunden im EBM richtig abrechnen

Weiter geht’s – unter diesem Titel bietet BFS health finance eine Informations- und Diskussionsplattform für den Praxisalltag in Zeiten von COVID-19. Auf dzw.de finden Sie ab sofort regelmäßig Hinweise auf interessante Expertentalks, Interviews und Fachnachrichten, die auf der Plattform veröffentlicht wurden.

Gerade in der aktuellen Ausnahmesituation durch COVID-19 kann das Angebot von Videosprechstunden sinnvoll sein, um die Versorgung Ihrer Patienten zu ermöglichen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die seit dem Quartal 4/2019 geltenden Abrechnungsvoraussetzungen und informieren Sie über die anlassbezogenen Sonderregelungen, die aufgrund der Corona-Pandemie für die Videosprechstunde beständig geschaffen werden.

Anwendbarkeit

Die Behandlung per Videosprechstunde können Sie flexibel in allen Fällen nutzen, in denen Sie es für therapeutisch sinnvoll halten. Möglich ist das sowohl bei bekannten als auch unbekannten Patienten. Die Videosprechstunde können alle Arztgruppen einsetzen – ausgenommen sind nur Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen. Vertraulichkeit

Vor der ersten Videosprechstunde holen Sie eine Einwilligung des Patienten ein. Zudem muss die eingesetzte Technik und die elektronische Datenübertragung eine angemessene Kommunikation gewährleisten. Auch muss die Videosprechstunde – wie eine normale Sprechstunde – vertraulich und störungsfrei verlaufen und in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. So darf die Videosprechstunde beispielsweise von niemandem aufgezeichnet werden, auch nicht von den Patienten. Last but not least: die Videosprechstunde muss frei von Werbung sein.

Technische Anforderungen

Sie müssen sich zunächst für einen zertifizierten Videodienstanbieter entscheiden und sich dort registrieren. Hier finden Sie eine Übersicht.

Daneben benötigen Sie im Wesentlichen einen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine stabile Internetverbindung. Eine zusätzliche Software ist nicht erforderlich. Die technischen Anforderungen für die Praxis und den Videodienst sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt.

Antworten auf alle Fragen zur Abrechnung von telemedizinischen Leistungen finden Sie auf der Seite von BFS health finance